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Document 32000R1042
Commission Regulation (EC) No 1042/2000 of 18 May 2000 amending Regulation (EC) No 2342/1999 laying down detailed rules as regards premium schemes in the beef and veal sector
Verordnung (EG) Nr. 1042/2000 der Kommission vom 18. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu den Prämienregelungen im Rindfleischsektor
Verordnung (EG) Nr. 1042/2000 der Kommission vom 18. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu den Prämienregelungen im Rindfleischsektor
ABl. L 118 vom 19.5.2000, p. 4–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004
Verordnung (EG) Nr. 1042/2000 der Kommission vom 18. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu den Prämienregelungen im Rindfleischsektor
Amtsblatt Nr. L 118 vom 19/05/2000 S. 0004 - 0005
Verordnung (EG) Nr. 1042/2000 der Kommission vom 18. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu den Prämienregelungen im Rindfleischsektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 8, Artikel 6 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Abatz 3 und Artikel 50 zweiter Gedankenstrich. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen der bei der Schlachtung gewährten Sonderprämie sowie der Schlachtprämie hat sich die in Artikel 9 Absatz 1 bzw. Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(3) vorgesehene Frist von weniger als einem Monat für die Schlachtung, Versendung oder Ausfuhr nach Ablauf des Haltungszeitraums als unzureichend insbesondere für die Erfuellung bestimmter veterinärrechtlicher Anforderungen bei der Ausfuhr erwiesen. Daher sollte in diesem Fall eine längere Frist eingeräumt werden. Aus Gründen der Gerechtigkeit ist es ferner angezeigt, daß diese Maßnahme auf Antrag des Erzeugers rückwirkend ab Einführung der neuen Prämienregelung Anwendung findet. (2) In der Formulierung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2000 der Kommission(5), sowie von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(6), wird mit dem Ausdruck "zur Verfügung stehend" auf die einzelbetriebliche Referenzmenge für Milch Bezug genommen. Hingegen wird in den Artikeln 17 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Ausdruck "zugeteilt" verwendet, um auf dasselbe Konzept Bezug zu nehmen. Im Interesse der Rechtsklarheit sollte stets derselbe Ausdruck benutzt werden, wenn auf dasselbe Konzept Bezug genommen wird. Deshalb ist es angezeigt, dieses Formulierungsproblem zu bereinigen, und zwar ebenfalls rückwirkend ab Einführung der neuen Prämienregelung. (3) Die Anwendung der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehenen Bestimmung, wonach unter einen Antrag auf die Mutterkuhprämie höchstens 20 % Färsen fallen dürfen, führt dazu, daß Kleinerzeuger, die einen Prämienantrag stellen, bei dem die Anwendung des Prozentsatzes von 20 % eine Anzahl von weniger als 1 ergibt, die Möglichkeit, in ihren Prämienantrag eine Ersatzfärse einzubeziehen, nicht in Anspruch nehmen können. Diese Maßnahme hat gemäß dem Erwägungsgrund 7 der genannten Verordnung zum Ziel, die Zahl der prämienfähigen Färsen auf die normale Reproduktionsziffer zu begrenzen. In diesem Zusammenhang ermächtigt Artikel 50 derselben Verordnung die Kommission, die erforderlichen Maßnahmen zur Lösung spezifischer praktischer Probleme zu treffen. Daher sollte ermöglicht werden, daß im Fall von Kleinerzeugern, die einen Antrag auf die Mutterkuhprämie für mindestens zwei Tiere stellen, hier dennoch eine Ersatzfärse prämienfähig sein kann, und zwar wiederum rückwirkend ab Einführung der neuen Prämienregelung, um Diskriminierungen zwischen Erzeugern zu vermeiden. (4) Für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie könnten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 die Zeiträume und Daten für die Stellung der Prämienanträge festlegen sowie die Zahl der Anträge begrenzen, die ein Erzeuger je Prämienregelung und Kalenderjahr stellen darf. Hiermit wird eine reibungslose Verwaltung und wirksame Kontrolle der Prämiengewährung angestrebt. Da die gleichen Gründe auch für die Schlachtprämie zutreffen, sollte die betreffende Bestimmung auf diese Prämie ausgedehnt werden. (5) Die in Artikel 16 Abatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 definierte einzelbetriebliche Referenzmenge, die gemäß Artikel 6 Abstz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 herangezogen wird, um festzustellen, wie viele Kühe im Rahmen von gemischten Beständen für die Mutterkuhprämie in Betracht kommen, und auch bei der Bestimmung des Besatzdichtefaktors gemäß Artikel 12 derselben Verordnung verwendet wird, entspricht der Referenzmenge, von der angenommen wird, daß sie die tatsächliche Anzahl der im Betrieb vorhandenen Milchkühe am besten widerspiegelt, d. h. der am 31. März bzw. 1. April zur Verfügung stehenden Referenzmenge, je nachdem, ob der Erzeuger die Referenzmenge freisetzt oder übernimmt. Falls jedoch die Übertragung einer einzelbetrieblichen Referenzmenge erst zum Beginn des darauffolgenden Wirtschaftsjahres, d. h. am 1. April, wirksam wird, ist das genannte Ziel nur erreicht, wenn bei der Berechnung die am 1. April zur Verfügung stehende Referenzmenge herangezogen wird. Die strenge Anwendung der genannten Vorschriften wirft somit in den betreffenden Fällen unüberwindbare Schwierigkeiten auf. Daher sind für diese Fälle spezifische Maßnahmen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 zu treffen, um eine Diskriminierung zwischen den Erzeugern zu verhindern. Diese für die betreffenden Mitgliedstaaten fakultative Maßname wäre anwendbar ab dem Jahre 2001 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung der Direktzahlungen im Milchsektor, ausgenommen bei Erzeugern, deren Mitgliedstaaten die Anwendbarkeit der Maßnahme bereits ab dem Jahre 2000 beschließen und die daraufhin die Inanspruchnahme der Maßnahme beantragen, so daß für diese Erzeuger die Maßnahme bereits ab Einführung der neuen Prämienregelung anwendbar wäre. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 9 Absatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:"Abweichend von Artikel 5 wird die Prämie dem Erzeuger gezahlt, der das Tier für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten gehalten hat, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung oder Versendung oder weniger als zwei Monate vor der Ausfuhr des Tieres endet." 2. In Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) wird der Ausdruck "zugeteilt wurde" durch den Ausdruck "zur Verfügung stand", in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a) der Ausdruck "zugeteilt wird" durch den Ausdruck "zur Verfügung steht" und in Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b) der Ausdruck "zugeteilten" durch den Ausdruck "zur Verfügung stehenden" ersetzt. 3. Dem Artikel 17 wird folgender Abastz 3 angefügt: "(3) Für den Fall, daß ein Prämienantrag nach Anpassung an die individuelle Hoechstgrenze gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(7) auf eine Anzahl von 2 bis 5 Tieren lautet, wird die Anzahl der Färsen, die prämienfähig sein könnten, auf 1 festgesetzt." 4. In Artikel 35 Absatz 1 wird dem Unterabsatz 2 folgender Satz angefügt:"Unbeschadet der vorgenannten Frist können die Mitgliedstaaten die Zeiträume und Daten für die Stellung der Prämienanträge sowie die Zahl der Anträge, die ein Erzeuger je Kalenderjahr stellen darf, festlegen." 5. Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Prämie wird dem Erzeuger gezahlt, der das Tier während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung oder weniger als zwei Monate vor der Ausfuhr des Tieres endet, gehalten hat." 6. Es wird folgender Artikel 44a eingefügt: "Artikel 44a Bestimmung der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch Bis zum 31. Dezember 2004 kann ein Mitgliedstaat abweichend von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) und von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a) beschließen, daß für Milcherzeuger, die im Rahmen von Artikel 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 oder gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung von Artikel 7, von Artikel 8 Buchstaben a), d) und e) oder von Artikel 8a der genannten Verordnung einzelbetriebliche Referenzmengen mit Wirkung zum 31. März bzw. 1. April ganz oder teilweise freisetzen oder übernehmen, als Datum für die Bestimmung. - der zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch im Hinblick auf die Hoechstmenge, bis zu der die Mutterkuhprämie gewährt werden kann, und der Hoechstzahl an Mutterkühen, - der zu gewährenden tierbezogenen Ergänzungsbeträge für die Milchkühe, sowie - des Besatzdichtefaktors der 1. April herangezogen wird." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens. Jedoch - gilt Artikel 1 Nummer 6 ab dem 1. Januar 2001; - gelten Artikel 1 Ziffern 1, 2, 3 und 5 sowie auf Antrag des Erzeugers, sofern der betreffende Mitgliedstaat deren Anwendbarkeit beschließt, Ziffer 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Mai 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (2) ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 6. (3) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30. (4) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. (5) ABl. L 90 vom 12.4.2000, S. 4. (6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. (7) ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36.