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Document 32000S2009
Commission Decision No 2009/2000/ECSC of 22 September 2000 correcting Decision No 283/2000/ECSC imposing a definitive anti-dumping duty on imports of certain flat rolled products of iron or non-alloy steel, of a width of 600 mm or more, not clad, plated or coated, in coils, not further worked than hot-rolled, originating in Bulgaria, India, South Africa, Taiwan and the Federal Republic of Yugoslavia and accepting undertakings offered by certain exporting producers and terminating the proceeding concerning imports originating in Iran
Entscheidung Nr. 2009/2000/EGKS der Kommission vom 22. September 2000 zur Berichtigung der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Bulgarien, Indien, Südafrika, Taiwan und der Bundesrepublik Jugoslawien, zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter ausführender Hersteller und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Iran
Entscheidung Nr. 2009/2000/EGKS der Kommission vom 22. September 2000 zur Berichtigung der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Bulgarien, Indien, Südafrika, Taiwan und der Bundesrepublik Jugoslawien, zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter ausführender Hersteller und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Iran
ABl. L 240 vom 23.9.2000, p. 12–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002
Entscheidung Nr. 2009/2000/EGKS der Kommission vom 22. September 2000 zur Berichtigung der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Bulgarien, Indien, Südafrika, Taiwan und der Bundesrepublik Jugoslawien, zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter ausführender Hersteller und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Iran
Amtsblatt Nr. L 240 vom 23/09/2000 S. 0012 - 0013
Entscheidung Nr. 2009/2000/EGKS der Kommission vom 22. September 2000 zur Berichtigung der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Bulgarien, Indien, Südafrika, Taiwan und der Bundesrepublik Jugoslawien, zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter ausführender Hersteller und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Iran DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission vom 28. November 1996 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern(1), geändert durch die Entscheidung Nr. 1000/1999/EGKS(2), insbesondere auf die Artikel 8 und 9, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS der Kommission(3) enthielt einige Ungenauigkeiten, die auf einem Versehen beruhen. (2) Zur Beseitigung der Ungenauigkeiten ist es erforderlich, diese Entscheidung zu berichtigen. Soweit die Berichtigungen zu einem niedrigeren Zollsatz führen, sollten sie Rückwirkung haben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS wird wie folgt berichtigt: 1. Im 34. Erwägungsgrund wird in der Zeile für die China Steel Corp., "8,8 %" durch "7,1 %" ersetzt. 2. In der Tabelle im 255. Erwägungsgrund a) erhält die Reihe für Indien folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" b) erhält die Reihe für CSC folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 3. In den Tabellen in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 1 wird die Angabe"Steel Authority of India Limited, Ispat Bhavan, Integrated Office Complex, Lodhi Road, New Delhi - 110031" ersetzt durch die Angabe:"The Steel Authority of India Limited, Central Marketing Organisation, Transport & Shipping Department, Ispat Bhawan 40, Jawaharlal Nehru Road, Calcutta - 700 071". 4. In Artikel 1 Absatz 2 wird die dritte Spalte der Tabelle wie folgt berichtigt: a) In der Reihe für Indien wird der für "alle übrigen Unternehmen" in Indien angegebene AD-Zollsatz (in %) von "9" ersetzt durch "10,7". b) In der Reihe für Taiwan wird der für "China Steel Corp., 1 Chung Kang Road, Hsiao Kang, Kaohsiung 81233" angegebene AD-Zollsatz (in %) von "3,9" ersetzt durch "2,7". Artikel 2 Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 1 Nummern 1, 2 Buchstabe b), 3 und 4 Buchstabe b) gilt mit Wirkung vom 6. Februar 2000. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. September 2000 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 11. (2) ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 35. (3) ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 15.