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Document 32001D0345

2001/345/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung 2001/304/EG über die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1208)

ABl. L 122 vom 3.5.2001, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/345/oj

32001D0345

2001/345/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung 2001/304/EG über die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1208)

Amtsblatt Nr. L 122 vom 03/05/2001 S. 0031 - 0032


Entscheidung der Kommission

vom 2. Mai 2001

zur Änderung der Entscheidung 2001/304/EG über die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1208)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/345/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG(5), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f),

gestützt auf die Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG(7), insbesondere auf Artikel 3 Abschnitt A Nummer 7 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Meldung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich hat die Kommission die Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich(8), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/318/EG(9), erlassen.

(2) Gemäß der Entscheidung 2001/172/EG darf frisches Rind-, Schaf-, Ziegen- und Schweinefleisch und frisches Fleisch anderer Paarhufer mit Ursprung in Großbritannien und dürfen aus solchem Fleisch hergestellte Fleischerzeugnisse nur versendet werden, nachdem sie einer bestimmten Behandlung unterzogen wurden, ausgenommen Fleisch, das vor dem 1. Februar 2001 geschlachtet wurde.

(3) Die Kommission hat daher die Entscheidung 2001/304/EG(10) über die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich erlassen.

(4) Die Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen sind mit der Richtlinie 94/65/EG des Rates(11) festgelegt worden.

(5) In dem Bemühen um Klarheit sind einige kleinere Änderungen erforderlich.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Entscheidung 2001/304/EG wird wie folgt geändert:

1. Unter Punkt 1 werden die Worte "und das nach einem Zeitpunkt" durch die Worte "und Fleisch, das nach einem Zeitpunkt" ersetzt.

2. Folgende Punkte 5 und 6 werden angefügt: "5. Abweichend von Punkt 1 darf frisches Fleisch, das seinen Ursprung nicht im Vereinigten Königreich hat und gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) der Entscheidung 2001/172/EG behandelt wird, mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG bzw. Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG versehen und gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2001/172/EG aus Großbritannien versendet werden.

6. Das unter den Punkten 1 bis 5 genannte frische Fleisch umfasst Hackfleisch und Fleischzubereitungen gemäß der Richtlinie 94/65/EG."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Mai 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie aktualisiert durch die Richtlinie 91/497/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 69).

(5) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

(6) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie aktualisiert durch die Richtlinie 92/5/EWG (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 1).

(7) ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 25.

(8) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22.

(9) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 75.

(10) ABl. L 104 vom 13.4.2001, S. 6.

(11) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

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