Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000S2009

Entscheidung Nr. 2009/2000/EGKS der Kommission vom 22. September 2000 zur Berichtigung der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Bulgarien, Indien, Südafrika, Taiwan und der Bundesrepublik Jugoslawien, zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter ausführender Hersteller und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Iran

ABl. L 240 vom 23.9.2000, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/2009/oj

32000S2009

Entscheidung Nr. 2009/2000/EGKS der Kommission vom 22. September 2000 zur Berichtigung der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Bulgarien, Indien, Südafrika, Taiwan und der Bundesrepublik Jugoslawien, zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter ausführender Hersteller und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Iran

Amtsblatt Nr. L 240 vom 23/09/2000 S. 0012 - 0013


Entscheidung Nr. 2009/2000/EGKS der Kommission

vom 22. September 2000

zur Berichtigung der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Bulgarien, Indien, Südafrika, Taiwan und der Bundesrepublik Jugoslawien, zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter ausführender Hersteller und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Iran

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission vom 28. November 1996 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern(1), geändert durch die Entscheidung Nr. 1000/1999/EGKS(2), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS der Kommission(3) enthielt einige Ungenauigkeiten, die auf einem Versehen beruhen.

(2) Zur Beseitigung der Ungenauigkeiten ist es erforderlich, diese Entscheidung zu berichtigen. Soweit die Berichtigungen zu einem niedrigeren Zollsatz führen, sollten sie Rückwirkung haben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS wird wie folgt berichtigt:

1. Im 34. Erwägungsgrund wird in der Zeile für die China Steel Corp., "8,8 %" durch "7,1 %" ersetzt.

2. In der Tabelle im 255. Erwägungsgrund

a) erhält die Reihe für Indien folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

b) erhält die Reihe für CSC folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

3. In den Tabellen in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 1 wird die Angabe"Steel Authority of India Limited, Ispat Bhavan, Integrated Office Complex, Lodhi Road, New Delhi - 110031"

ersetzt durch die Angabe:"The Steel Authority of India Limited, Central Marketing Organisation, Transport & Shipping Department, Ispat Bhawan 40, Jawaharlal Nehru Road, Calcutta - 700 071".

4. In Artikel 1 Absatz 2 wird die dritte Spalte der Tabelle wie folgt berichtigt:

a) In der Reihe für Indien wird der für "alle übrigen Unternehmen" in Indien angegebene AD-Zollsatz (in %) von "9" ersetzt durch "10,7".

b) In der Reihe für Taiwan wird der für "China Steel Corp., 1 Chung Kang Road, Hsiao Kang, Kaohsiung 81233" angegebene AD-Zollsatz (in %) von "3,9" ersetzt durch "2,7".

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1, 2 Buchstabe b), 3 und 4 Buchstabe b) gilt mit Wirkung vom 6. Februar 2000.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. September 2000

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 11.

(2) ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 35.

(3) ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 15.

Top