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Document 32001D0298

2001/298/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 64/432/EWG, 90/426/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG des Rates sowie der Entscheidung 94/273/EG der Kommission hinsichtlich des Schutzes von Tieren beim Transport (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 965)

ABl. L 102 vom 12.4.2001, p. 63–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

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ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/298/oj

32001D0298

2001/298/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 64/432/EWG, 90/426/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG des Rates sowie der Entscheidung 94/273/EG der Kommission hinsichtlich des Schutzes von Tieren beim Transport (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 965)

Amtsblatt Nr. L 102 vom 12/04/2001 S. 0063 - 0068


Entscheidung der Kommission

vom 30. März 2001

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 64/432/EWG, 90/426/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG des Rates sowie der Entscheidung 94/273/EG der Kommission hinsichtlich des Schutzes von Tieren beim Transport

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 965)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/298/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG(1), geändert durch die Richtlinie 95/29/EG(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/176/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer vii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wie in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehen, hat die Kommission am 6. Dezember 2000 einen Bericht(5) über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport verabschiedet.

(2) Angesichts der Schlussfolgerungen dieses Berichts und insbesondere zur Sensibilisierung der für die Bescheinigungen zuständigen Tierärzte für ihre Pflichten im Hinblick auf den Schutz von Tieren beim Transport müssen die Tiergesundheitsbescheinigungen ergänzt werden.

(3) Die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/504/EG(7), die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(8), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt(9), die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen(10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/953/EG der Kommission(11), die Richtlinie 92/65/EWG, und die Entscheidung 94/273/EG der Kommission vom 18. April 1994 über die Veterinärbescheinigung für das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen im Vereinigten Königreich und in Irland, sofern die Tiere nicht aus diesen Ländern stammen(12), sollten daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in diese Entscheidung zusätzlich aufgenommene Anforderung befreit Transporteure nicht von ihren Pflichten in Zusammenhang mit geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Anhänge der Richtlinien 64/432/EWG, 90/426/EWG und 91/68/EWG werden gemäß Anhang I der vorliegenden Entscheidung geändert.

(2) Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG wird durch Anhang II der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

(3) Der Anhang der Entscheidung 94/273/EG wird durch Anhang III der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung betrifft Tiere, für die ab dem 31. Juli 2001 eine Gesundheitsbescheinigung ausgestellt wird.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. März 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17.

(2) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52.

(3) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(4) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 23.

(5) KOM(2000) 809.

(6) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(7) ABl. L 201 vom 9.8.2000, S. 6.

(8) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(9) Akte über die Bedingungen für den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und über die Anpassungen der die Union begründenden Verträge, Anhang I - Liste nach Artikel 29 der Beitrittsakte - V. Landwirtschaft - E. Veterinär- und Tierzuchtrecht (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 132).

(10) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(11) ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 14.

(12) ABl. L 117 vom 7.5.1994, S. 37.

ANHANG I

1. Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

Anhang F erhält folgende Fassung:

a) In Abschnitt C des Bescheinigungsmusters 1 wird in der nummerierten Liste der Anforderungen folgende Nummer angefügt: "6. die genannten Tiere waren zum Zeitpunkt der Untersuchung transportfähig für eine Beförderung nach den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG(1)."

Finden die Bestimmungen der Entscheidung 2000/504/EG(2) Anwendung, wird der vorstehende Absatz als Nummer 7 angefügt.

b) In Abschnitt C des Bescheinigungsmusters 2 wird in der nummerierten Liste der Anforderungen folgende Nummer angefügt: "6. die genannten Tiere waren zum Zeitpunkt der Untersuchung transportfähig für eine Beförderung nach den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG(3)."

2. Die Richtlinie 90/426/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang B wird in der Bescheinigung folgender Buchstabe angefügt: "f) es war zum Zeitpunkt der Untersuchung transportfähig für eine Beförderung nach den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG(4)."

b) In Anhang C wird in Abschnitt IV des Bescheinigungsmusters folgende Nummer angefügt: "6. es/sie war(en) zum Zeitpunkt der Untersuchung transportfähig für eine Beförderung nach den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG(5)."

3. Die Richtlinie 91/68/EWG wird wie folgt geändert:

Anhang E wird wie folgt geändert:

Folgendes wird angefügt als

- Punkt G von Abschnitt V des Bescheinigungsmusters I,

- Punkt H von Abschnitt V des Bescheinigungsmusters II,

- Punkt K von Abschnitt V des Bescheinigungsmusters III: "sie waren zum Zeitpunkt der Untersuchung transportfähig für eine Beförderung nach den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG(6)."

(1) Diese Anforderung befreit Transporteure nicht von ihren Pflichten in Zusammenhang mit geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.

(2) ABl. L 201 vom 9.8.2000, S. 6.

(3) Diese Anforderung befreit Transporteure nicht von ihren Pflichten in Zusammenhang mit geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.

(4) Diese Anforderung befreit Transporteure nicht von ihren Pflichten in Zusammenhang mit geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.

(5) Diese Anforderung befreit Transporteure nicht von ihren Pflichten in Zusammenhang mit geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.

(6) Diese Anforderung befreit Transporteure nicht von ihren Pflichten in Zusammenhang mit geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.

ANHANG II

Der Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG erhält folgende Fassung:

"ANHANG E

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ANHANG III

Der Anhang der Entscheidung 94/273/EG erhält folgende Fassung:

"ANHANG

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