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Document 32001D0106

2001/106/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2001 zur Festlegung eines Musters für die Listen der Stellen, die von den Mitgliedstaaten für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen zugelassen sind, und der Vorschriften für die Übermittlung dieser Listen an die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 143)

ABl. L 39 vom 9.2.2001, p. 39–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/12/2007; Aufgehoben durch 32007D0846

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/106(1)/oj

32001D0106

2001/106/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2001 zur Festlegung eines Musters für die Listen der Stellen, die von den Mitgliedstaaten für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen zugelassen sind, und der Vorschriften für die Übermittlung dieser Listen an die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 143)

Amtsblatt Nr. L 039 vom 09/02/2001 S. 0039 - 0042


Entscheidung der Kommission

vom 24. Januar 2001

zur Festlegung eines Musters für die Listen der Stellen, die von den Mitgliedstaaten für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen zugelassen sind, und der Vorschriften für die Übermittlung dieser Listen an die Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 143)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/106/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/25/EG(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern(4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(5), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/608/EG(7), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen(8), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/953/EG(9), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der innergemeinschaftliche Handel mit Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden ist zulässig, wenn dieser Handel von Sammelstellen ausgeht, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie sich befinden, zugelassen sind.

(2) Der innergemeinschaftliche Handel mit Samen von Rindern und Schweinen ist zulässig, wenn dieser Handel von Stationen ausgeht, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie sich befinden, zugelassen sind.

(3) Der innergemeinschaftliche Handel mit Embryonen und Eizellen von Rindern ist zulässig, wenn diese Erzeugnisse von Embryo-Entnahmeeinheiten gewonnen, aufbereitet und konserviert worden sind, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie sich befinden, zugelassen sind.

(4) Jeder Mitgliedstaat muss der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Listen der Sammelstellen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten übermitteln, die er in seinem Hoheitsgebiet zugelassen hat.

(5) Die Muster dieser Listen und die Art ihrer Übermittlung müssen harmonisiert werden, sodass die Gemeinschaft einfachen Zugriff auf die auf dem neuesten Stand befindlichen Listen hat.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Listen der in Anhang I aufgeführten Stellen müssen der Kommission im Format Word 97 (oder frühere Fassung), Excel 97 (oder frühere Fassung) oder im pdf-Format an folgende elektronische Anschrift übermittelt werden: Inforvet@cec.eu.int.

Die Listen müssen nach den Musterformaten des Anhangs II erstellt werden.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten jegliche Änderung des Format oder der Anschrift im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses mit.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Januar 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 35.

(3) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 1.

(4) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

(5) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(6) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

(7) ABl. L 242 vom 14.9.1999, S. 20.

(8) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(9) ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 14.

ANHANG I

1. Sammelstellen, zugelassen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG, Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 90/426/EWG und Artikel 2 Absatz 9 der Richtlinie 91/68/EWG.

2. Besamungsstationen, zugelassen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 88/407/EWG und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/429/EWG.

3. Embryo-Entnahmeeinheiten, zugelassen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/556/EWG.

ANHANG II

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