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Document 32000D0690

    2000/690/EG: Beschluss der Kommission vom 8. November 2000 zur Einsetzung einer Gruppe für Unternehmenspolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3089)

    ABl. L 285 vom 10.11.2000, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 16/01/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/690/oj

    32000D0690

    2000/690/EG: Beschluss der Kommission vom 8. November 2000 zur Einsetzung einer Gruppe für Unternehmenspolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3089)

    Amtsblatt Nr. L 285 vom 10/11/2000 S. 0024 - 0025


    Beschluss der Kommission

    vom 8. November 2000

    zur Einsetzung einer Gruppe für Unternehmenspolitik

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3089)

    (2000/690/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Artikel 157 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vepflichtet die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.

    (2) Aus Gründen der Rationalisierung und um die Zusammenführung der Arbeiten der Kommission im Bereich der vorbildlichen Verfahrensweisen sowie die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten gemäß der Mitteilung der Kommission "Herausforderungen an die Unternehmenspolitik in einer wissensbasierten Wirtschaft"(1) zu erleichtern, benötigt die Kommission ein Reflexions-, Diskussions- und Beratungsgremium, das aus hochrangigen Experten aus Unternehmen und aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht, "Gruppe für Unternehmenspolitik" (GfU) genannt, die allgemeine unternehmenspolitische Fragen untersucht und die Kommission bei der Ermittlung und der Verbreitung vorbildlicher Verfahrensweisen unterstützt.

    (3) Um die Unternehmenspolitik transparenter und effizienter zu gestalten und ihr eine größere strategische Rolle bei der Bewältigung der Herausforderungen der wissensbasierten Wirtschaft zukommen zu lassen, sollte die GfU aus zwei Vertretungskörpern bestehen: der erste umfasst Vertreter der Mitgliedstaaten, der zweite herausragende Persönlichkeiten, die von der Kommission aus einer Vielzahl von einschlägig hochqualifizierten Bewerbern ausgewählt werden und in der Industrie, im Dienstleistungssektor, in der Wirtschaft oder in Bereichen tätig sind, die mit der Innovationsförderung und der wissensbasierten Wirtschaft zusammenhängen.

    (4) Zur Gewährleistung einer angemessenen Vertretung der Generaldirektoren für Industrie und der für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zuständigen einzelstaatlichen Behörden können die Mitgliedstaaten bis zu zwei Vertreter für den ersten Vertretungskörper benennen.

    (5) Deshalb ist die GfU einzusetzen, und sind ihr Mandat und ihre interne Organisation festzulegen.

    (6) Zur Gewährleistung einer angemessenen Vertretung von KMU ist die Möglichkeit einer Pauschalvergütung für GfU-Teilnehmer, die in einem kleinen oder mittleren Unternehmen beschäftigt sind, vorzusehen.

    (7) Der Ausschuss für Handel und Vertrieb sowie der Beratende Ausschuss für Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine und Stiftungen sind aufzulösen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Kommission setzt eine "Gruppe für Unternehmenspolitik" ein, im Folgenden "Gruppe" genannt, deren Mitglieder von der Kommission berufen werden. Ihre Aufgabe ist es, die Kommission in unternehmenspolitischen Fragen zu beraten.

    Artikel 2

    (1) Die Gruppe besteht aus zwei Vertretungskörpern:

    - Der erste ("Generaldirektoren") setzt sich aus maximal zwei Vertretern je Mitgliedstaat zusammen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannt werden.

    - Der zweite ("Fachkammer") setzt sich aus maximal 40 von der Kommission berufenen Mitgliedern zusammen, die ein breites Spektrum von Fachwissen auf Gebieten vertreten, die für Unternehmen relevant sind.

    (2) Zur Behandlung spezieller Themen aufgrund eines Auftrags können Arbeitsgruppen eingerichtet werden.

    (3) Die Kommission kann Experten oder Beobachter zur Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe, ihrer Vertretungskörper oder Arbeitsgruppen einladen.

    (4) Zeitpunkt und Form der Sitzungen der Gruppe, ihrer Vertretungskörper und Arbeitsgruppen bestimmt die Kommission. Die Sitzungen finden unter dem Vorsitz der Kommission statt. Beamte der Kommission können an den Sitzungen teilnehmen.

    (5) Die Gruppe und ihre Vertretungskörper erlassen ihre Geschäftsordnung auf der Grundlage eines von der Kommission vorgelegten Entwurfs. Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

    (6) Die Kommission kann die Schlussfolgerungen, Protokolle, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe oder ihrer Vertretungskörper in der Originalsprache der jeweiligen Unterlage im Internet veröffentlichen.

    Artikel 3

    Für den zweiten Vertretungskörper gilt Folgendes:

    - Die Mitglieder werden ad personam berufen; sie beraten die Kommission unabhängig von Weisungen von außen.

    - Informationen, die im Rahmen der Arbeiten der Gruppe, ihrer Vertretungskörper oder der Arbeitsgruppen erhalten werden, dürfen nicht bekannt gemacht werden, wenn die Kommission erklärt, dass diese sich auf eine vertrauliche Angelegenheit beziehen.

    - Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre und kann verlängert werden. Die Mitglieder verbleiben bis zu ihrer Ablösung oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

    - Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag mehr zur Arbeit der Gruppe zu leisten vermögen, ihr Amt niederlegen oder gegen die im ersten oder im zweiten Spiegelstrich dieses Artikels festgelegten Bestimmungen oder gegen die Bestimmungen des Artikels 287 EG-Vertrag verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

    - Die Namen der Mitglieder werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Artikel 4

    Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern, Beobachtern und Experten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Gruppe entstehen, werden von der Kommission nach den innerhalb der Kommission geltenden Bestimmungen erstattet. Für die Ausübung ihrer Tätigkeit wird keine Vergütung gezahlt. Gleichwohl kann der für Unternehmenspolitik zuständige Kommissar beschließen, dass Mitglieder, Beobachter oder Experten, die in einem kleinen oder mittleren Unternehmen(2) beschäftigt sind, mittels einer Pauschalvergütung in Höhe von 500 EUR pro Tag für maximal zehn Tage pro Jahr auch für die Kosten entschädigt werden, die aus den Vorbereitungsarbeiten und aus der Abwesenheit von ihrem Unternehmen resultieren.

    Artikel 5

    Die Beschlüsse 81/428/EWG(3) und 98/215/EG(4) der Kommission werden aufgehoben.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 2005. Die Kommission entscheidet vor diesem Datum über seine etwaige Verlängerung.

    Brüssel, den 8. November 2000

    Für die Kommission

    Erkki Liikanen

    Mitglied der Kommission

    (1) KOM(2000) 256 endg., einschließlich des Anhangs über den BEST-Prozess.

    (2) Gemäß der in der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 festgelegten Definition (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4), einschließlich Selbständiger.

    (3) ABl. L 165 vom 23.6.1981, S. 24.

    (4) ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 51.

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