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Document 32000R1626
Commission Regulation (EC) No 1626/2000 of 24 July 2000 implementing Council Regulation (EC) No 577/98 on the organisation of a labour force sample survey in the Community as regards the 2001 to 2004 programme of ad hoc modules to the labour force survey
Verordnung (EG) Nr. 1626/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der Festlegung des Programms von Ad-hoc-Modulen 2001-2004 für die Erhebung über Arbeitskräfte
Verordnung (EG) Nr. 1626/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der Festlegung des Programms von Ad-hoc-Modulen 2001-2004 für die Erhebung über Arbeitskräfte
ABl. L 187 vom 26.7.2000, p. 5–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
In force
Verordnung (EG) Nr. 1626/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der Festlegung des Programms von Ad-hoc-Modulen 2001-2004 für die Erhebung über Arbeitskräfte
Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/2000 S. 0005 - 0006
Verordnung (EG) Nr. 1626/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der Festlegung des Programms von Ad-hoc-Modulen 2001-2004 für die Erhebung über Arbeitskräfte DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1578/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 muß jedes Jahr ein Mehrjahresprogramm von Ad-hoc-Modulen festgelegt werden. (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates(3) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang dieser Verordnung ist das Programm von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2001 bis 2004 festgelegt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juli 2000 Für die Kommission Pedro Solbes Mira Mitglied der Kommission (1) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. (2) ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 39. (3) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47. ANHANG ERHEBUNG ÜBER ARBEITSKRÄFTE Mehrjahresprogramm von Ad-Hoc-Modulen 1. Dauer und Struktur der Arbeitszeit Liste der Variablen: siehe die Verordnung (EG) Nr. 1578/2000 der Kommission vom 19. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der Festlegung des Ad-hoc-Moduls für das Jahr 2001 über Dauer und Struktur der Arbeitszeit (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 39). Referenzzeitraum: 2. Vierteljahr 2001. Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle. Stichprobe: wie für die Standardmodule; werden jedoch als Stichprobeneinheiten Einzelpersonen verwendet, sind keine Angaben über die Haushaltsmitglieder erforderlich. Übermittlung der Ergebnisse: vor dem 31. März 2002. 2. Beschäftigung Behinderter Liste der Variablen: muß vor März 2001 festgelegt werden. Referenzzeitraum: 2. Vierteljahr 2002. Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: sind noch festzulegen. Stichprobe: Behinderte; werden jedoch als Stichprobeneinheiten Einzelpersonen verwendet, sind keine Angaben über die Haushaltsmitglieder erforderlich. Übermittlung der Ergebnisse: vor dem 31. März 2003. 3. Lebensbegleitendes Lernen Liste der Variablen: muß vor März 2002 festgelegt werden. Referenzzeitraum: 2. Vierteljahr 2003. Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: sind noch festzulegen. Stichprobe: wie für die Standardmodule; werden jedoch als Stichprobeneinheiten Einzelpersonen verwendet, sind keine Angaben über die Haushaltsmitglieder erforderlich. Übermittlung der Ergebnisse: vor dem 31. März 2004. 4. Übergang von der Schule ins Erwerbsleben Liste der Variablen: muß vor März 2003 festgelegt werden. Referenzzeitraum: 2. Vierteljahr 2004. Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: sind noch festzulegen. Stichprobe: Personen, die ihre Ausbildung während der letzten fünf/zehn Jahre beendet haben (einschließlich solcher Personen, die ihre Ausbildung mindestens ein Jahr lang unterbrochen und anschließend wieder aufgenommen haben); werden jedoch als Stichprobeneinheiten Einzelpersonen verwendet, sind keine Angaben über die Haushaltsmitglieder erforderlich. Übermittlung der Ergebnisse: vor dem 31. März 2005.