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Document 32000L0007

    Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

    ABl. L 106 vom 3.5.2000, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0168

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/7/oj

    32000L0007

    Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

    Amtsblatt Nr. L 106 vom 03/05/2000 S. 0001 - 0006


    Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 20. März 2000

    über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist eines der grundlegenden Ziele der Gemeinschaft, das - aus Gründen der Vorbeugung und um insbesondere Jugendliche zu korrektem Fahrverhalten im Straßenverkehr zu erziehen - die Kontrolle und die Beobachtung der Fahrgeschwindigkeit mit Hilfe eines Geschwindigskeitsmessers erfordert.

    (2) Es erscheint geboten, die technischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Straßenverkehrssicherheit in kohärenter Weise in Form von "Richtlinien-Paketen" anzunehmen, wodurch der Beitrag der Europäischen Union zur Straßenverkehrssicherheit für die Bürger deutlicher sichtbar würde.

    (3) Zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge müssen in den einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Geschwindigkeitsmessers bestimmte technische Merkmale aufweisen, die in bindenden, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Anforderungen festgelegt sind. Durch diese Unterschiede wird der Handel innerhalb der Gemeinschaft behindert.

    (4) Die dem Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehenden Hindernisse können dadurch beseitigt werden, daß alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer bestehenden Vorschriften und Regelungen die gleichen Anforderungen vorschreiben.

    (5) Bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine weitere der Einzelrichtlinien, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(4) eingehalten werden müssen.

    (6) Einheitliche Anforderungen für den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sind notwendig, damit für jeden Typ dieser Fahrzeuge Bauartgenehmigungs- und Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 92/61/EWG eingeführt werden können.

    (7) Entsprechend den in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit kann das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die gemeinschaftsweite Bauartgenehmigung für den jeweiligen Fahrzeugtyp, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht vollständig erreicht werden. Es läßt sich aufgrund des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene erreichen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieses Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht darüber hinaus.

    (8) Zur Erleichterung des Zugangs zu Drittlandsmärkten ist es eindeutig erforderlich, für die Gleichwertigkeit zwischen den Vorschriften dieser Richtlinie und denen der Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (nachstehend "UN-ECE-Regelung Nr. 39" genannt) zu sorgen.

    (9) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen sich baldmöglichst dafür einsetzen, daß die UN-ECE-Regelung Nr. 39 an die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie angepaßt wird.

    (10) Die Richtlinie 92/61/EWG sollte dementsprechend geändert werden -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Richtlinie gilt für den Geschwindigkeitsmesser jedes Fahrzeugtyps im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG.

    (2) Alle in den Geltungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG fallenden Fahrzeuge müssen mit einem Geschwindigkeitsmesser gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie ausgerüstet sein.

    Artikel 2

    Die Verfahren für die Erteilung der Bauartgenehmigung für den Geschwindigkeitsmesser eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den freien Verkehr dieser Fahrzeuge entsprechen den jeweils in den Kapiteln II und III der Richtlinie 92/61/EWG festgelegten Verfahren.

    Artikel 3

    Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/61/EWG wird die Gleichwertigkeit der Vorschriften dieser Richtlinie mit denjenigen der UN-ECE-Regelung Nr. 39 in der letzten von der Gemeinschaft angenommenen Fassung anerkannt werden.

    Die die Bauartgenehmigung erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten akzeptieren die nach den Vorschriften der UN-ECE-Regelung Nr. 39 für den Anwendungsbereich dieser Regelung erteilten Bauartgenehmigungen und Bauartgenehmigungszeichen anstelle der entsprechenden, nach den Vorschriften dieser Richtlinie erteilten Bauartgenehmigungen und Bauartgenehmigungszeichen.

    Artikel 4

    Änderungen, die notwendig sind, um Änderungen der UN-ECE-Regelung Nr. 39 zu berücksichtigen und um den Anhang an den technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(5) erlassen.

    Artikel 5

    Die Richtlinie 92/61/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Anhang I wird die Benennung der Rubrik 45 "Geschwindigkeitsanzeiger und Kilometerzähler bei Krafträdern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen" durch "Geschwindigkeitsmesser" und die Angabe "Ü" durch die Angabe "ER" ersetzt.

    2. Anhang II Teil A wird wie folgt geändert:

    a) Unter der Nummer 4.7 wird die Bezeichnung "Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler: ja/nein (1)" durch das Wort "Geschwindigkeitsmesser" ersetzt.

    b) Folgende Nummern werden eingefügt:

    "4.7.3. Fotos und/oder Zeichnungen des vollständigen Systems

    4.7.4. Angezeigter Geschwindigkeitsbereich

    4.7.5. Meßwerktoleranz des Geschwindigkeitsmessers

    4.7.6. Gerätekonstante des Geschwindigkeitsmessers

    4.7.7. Funktionsweise und Beschreibung des Antriebsmechanismus

    4.7.8. Gesamtübersetzungsverhältnis des Antriebsmechanismus".

    3. In Anhang III Teil B wird die Benennung der Rubrik 10.12 "Geschwindigkeitsanzeiger und Kilometerzähler für Krafträder und dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge" durch die Benennung "Geschwindigkeitsmesser" und die Angabe "Ü" durch die Angabe "ER" ersetzt.

    Artikel 6

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab 1. Januar 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    (3) Ab 1. Januar 2001 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Geschwindigkeitsmesser beziehen, die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, nicht mehr verbieten.

    (4) Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Vorschriften ab 1. Juli 2001 an; für Kleinkrafträder gelten diese Anforderungen ab 1. Januar 2002.

    Artikel 7

    Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 8

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 20. März 2000.

    Für das Europäische Parlament

    Die Präsidentin

    N. Fontaine

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. Gama

    (1) ABl. C 212 vom 8.7.1998, S. 7.

    (2) ABl. C 40 vom 15.2.1999, S. 1.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Januar 1999 (ABl. C 104 vom 14.4.1999, S. 19), bestätigt am 27. Oktober 1999, Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Mai 1999 (ABl. C 232 vom 13.8.1999, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    (5) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25).

    ANHANG

    1. Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    1.1. "Fahrzeugtyp in bezug auf den Geschwindigkeitsmesser" Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen, vor allem hinsichtlich folgender Punkte:

    1.1.1. Größenbezeichnung der aus der Normalausstattung ausgewählten Reifen;

    1.1.2. Geamtübersetzungsverhältnis einschließlich des eventuell vorhandenen Angleichgetriebes im Verhältnis zum Geschwindigkeitsmesser;

    1.1.3. Typ des Geschwindigkeitsmessers, definiert durch:

    1.1.3.1. die Meßwerktoleranz des Geschwindigkeitsmessers,

    1.1.3.2. die Gerätekonstante des Geschwindigkeitsmessers,

    1.1.3.3. den Anzeigenbereich;

    1.2. "normale Reifenausstattung" den (die) Reifentyp(en), der (die) vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgesehen und auf dem im Anhang II der Richtlinie 92/61/EWG angeführten Beschreibungsbogen angegeben ist (sind);

    Winterreifen gelten nicht als normale Reifenausstattung;

    1.3. "Reifendruck im Betriebszustand" den vom Fahrzeughersteller angegebenen Fülldruck in kaltem Zustand, erhöht um 0,2 bar;

    1.4. "Geschwindigkeitsmesser" denjenigen Teil der Geschwindigkeitsmeßeinrichtung, der dem Fahrer die jeweilige Geschwindigkeit des Fahrzeugs anzeigt;

    1.4.1. "Meßwerktoleranz des Geschwindigkeitsmessers" die Genauigkeit des Geschwindigkeitsmessers selbst, ausgedrückt als oberer und unterer Grenzwert für die Geschwindigkeitsanzeige bei verschiedenen Geschwindigkeiten;

    1.4.2. "Gerätekonstante des Geschwindigkeitsmessers" die Beziehung zwischen Umdrehungen bzw. Impulsen je Minute am Eingang des Geräts und einer bestimmten angezeigten Geschwindigkeit;

    1.5. "Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand" die in Anhang II Fußnote (d) Nummer 2 der Richtlinie 92/61/EWG definierte Masse.

    2. Anforderungen

    2.1. Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muß sich im direkten Sichtfeld des Fahrers befinden, und der Anzeigewert muß sowohl bei Tag als auch bei Nacht deutlich lesbar sein. Der Anzeigebereich muß so groß sein, daß er die vom Fahrzeughersteller angegebene Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugtyps enthält.

    2.2. Umfaßt der Geschwindigkeitsmesser anstelle einer numerischen Anzeige eine Skala, so muß diese deutlich unterteilt sein.

    2.2.1. Bei den für Krafträder oder für dreirädrige Kraftfahrzeuge bestimmten Geschwindigkeitsmessern muß die Skala mit Teilstrichen für 1, 2, 5 oder 10 km/h versehen sein. Die Geschwindigkeitswerte sind wie folgt anzugeben:

    2.2.1.1. Überschreitet der höchste Wert auf der Skala 200 km/h nicht, so sind die angezeigten numerischen Geschwindigkeitswerte in Intervallen von höchstens 20 km/h anzugeben.

    2.2.1.2. Überschreitet der höchste Wert auf der Strecke 200 km/h, so sind die angezeigten numerischen Geschwindigkeitswerte in Intervallen von höchstens 30 km/h anzugeben.

    2.2.2. Bei den für Kleinkrafträder bestimmten Geschwindigkeitsmessern muß die Skala eine Hoechstgeschwindigkeit von höchstens 80 km/h anzeigen, wobei die Teilstriche Intervalle von 1, 2, 5 oder 10 km/h anzeigen müssen und die angezeigten Geschwindigkeitswerte in Intervallen von höchstens 10 km/h anzugeben sind.

    Darüber hinaus muß die Skala den Geschwindigkeitswert 45 km/h (oder 25 km/h bei Kleinkrafträdern mit geringer Motorleistung) deutlich anzeigen.

    2.2.3. Bei Fahrzeugen, die für den Verkauf in einem Mitgliedstaat bestimmt sind, der Maßeinheiten des Imperial-Standard-Systems verwendet, muß der Geschwindigkeitsmesser auch in mph (Meilen pro Stunde) unterteilt sein, wobei die Teilstriche Intervalle von 1, 2, 5 oder 10 mph anzeigen müssen. Die angezeigten numerischen Geschwindigkeitswerte müssen in Intervallen von höchstens 20 mph angezeigt werden, die entweder bei 10 mph oder bei 20 mph beginnen müssen.

    2.2.4. Die Intervalle der angegebenen numerischen Geschwindigkeitswerte brauchen nicht gleichmäßig zu sein.

    2.3. Die Genauigkeit des Geschwindigkeitsmessers ist nach folgendem Verfahren zu kontrollieren:

    2.3.1. Das Fahrzeug ist mit einem Reifentypen der Normalausstattung gemäß Abschnitt 1.2 auszurüsten. Die Prüfung ist für jeden für den Einbau durch den Hersteller vorgesehenen Typ von Geschwindigkeitsmessern durchzuführen.

    2.3.2. Die Last an der den Geschwindigkeitsmesser antreibenden Radachse muß der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand entsprechen.

    2.3.3. Die Bezugstemperatur am Geschwindigkeitsmesser beträgt 296 K ± 5 K.

    2.3.4. Bei jeder Prüfung muß der Reifendruck dem in Abschnitt 1.3 definierten Reifendruck im Betriebszustand entsprechen.

    2.3.5. Das Fahrzeug ist bei folgenden Geschwindigkeiten zu prüfen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.3.6. Die Fehlertoleranz des zur Messung der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs verwendeten Kontrollgeräts darf nicht größer sein als ± 0,5 %.

    2.3.6.1. Wird die Prüfung auf einer Prüfstrecke durchgeführt, so muß diese eine ebene, trockene und ausreichend griffige Oberfläche aufweisen.

    2.3.6.2. Wird für die Prüfung ein Rollenprüfstand verwendet, so muß der Durchmesser der Rollen mindestens 2 m betragen. Bei den für Kleinkrafträder bestimmten Geschwindigkeitsmessern kann die Prüfung auch mit Rollen mit einem Durchmesser von mindestens 400 mm durchgeführt werden.

    2.3.7. Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Bei den in Abschnitt 2.3.5 angegebenen Prüfwerten sowie zwischen diesen Werten muß zwischen der von dem Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen:

    0 <= (V1 - V2) <= 0,1 · V2 + 4 km/h.

    3. Übereinstimmung der Produktion

    3.1. Die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion erfolgt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VI der Richtlinie 92/61/EWG.

    3.2. Es wird davon ausgegangen, daß die Produktion mit den Vorschriften dieser Richtlinie übereinstimmt, wenn unter den Bedingungen der Abschnitte 2.3.1 bis 2.3.6 zwischen der von dem Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 die folgende Beziehung besteht:

    0 <= (V1 - V2) <= 0,1 · V2 + 4 km/h für Kleinkrafträder

    und

    0 <= (V1 - V2) <= 0,1 · V2 + 8 km/h für Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.

    Anlage 1

    BESCHREIBUNGSBOGEN

    betreffend den Geschwindigkeitsmesser eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps

    (dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, wenn dieser unabhängig von dem Antrag auf Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gestellt wird)

    Laufende Nummer (vom Antragsteller zugeteilt)

    Der Antrag auf Erteilung der Bauartgenehmigung für den Geschwindigkeitsmesser eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps muß die Angaben zu folgenden Nummern von Anhang II Teil A der Richtlinie 92/61/EWG enthalten:

    0.1

    0.2

    0.5

    0.6

    2.1

    2.1.1

    4.7 bis 4.7.8

    5.2

    5.2.2

    Anlage 2

    BAUARTGENEHMIGUNGSBESCHEINIGUNG

    betreffend den Geschwindigkeitsmesser eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps

    MUSTER

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