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Document 32000R2390

    Verordnung (EG) Nr. 2390/2000 der Kommission vom 27. Oktober 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

    ABl. L 276 vom 28.10.2000, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/07/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R1043

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2390/oj

    32000R2390

    Verordnung (EG) Nr. 2390/2000 der Kommission vom 27. Oktober 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

    Amtsblatt Nr. L 276 vom 28/10/2000 S. 0003 - 0004


    Verordnung (EG) Nr. 2390/2000 der Kommission

    vom 27. Oktober 2000

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/98 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Einige Bestimmungen in Artikel 8 und Anhang F der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden(3), bedürfen einer Klarstellung.

    (2) Die Fristen für die Beantragung von Erstattungsbescheinigungen sollten verlängert werden, um die Übermittlung zu erleichtern.

    (3) Damit den Wirtschaftsbeteiligten unter angemessenen Bedingungen Erstattungsbescheinigungen zur Verfügung stehen, ist der in Artikel 8 Absatz 4 festgelegte Zeitplan zur Gewährung von Bescheinigungen anzupassen.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 wird wie folgt geändert:

    1. Die Absätze 1 und 2 des Artikels 8 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(1) Die für ein und denselben Haushaltszeitraum ausgestellten Erstattungsbescheinigungen können getrennt voneinander für sechs Zeitabschnitte beantragt werden. Die Anträge auf eine Bescheinigung können spätestens zu folgenden Zeitpunkten gestellt werden:

    a) am 7. September für Bescheinigungen, die ab dem 1. Oktober gelten;

    b) am 7. November für Bescheinigungen, die ab dem 1. Dezember gelten;

    c) am 7. Januar für Bescheinigungen, die ab dem 1. Februar gelten;

    d) am 7. März für Bescheinigungen, die ab dem 1. April gelten;

    e) am 7. Mai für Bescheinigungen, die ab dem 1. Juni gelten;

    f) am 7. Juli für Bescheinigungen, die ab dem 1. August gelten.

    Erstattungsbescheinigungen können nur für den Zeitabschnitt beantragt werden, der dem ersten auf das Antragsdatum folgenden in den Buchstaben a) bis f) genannten Schlusstermin entspricht.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum:

    - 14. September die Anträge auf Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a);

    - 14. November die Anträge auf Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b);

    - 14. Januar die Anträge auf Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c);

    - 14. März die Anträge auf Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe d);

    - 14. Mai die Anträge auf Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e);

    - 14. Juli die Anträge auf Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe f)."

    2. Die Absätze 4 und 5 des Artikels 8 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(4) Der Gesamtbetrag, für den innerhalb eines Haushaltszeitraumes Erstattungsbescheinigungen für jeden der unter Absatz 1 genannten Zeitabschnitte ausgestellt werden können, beläuft sich auf:

    - 30 % des Betrags gemäß Absatz 3, der am 14. September für den Zeitabschnitt gemäß Absatz 1 Buchstabe a) festgesetzt wird;

    - 27 % des Betrags gemäß Absatz 3, der am 14. November für den Zeitabschnitt gemäß Absatz 1 Buchstabe b) festgesetzt wird;

    - 32 % des Betrags gemäß Absatz 3, der am 14. Januar für den Zeitabschnitt gemäß Absatz 1 Buchstabe c) festgesetzt wird;

    - 44 % des Betrags gemäß Absatz 3, der am 14. März für den Zeitabschnitt gemäß Absatz 1 Buchstabe d) festgesetzt wird;

    - 67 % des Betrags gemäß Absatz 3, der am 14. Mai für den Zeitabschnitt gemäß Absatz 1 Buchstabe e) festgesetzt wird;

    - 100 % des Betrags gemäß Absatz 3, der am 14. Juli für den Zeitabschnitt gemäß Absatz 1 Buchstabe f) festgesetzt wird.

    (5) Überschreitet die Gesamtsumme der für einen der betreffenden Zeitabschnitte eingegangenen Anträge den Hoechstsatz gemäß Absatz 4, so legt die Kommission einen Verringerungskoeffizienten fest, der auf alle Anträge, die vor den in Absatz 1 vorgesehenen Daten gestellt wurden, so Anwendung findet, dass der Hoechstbetrag gemäß Absatz 4 beachtet wird.

    Die Kommission veröffentlicht den Koeffizienten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften."

    3. Die Absätze 8 bis 10 des Artikels 8 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(8) Nach dem 1. Oktober können Erstattungsbescheinigungsanträge im betreffenden Haushaltszeitraum auch außerhalb der unter Absatz 1 genannten Zeitabschnitte gestellt werden. Die während der Woche eingegangenen Anträge werden der Kommission am darauffolgenden Dienstag mitgeteilt. Sofern die Kommission keine Maßnahmen ergreift, können die Erstattungsbescheinigungen ab dem auf die Mitteilung folgenden Montag ausgestellt werden.

    Kommt die Kommission zu der Ansicht, dass die internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union nicht eingehalten zu werden drohen, so kann sie auf die zur Prüfung vorliegenden Anträge auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung einen Verringerungskoeffizienten anwenden, wobei sie insbesondere die in den Absätzen 3 und 4 genannten Berechnungsverfahren berücksichtigt. Außerdem kann sie die Erteilung von Erstattungsbescheinigungen aussetzen.

    Die Kommission veröffentlicht den Koeffizienten innerhalb von vier Tagen nach dem in Unterabsatz 1 genannten Tag, an dem die Anträge der Kommission mitgeteilt werden, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    (9) Erstattungsbescheinigungen gemäß Absatz 8 können lediglich beantragt werden, wenn kein Verringerungskoeffizient gemäß Absatz 5 festgesetzt wurde. Mit den so ausgestellten Erstattungsbescheinigungen sollen die gemäß Absatz 4 berechneten Beträge ausgeschöpft werden, zuzüglich der Mittel, für die letztendlich keine Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde, sowie der Mittel, für die Erstattungsbescheinigungen zurückgezogen wurden.

    (10) Wenn die gemäß Absatz 3 festgesetzten Beträge noch verfügbar sind, kann die Kommission durch eine spätestens am 10. August erfolgte Bekanntmachung im Amtsblatt zulassen, dass unter den in Absatz 8 genannten Bedingungen ab dem folgenden Montag Erstattungsbescheinigungen für Ausfuhren, die vor dem 1. Oktober getätigt werden sollen, beantragt werden."

    4. Der Absatz 2 des Kapitels I in Anhang F wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(2) Über dem Titel 'Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung' ist ein Stempel 'Nicht-Anhang-I-Erstattungsbescheinigung' anzubringen. Die Anbringung kann computergestützt erfolgen.

    Der Antragsteller fuellt die Felder 4, 8, 17 und 18 sowie gegebenenfalls Feld 7 aus. Allerdings ist in den Feldern 17 und 18 der Betrag in Euro anzugeben.

    Die Felder 13 bis 16 brauchen nicht ausgefuellt zu werden.

    Der Antragsteller gibt in Feld 20 an, ob er beabsichtigt, seine Erstattungsbescheinigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat zu verwenden, in dem sie ausgestellt wurde, oder ob er eine Erstattungsbescheinigung beantragt, die in der gesamten Gemeinschaft gilt.

    Der Antragsteller gibt Ort und Datum des Antrags an und unterzeichnet den Antrag auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung.

    Bei Anträgen auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe macht er ferner in Feld 20 eine der Angaben gemäß Artikel 10 oder gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 259/98(4)."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Oktober 2000

    Für die Kommission

    Erkki Liikanen

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

    (2) ABl. L 309 vom 19.11.1998, S. 28.

    (3) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1.

    (4) ABl. L 25 vom 31.1.1998, S. 39.

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