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Document 32001D0687

    2001/687/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für tragbare Computer (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2596)

    ABl. L 242 vom 12.9.2001, p. 11–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/04/2005; Aufgehoben durch 32005D0343

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/687/oj

    32001D0687

    2001/687/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für tragbare Computer (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2596)

    Amtsblatt Nr. L 242 vom 12/09/2001 S. 0011 - 0016


    Entscheidung der Kommission

    vom 28. August 2001

    zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für tragbare Computer

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2596)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/687/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf die Artikel 3, 4 und 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften signifikant zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

    (2) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festgelegt.

    (3) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 erfolgt die Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für jede Produktgruppe angegebenen Kriterien; im Anschluss an die Überprüfung wird ein Vorschlag zur Verlängerung, Streichung oder Änderung vorgelegt.

    (4) In der Entscheidung 1999/698/EG(2) legte die Kommission Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für tragbare Computer fest, deren Geltungsdauer gemäß Artikel 3 der Entscheidung am 31. Oktober 2001 ausläuft.

    (5) Die Produktgruppe und die Umweltkriterien der Entscheidung 1999/698/EG sind neu festzulegen, um mit den Entwicklungen des Marktes Schritt zu halten.

    (6) Eine neue Entscheidung der Kommission zur Festlegung von drei Jahre lang gültigen spezifischen Umweltkriterien für diese Produktgruppe ist sinnvoll.

    (7) Es ist sinnvoll, dass für einen begrenzten Zeitraum von höchstens zwölf Monaten sowohl die mit dieser Entscheidung festgelegten neuen Kriterien als auch die vorher durch die Entscheidung 1999/698/EG festgelegten Kriterien gleichzeitig gelten, damit Unternehmen, an deren Produkte das Umweltzeichen vor Annahme dieser neuen Entscheidung vergeben wurde, ausreichend Zeit erhalten, diese Produkte an die neuen Kriterien anzupassen.

    (8) Die Maßnahmen dieser Entscheidung wurden gemäß den Verfahren zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 entwickelt und verabschiedet.

    (9) Die Maßnahmen dieser Entscheidung stehen im Ein- klang mit der Stellungnahme des nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Aus- schusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Produktgruppe "tragbare Computer" (im Folgenden als "die Produktgruppe" bezeichnet) wird definiert als: "Ein Computer, der an vielen Orten verwendet werden kann, aus einer Systemeinheit, einem Bildschirm und einer Tastatur besteht, die sich zusammen in einem Gehäuse befinden; der dazu bestimmt ist, zwischen mehreren Orten hin- und hertransportiert zu werden und der sich mit einer eigenen Batterie betreiben lässt."

    Artikel 2

    Die Umweltfreundlichkeit der in Artikel 1 bekannten Produktgruppe wird anhand der im Anhang festgelegten spezifischen Umweltkriterien beurteilt.

    Artikel 3

    Die Definition der Produktgruppe und die Kriterien für die Produktgruppe gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab Bekanntgabe dieser Entscheidung. Falls vor Ablauf dieses Zeitraums keine neuen Kriterien festgelegt wurden, wird ihre Gültigkeitsdauer um ein weiteres Jahr verlängert.

    Die Geltungsdauer der durch die Entscheidung 1999/698/EG festgelegten Produktgruppendefinition und Kriterien wird dahingehend verlängert, dass sie zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung ausläuft.

    Artikel 4

    Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe den Produktgruppenschlüssel "018".

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. August 2001

    Für die Kommission

    Margot Wallström

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

    (2) ABl. L 276 vom 27.10.1999, S. 7.

    ANHANG

    RAHMENBESTIMMUNGEN

    Um für das Umweltzeichen in Frage zu kommen, muss ein tragbarer Computer (im Folgenden als "das Produkt" bezeichnet) unter die in Artikel 1 definierte Produktgruppe fallen und den Kriterien dieses Anhanges genügen, wobei die Prüfungen bei Antragstellung, wie unter den Umweltkriterien angegeben, durchgeführt werden. Die Prüfungen sind von Laboratorien durchzuführen, die den allgemeinen Anforderungen der ISO-Norm EN 17025 entsprechen. Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Werden keine Prüfungen erwähnt oder sind sie zu Prüfungs- oder Überwachungszwecken angegeben, so sollten sich die zuständigen Stellen gegebenenfalls auf Erklärungen und Unterlagen des Antragstellers und/oder auf unabhängige Prüfungen stützen.

    Mit diesen Kriterien werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

    - Verringerung der durch den Energieverbrauch bedingten Umweltschäden oder -risiken (weltweite Erwärmung, Versauerung, Erschöpfung nicht erneuerbarer Ressourcen) durch Senkung des Energieverbrauchs,

    - Minderung der mit dem Verbrauch natürlicher Ressourcen verbundenen Umweltschäden durch Förderung des Austauschs von Bauteilen und der Wiederverwertbarkeit und Wartungsfreundlichkeit des Produkts,

    - Reduzierung der mit der Verwendung gefährlicher Stoffe verbundenen Umweltschäden und -risiken durch die verringerte Verwendung solcher Stoffe.

    Die Kriterien fördern die Anwendung vorbildlicher Verfahren (optimaler Nutzung der Umweltressourcen) und tragen zur Bewusstseinsbildung bei den Verbrauchern bei. Ferner wird durch Kennzeichnung der Kunststoffteile die Wiederverwertung des Produkts gefördert.

    Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Kennzeichnung von tragbaren Computern gefördert wird, die die Umwelt weniger schädigen.

    Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS und ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge prüfen oder die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien überwachen. (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung solcher Konzepte.)

    UMWELTKRITERIEN

    1. Energieeinsparung

    Der tragbare Computer muss den ACPI(1)-Ruhezustand S3 ("Suspend to RAM") unterstützen, um einen minimalen Energieverbrauch von unter 5 Watt zu ermöglichen. Der Computer muss aus diesem Zustand nach einem Signal folgender Herkunft erwachen:

    - Modem,

    - Netzverbindung,

    - Tastatur oder Maus

    Die voreingestellte Zeit für den Übergang in den ACPI-Ruhezustand S3 bei Inaktivität darf höchstens 15 Minuten betragen. Der Hersteller muss diese Funktion aktivieren.

    Der Verbrauch des tragbaren Computers im Aus-Zustand muss bei voll aufgeladener Batterie unter 2 Watt liegen, wenn der Computer an das Stromnetz angeschlossen ist. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Aus-Zustand den Zustand, in den der Computer durch den Befehl zum Herunterfahren übergeht.

    Das Netzteil des tragbaren Computers darf höchstens 1 Watt verbrauchen, wenn es an das Stromnetz angeschlossen, aber nicht mit dem Computer verbunden ist.

    Der Antragsteller muss einen Bericht vorlegen, in dem bestätigt wird, dass der Energieverbrauch sowohl im ACPI-Modus S3 als auch im Aus-Zustand nach dem Verfahren in der derzeitigen Absichtserklärung für "Energy Star(2) Computer" gemessen wurde. In dem Bericht ist der gemessene Energieverbrauch in diesen beiden Modi anzugeben.

    2. Verlängerung der Lebensdauer

    Der Hersteller muss garantieren, dass der tragbare Computer mindestens drei Jahre lang funktioniert. Diese Garantie läuft ab dem Tag der Auslieferung an den Kunden. Die Versorgung mit Ersatzbatterien und -netzteilen sowie mit einer Ersatztastatur einschließlich ihrer Einzelteile ist für einen Zeitraum von drei Jahren nach Einstellung der Produktion des Gerätes zu garantieren.

    Darüber hinaus muss der tragbare Computer folgende Kriterien erfuellen:

    - Der Computer muss so gebaut sein, dass der Speicher ausgetauscht werden kann.

    - Der Computer muss so gebaut sein, dass die Festplatte und gegebenenfalls das CD- Laufwerk oder das DVD-Laufwerk ausgetauscht werden kann.

    - Das Gerät muss mindestens eine Schnittstelle für den direkten Anschluss von Geräten wie Scanner und Massenspeicher zur Datensicherung haben.

    Der Antragsteller muss erklären, dass sein Produkt diesen Anforderungen entspricht.

    3. Quecksilbergehalt des Bildschirms

    Die Hintergrundbeleuchtung des Flachbildschirms darf im Durchschnitt nicht mehr als 3 mg Quecksilber pro Lampe enthalten.

    Der Antragsteller muss erklären, dass sein Produkt diesen Anforderungen entspricht.

    4. Geräuscheentwicklung

    Der "erklärte Schallpegel" des tragbaren Computers gemäß ISO 9296, Absatz 3.2.5 darf folgende Werte nicht überschreiten:

    - 48 dB(A) im Ruhezustand ("idle mode");

    - 55 dB(A) beim Zugriff auf ein Laufwerk.

    Der Antragsteller muss einen Bericht vorlegen, in dem bestätigt wird, dass die Geräuschpegel im Einklang mit ISO 7779 und ISO 9296 gemessen wurden. In dem Bericht sind die gemessenen Geräuschpegel sowohl im Ruhezustand als auch beim Zugriff auf ein Laufwerk gemäß ISO 9296, Absatz 3.2.5 anzugeben.

    5. Elektromagnetische Strahlung

    Der tragbare Computer hält die geltenden Expositionsgrenzwerte ein, die in der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz-300 GHz)(3) festgelegt wurden.

    Der Antragsteller muss einen Bericht vorlegen, in dem die Verfahren genau angegeben werden, mit denen die Höhe der elektromagnetischen Strahlung gemessen wurde. Aus dem Bericht muss hervorgehen, dass der tragbare Computer die geltenden Expositionsgrenzwerte gemäß der Empfehlung 1999/519/EG einhält.

    6. Rücknahme und Wiederverwertung

    Der Hersteller garantiert die kostenlose Rücknahme des Produkts - zwecks Erneuerung oder Wiederverwertung - und ersetzter Bauteile, mit Ausnahme von Bauteilen, die vom Benutzer kontaminiert wurden (z. B. durch medizinische oder nukleare Anwendungen). Darüber hinaus muss das Produkt folgende Kriterien erfuellen:

    a) Es muss von einer geschulten Person allein zerlegt werden können.

    b) Der Hersteller muss die Zerlegung des Produkts prüfen und einen Zerlegungsbericht bereithalten, der auf Anfrage Dritten zur Verfügung zu stellen ist. Aus diesem Bericht muss u. a. hervorgehen, dass

    - Verbindungen sich leicht auffinden lassen und zugänglich sind,

    - Verbindungen so weit wie möglich genormt sind,

    - Verbindungen mit gängigen Werkzeugen zugänglich sind,

    - die Lampen zur Hintergrundbeleuchtung von LCD-Bildschirmen leicht voneinander trennbar sind.

    c) Inkompatible und gefährliche Werkstoffe müssen ausgesondert werden können.

    d) 90 Vol.- % der Kunststoff- und Metallbestandteile des Gehäuses und des Baugruppenträgers müssen technisch wiederverwertbar sein.

    e) Falls Etiketten erforderlich sind, müssen sie leicht abzulösen oder integriert sein.

    f) Kunststoffteile

    - müssen frei von Blei- oder Kadmiumzusätzen sein,

    - müssen aus einem Polymer oder kompatiblen Polymeren bestehen, mit Ausnahme der Abdeckung, die höchstens zwei trennbare Polymere enthalten darf,

    - dürfen keine metallischen Einlagen enthalten, die sich nicht aussondern lassen.

    g) Kunststoffteile, die mehr als 25 Gramm wiegen,

    - dürfen keine der folgenden Flammschutzmittel enthalten:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    - dürfen keine flammhemmenden Stoffe oder Zubereitungen mit Stoffen enthalten, denen einer der in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates(4) und ihren späteren Änderungen definierten R-Sätze R45 (kann Krebs erzeugen), R46 (kann vererbbare Schäden verursachen), R50 (sehr giftig für Wasserorganismen), R51 (giftig für Wasserorganismen), R52 (schädlich für Wasserorganismen), R53 (kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben), R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) oder R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen) zugeordnet wurde oder zugeordnet werden kann;

    - müssen mit einer permanenten Kennzeichnung des Werkstoffs gemäß ISO 11469 versehen sein. Ausgenommen hiervon sind extrudierte Kunststoffe und der Lichtleiter von Flachbildschirmen.

    Die Batterien dürfen nicht mehr als 0,0001 Gew.- % Quecksilber, 0,001 Gew.- % Kadmium und 0,01 Gew.- % Blei enthalten.

    Der Antragsteller muss erklären, dass sein Produkt diesen Anforderungen entspricht. Der Antragsteller legt der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar des Zerlegungsberichts vor.

    7. Gebrauchsanleitung

    Dem Produkt muss beim Verkauf eine einschlägige Anleitung beiliegen, die Hinweise zur umweltgerechten Benutzung enthält, und zwar insbesondere:

    1. Empfehlungen zu den Energiesparfunktionen, u. a. den Hinweis darauf, dass die Inaktivierung dieser Funktionen einen höheren Energieverbrauch bewirken und somit die Betriebskosten steigern kann;

    2. den Hinweis, dass der Netzstromverbrauch auf null gesenkt werden kann, wenn das Netzteil aus der Steckdose gezogen oder die Netzsteckdose abgeschaltet wird;

    3. Angaben zur Garantie und Verfügbarkeit von Ersatzteilen. Kann der Anwender den Computer aufrüsten oder Bauteile austauschen, dann ist anzugeben, wie dabei vorzugehen ist;

    4. einen Hinweis darauf, dass das Gerät im Hinblick auf eine Wiederverwendung von Teilen und Wiederverwertung entworfen wurde und nicht weggeworfen werden sollte;

    5. Ratschläge, wie der Verbraucher die Rücknahmegarantie des Herstellers in Anspruch nehmen kann;

    6. Mitteilung, dass das Produkt das EU-Umweltzeichen erhalten hat, mit kurzer Erklärung der Bedeutung dieses Zeichens und dem Hinweis, dass weitere Informationen über das Umweltzeichen unter der Internet-Adresse http://europa.eu.int/ecolabel zu finden sind.

    Der Antragsteller muss erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht, und der für die Prüfling seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar der Gebrauchsanleitung vorlegen.

    8. Umwelterklärung

    Dem Produkt ist eine Umwelterklärung für den Anwender beizufügen, die den Empfehlungen des Technischen ECMA-Berichts Nr. 70 "Product-related environmental attributes" entsprechen muss.

    9. Für das Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

    Kästchen 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten: "- niedriger Energieverbrauch

    - leichter wiederverwertbar".

    (1) Advanced Configuration and Power Interface.

    (2) Von der Umweltschutzagentur (EPA) der USA definiert.

    (3) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.

    (4) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

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