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Document 32000R2732

    Verordnung (EG) Nr. 2732/2000 der Kommission vom 14. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch

    ABl. L 316 vom 15.12.2000, p. 43–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/01/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2732/oj

    32000R2732

    Verordnung (EG) Nr. 2732/2000 der Kommission vom 14. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch

    Amtsblatt Nr. L 316 vom 15/12/2000 S. 0043 - 0043


    Verordnung (EG) Nr. 2732/2000 der Kommission

    vom 14. Dezember 2000

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 933/2000(3), wurden die Durchführungsbestimmungen für die oben genannte Verordnung festgelegt.

    (2) In Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 ist eine Frist vorgesehen, innerhalb deren die Kommission entscheidet, welche Anträge berücksichtigt werden.

    (3) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage auf dem Rindfleischmarkt und der Geltungsdauer der geschlossenen Verträge sollte die Frist für die Entscheidung der Kommission verlängert werden, um eine Anpassung der Programme an die neue Marktlage zu ermöglichen.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

    "Für das Jahr 2000 beschließt die Kommission jedoch spätestens am 28. Februar 2001, welche Anträge berücksichtigt werden."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 57.

    (2) ABl. L 132 vom 29.5.1993, S. 83.

    (3) ABl. L 108 vom 5.5.2000, S. 9.

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