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Document 32000R2072

Verordnung (EG) Nr. 2072/2000 der Kommission vom 29. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vorgesehenen Regelung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2698/93 und (EG) Nr. 1590/94 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1585/2000 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juli 2000 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

ABl. L 246 vom 30.9.2000, p. 34–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R2040

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2072/oj

32000R2072

Verordnung (EG) Nr. 2072/2000 der Kommission vom 29. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vorgesehenen Regelung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2698/93 und (EG) Nr. 1590/94 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1585/2000 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juli 2000 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

Amtsblatt Nr. L 246 vom 30/09/2000 S. 0034 - 0037


Verordnung (EG) Nr. 2072/2000 der Kommission

vom 29. September 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vorgesehenen Regelung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2698/93 und (EG) Nr. 1590/94 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1585/2000 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juli 2000 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1727/2000 des Rates vom 31. Juli 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Ungarn(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 der Kommission(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 618/98(3), sind die den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Europa-Abkommen festgelegt worden. Sie ist zu ändern, um sie den in der Verordnung (EG) Nr. 1727/2000 enthaltenen Vorschriften für Schweinefleischerzeugnisse anzugleichen.

(2) Für die Erzeugnisse in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 in ihrer vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung, die im Rahmen der ab dem 1. Juli 2000 verwendeten Lizenzen eingeführt werden, erfolgt die Erstattung der Einfuhrzölle gemäß den Artikeln 878 bis 898 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000(5).

(3) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Mengen zu gewährleisten, muss ein Termin für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am Ende jedes Kontingentsjahres festgesetzt werden.

(4) Um den Schweinefleischhandel zu erleichtern und die Höhe der Sicherheiten für Einfuhrlizenzen in den Fleischsektoren anzugleichen, ist es notwendig, die Höhe der mit der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 festgesetzten Sicherheit zu überprüfen.

(5) Die vorliegende Verordnung muss wie die Verordnung (EG) Nr. 1727/2000 mit Wirkung vom 1. Juli 2000 gelten.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1585/2000 der Kommission(6) sind die Mengen festgesetzt worden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2000 verfügbar sind. Erstere Verordnung ist zu ändern, um den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten neuen Jahresmengen zu entsprechen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der in den Verordnungen (EG) Nr. 1727/2000 und (EG) Nr. 3066/95 des Rates vorgesehenen Regelung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2698/93 und (EG) Nr. 1590/94."

2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"Für jedes Erzeugnis, das unter eine der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gruppen 1, 2, 3, 4, H1, 5, 6, 7, 8, 9, 10/11, 12/13, 14, 15, 16 und 17 fällt und im Rahmen der mit den Verordnungen (EG) Nr. 1727/2000 und (EG) Nr. 3066/95 festgelegten Regelung eingeführt wird, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen."

3. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf 150 Tage, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung angerechnet.

Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen läuft jedoch am 30. Juni des Ausstellungsjahres ab.

Die Lizenzen sind nicht übertragbar."

4. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist für jedes der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR/100 kg zu leisten."

5. Anhang I Teil A wird durch Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1585/2000 wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 6.

(2) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 58.

(3) ABl. L 82 vom 19.3.1998, S. 35.

(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5) ABl. L 188 vom 26.7.2000, S. 1.

(6) ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 53.

ANHANG I

"A. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN UNGARN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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