Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001D0304

    2001/304/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2001 über die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1114)

    ABl. L 104 vom 13.4.2001, p. 6–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 24/01/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/304/oj

    32001D0304

    2001/304/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2001 über die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1114)

    Amtsblatt Nr. L 104 vom 13/04/2001 S. 0006 - 0008


    Entscheidung der Kommission

    vom 11. April 2001

    über die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1114)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/304/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9,

    gestützt auf die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG(5), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f),

    gestützt auf die Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG(7), insbesondere auf Artikel 3 Abschnitt A Nummer 7 zweiter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Meldung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich hat die Kommission die Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich(8), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/.../EG(9), erlassen.

    (2) Die in einer Überwachungszone durchzuführenden Maßnahmen sind in Artikel 9 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(10), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, aufgeführt.

    (3) Aufgrund der Seuchenlage in Großbritannien müssen die Einschränkungen in den Überwachungszonen während eines längeren Zeitraums angewendet werden; dies führt zu Problemen infolge der zunehmenden Anzahl zur Schlachtung bestimmter empfänglicher Tiere, die in nicht von der Maul- und Klauenseuche befallenen Betrieben gehalten werden.

    (4) Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/511/EWG dürfen empfängliche Tiere unter amtlicher Überwachung zur unverzüglichen Schlachtung unmittelbar in einen Schlachtbetrieb verbracht werden. Diese Verbringung darf von der zuständigen Behörde nur genehmigt werden, nachdem aufgrund der Untersuchung sämtlicher Tiere der empfänglichen Arten durch den amtlichen Tierarzt das Vorhandensein maul- und klauenseucheverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann.

    (5) Gemäß der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch(11), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, darf Fleisch von Tieren, die aus einem Betrieb oder einer Zone kommen, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 64/432/EG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(12), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/20/EG(13), gelten, nicht aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden und das Genusstauglichkeitskennzeichen der Gemeinschaft nur tragen, wenn dieses mit einem Kreuz überstempelt wird.

    (6) Gemäß der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen(14), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, dürfen Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch gewonnen werden, das mit einem Kennzeichen gemäß Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG versehen ist, gemäß Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG gekennzeichnet werden, nachdem das Fleisch einer bestimmten Behandlung unterzogen worden ist.

    (7) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 64/433/EWG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Fleisch aus einem tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegenden Gebiet besonderen Vorschriften unterworfen wird, die für jeden einzelnen Fall nach dem Verfahren des Artikels 16 derselben Richtlinie festzulegen sind. Außerdem schreibt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h) der Richtlinie 64/433/EWG vor, dass solches Fleisch mit einem einzelstaatlichen Stempel versehen sein muss, der nicht mit dem Gemeinschaftsstempel verwechselt werden kann und insbesondere nicht oval sein darf.

    (8) Gemäß Artikel 3 Abschnitt A Nummer 7 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/99/EWG müssen Fleischerzeugnisse aus Fleisch, das nur auf lokaler Ebene in Verkehr gebracht werden soll, mit einem nach dem Verfahren des Artikels 20 derselben Richtlinie zu bestimmenden Kennzeichen versehen werden.

    (9) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild(15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/65/EG(16), muss Fleisch von Zuchtwild als genusstauglich gekennzeichnet sein.

    (10) Gemäß der Entscheidung 2001/172/EG darf frisches Rind-, Schaf-, Ziegen- und Schweinefleisch und frisches Fleisch anderer Paarhufer mit Ursprung in Großbritannien und dürfen aus solchem Fleisch hergestellte Fleischerzeugnisse nur versendet werden, nachdem sie einer bestimmten Behandlung unterzogen wurden, ausgenommen Fleisch, das vor dem 1. Februar 2001 erschlachtet wurde.

    (11) Mit dieser Entscheidung werden daher das Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Fleisch von solchen empfänglichen Tieren und für aus solchem Fleisch hergestellte Fleischerzeugnisse, das bzw. die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über die Maul- und Klauenseuche nicht für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sind, sowie die Bedingungen für die Anbringung dieses Kennzeichens festgelegt.

    (12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 85/511/EWG, insbesondere der Artikel 5 und 9, trägt das Vereinigte Königreich für Folgendes Sorge:

    1. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 72/461/EWG wird frisches Fleisch, das die Anforderungen von Artikel 3 der Richtlinie 64/433/EWG erfuellt und von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen gewonnen wurde, und frisches Fleisch, das die Anforderungen von Artikel 6 der Richtlinie 91/495/EWG erfuellt und von anderen Paarhufern mit Ursprung in Großbritannien gewonnen wurde, und das nach einem Zeitpunkt verarbeitet wurde, der der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 mitgeteilt wird, nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG bzw. Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG versehen.

    2. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h) der Richtlinie 64/433/EWG und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 91/495/EWG wird das in Nummer 1 genannte frische Fleisch mit einem einzelstaatlichen Stempel versehen, der nicht mit dem Gemeinschaftsstempel gemäß Anhang I Kapitel XI derselben Richtlinie verwechselt werden kann und insbesondere nicht oval ist.

    3. Das Muster für das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Nummer 2 ist im Anhang aufgeführt. Bei der Farbe des Genusstauglichkeitskennzeichens muss es sich um eine der Farben gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 94/36/EG(17) mit Ausnahme von E129 Allurarot AC handeln.

    4. Abweichend von Nummer 1 darf das in Nummer 1 genannte frische Fleisch, das nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt und in handelsüblichen Einheiten umhüllt ist, die zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, während einer Übergangszeit das Kennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG bzw. Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG tragen, sofern das besondere Kennzeichen gemäß Nummer 2 zusätzlich angebracht wird. Die Größenanforderungen des Anhangs müssen bei dem gemäß dieser Nummer vorgeschriebene Kennzeichen nicht eingehalten werden.

    Artikel 2

    Das Vereinigte Königreich trägt für Folgendes Sorge:

    1. Fleischerzeugnisse, die den gesundheitlichen Bedingungen der Richtlinie 77/99/EWG entsprechen und aus frischem Fleisch hergestellt wurden, das gemäß Artikel 1 Nummer 2 gekennzeichnet ist, werden mit einem einzelstaatlichen Kennzeichen versehen, das nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen der Gemeinschaft gemäß Anhang B Kapitel VI derselben Richtlinie verwechselt werden kann und insbesondere nicht oval ist.

    Abweichend vom vorstehenden Unterabsatz dürfen Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch, das gemäß Artikel 1 Nummer 2 dieser Entscheidung gekennzeichnet und gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2001/172/EG behandelt wurde, mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG versehen und gemäß den Vorschriften von Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6 der Entscheidung 2001/172/EG aus Großbritannien versendet werden.

    2. Das Muster für das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Nummer 1 ist im Anhang aufgeführt, die Größenanforderungen müssen jedoch nicht eingehalten werden.

    3. Abweichend von Nummer 1 Unterabsatz 1 dürfen die Fleischerzeugnisse gemäß Nummer 1 Unterabsatz 1, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, während einer Übergangszeit das Kennzeichen gemäß Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG tragen, sofern das besondere Kennzeichen gemäß Nummer 2 zusätzlich angebracht wird.

    Artikel 3

    Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, an dem die Kennzeichnung von frischem Fleisch gemäß Artikel 1 beginnt, und erlaubt die Schlachtung für den Verzehr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie anderen Paarhufern mit Ursprung in Betrieben in Großbritannien, die in Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 85/511/EWG erst ab diesem Zeitpunkt.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. April 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (4) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie aktualisiert durch die Richtlinie 91/497/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 69).

    (5) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

    (6) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie aktualisiert durch die Richtlinie 92/5/EWG (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 1).

    (7) ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 25.

    (8) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22.

    (9) ABl. L.

    (10) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.

    (11) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 34.

    (12) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

    (13) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 35.

    (14) ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 4.

    (15) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 41.

    (16) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

    (17) ABl. L 237 vom 19.9.1994, S. 13.

    ANHANG

    >PIC FILE= "L_2001104DE.000802.EPS">

    Top