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Document 32001B0444
2001/444/EC,ECSC,Euratom: Decision of the European Parliament of 4 April 2001 concerning discharge in respect of the implementation of the general budget of the European Union for the 1999 financial year (Commission)
2001/444/EG,EGKS,Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. April 2001 zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1999 (Kommission)
2001/444/EG,EGKS,Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. April 2001 zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1999 (Kommission)
ABl. L 160 vom 15.6.2001, p. 1–21
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 04/04/2001
2001/444/EG,EGKS,Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. April 2001 zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1999 (Kommission)
Amtsblatt Nr. L 160 vom 15/06/2001 S. 0001 - 0021
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. April 2001 zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1999 (Kommission) (2001/444/EG, EGKS, Euratom) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - in Kenntnis der konsolidierten Haushaltsrechnung und Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 1999 (SEK(2000) 537 - C5-0310/2000, SEK(2000) 538 - C5-0311/2000, SEK(2000) 1624 - C5-0313/2000)(1), in Kenntnis des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 1999 und der Sonderberichte des Rechnungshofs sowie der Antworten der Organe (C5-0617/2000)(2), in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die der Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegt hat (C5-0617/2000), in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. März 2001 (C5-0127/2001), gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags, Artikel 78 g des EGKS-Vertrags und Artikel 180 b des EAG-Vertrags, gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, insbesondere Artikel 89, gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen der betroffenen Ausschüsse (A5-0113/2001), A. in der Erwägung, dass nach Artikel 274 des EG-Vertrags der Kommission die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung obliegt - 1. erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1999; 2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist; 3. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und die Entschließung, die integrierender Bestandteil des Beschlusses ist, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. Der Generalsekretär Julian Priestley Die Präsidentin Nicole Fontaine (1) ABl. C 343 vom 1.12.2000. (2) ABl. C 342 vom 1.12.2000.