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Document 32000R0561

    Verordnung (EG) Nr. 561/2000 der Kommission vom 15. März 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1322/1999 zur Bedarfsvorausschätzung für die Azoren und Madeira für die Getreideerzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates fallen

    ABl. L 68 vom 16.3.2000, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/561/oj

    32000R0561

    Verordnung (EG) Nr. 561/2000 der Kommission vom 15. März 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1322/1999 zur Bedarfsvorausschätzung für die Azoren und Madeira für die Getreideerzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates fallen

    Amtsblatt Nr. L 068 vom 16/03/2000 S. 0020 - 0021


    VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2000 DER KOMMISSION

    vom 15. März 2000

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1322/1999 zur Bedarfsvorausschätzung für die Azoren und Madeira für die Getreideerzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates fallen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Erzeugnismengen, für die die besondere Versorgungsregelung gilt, werden im Rahmen einer vorläufigen, in regelmäßigen Zeitabständen nach Maßgabe des wesentlichen Bedarfs unter Berücksichtigung der örtlichen Erzeugung und der bisher gehandelten Mengen zu erstellenden Bedarfsschätzung festgelegt.

    (2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 decken diese Maßnahmen den Bedarf dieser Inselgruppen an den im Anhang der vorgenannten Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum menschlichen Verbrauch und zur Verarbeitung. Dieser Bedarf wird jedes Jahr im Rahmen einer Vorausschätzung veranschlagt, die während dieses Zeitraums entsprechend der Bedarfsentwicklung geändert werden kann. Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind oder auf traditionellem Wege in die übrige Gemeinschaft ausgeführt werden, kann eine getrennte Vorausschätzung erfolgen.

    (3) Zur Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1322/1999 der Kommission(3) die Bilanz für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Getreideerzeugnissen im Wirtschaftsjahr 1999/2000 vorläufig festgelegt. Damit der in den Azoren und Madeira bestehende Bedarf gedeckt werden kann, sollte diese vorläufige Bilanz geändert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1322/1999 ist deshalb zu ändern.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1322/1999 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1999.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. März 2000

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 1.

    (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (3) ABl. L 157 vom 24.6.1999, S. 27.

    ANHANG

    "ANHANG

    Bedarfsvorausschätzung zur Belieferung der Azoren und Madeiras mit Getreideerzeugnissen im Wirtschaftsjahr 1999/2000

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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