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Document 32000D0610

    2000/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Beihilferegelung des Regionalgesetzes (Region Sizilien) Nr. 23 vom 28. März 1995 "Bestimmungen für Kreditgarantiegemeinschaften für kleine und mittlere Untenehmen" - Fischereisektor (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1962) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    ABl. L 259 vom 13.10.2000, p. 62–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/610/oj

    32000D0610

    2000/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Beihilferegelung des Regionalgesetzes (Region Sizilien) Nr. 23 vom 28. März 1995 "Bestimmungen für Kreditgarantiegemeinschaften für kleine und mittlere Untenehmen" - Fischereisektor (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1962) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 259 vom 13/10/2000 S. 0062 - 0063


    Entscheidung der Kommission

    vom 28. Juni 2000

    über die Beihilferegelung des Regionalgesetzes (Region Sizilien) Nr. 23 vom 28. März 1995 "Bestimmungen für Kreditgarantiegemeinschaften für kleine und mittlere Untenehmen" - Fischereisektor

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1962)

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/610/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

    nach Aufforderung an die Beteiligten, sich gemäß Artikel 88 zu äußern,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I. Verfahren

    (1) Mit Schreiben vom 28. April 1995, das bei der Kommission am 7. Juni 1995 einging, haben die italienischen Behörden das Regionalgesetz (Sizilien) Nr. 23 vom 28. März 1995 über Kreditgarantiegemeinschaften für kleine und mittlere Unternehmen notifiziert. Mit Schreiben vom 12. Januar und 10. April 1996, die bei der Kommission am 19. Januar bzw. 22. April 1996 eingingen, haben sie zusätzliche Auskünfte übermittelt.

    (2) Die Kommission hat am 12. Juni 1996 beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des EG-Vertrags (nunmehr Artikel 88 Absatz 2) gegen das genannte Regionalgesetz einzuleiten. Mit diesem Gesetz wurde ein Unterstützungsmechanismus für Fischereiunternehmen eingeführt, um diesen den Kreditzugang und die Inanspruchnahme bestimmter Finanzdienstleistungen (Faktoring, Leasing, kollektive Garantie) zu erleichtern. Dem Gesetz zufolge wäre es möglich gewesen, durch Schaffung von Genossenschaften (consorzi fidi), die über einen oder mehrere gertrennte, eigene Fonds verfügten, bestimmte von den Genossen getätigte Finanzvorgänge zu garantieren oder deren Kosten zu verringern. Die Kommission war der Auffassung, dass die Beihilfen, die sowohl bei der Errichtung der Fonds als auch im weiteren Verlauf gewährt werden, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar waren. Im ersten Fall war die öffentliche Beteiligung an dem Fonds kostenlos und unbefristet. Der Beitrag war nicht auf den Start des Fonds beschränkt und außerdem wurden aufeinanderfolgende Kapitalspritzen vorgesehen, um die öffentliche Beteiligung bei mindestens 50 % der Fondsausstattung zu halten. Im zweiten Fall verfügt die Kommission nicht über genügend Angaben, um die Beihilfen in Form von Garantien, die Senkung der Kosten von Faktoring- und Leasingvorgängen sowie die Betriebs- und Konsolidierungskredite zu würdigen (siehe Schreiben der Kommission SG(96) D/5784 vom 26. Juni 1996 an die italienische Regierung, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 302 vom 12. Oktober 1996, S. 6, veröffentlicht wurde).

    (3) Mit Schreiben vom 8. Januar 1998 und 21. Dezember 1999 sind die italienischen Behörden dem Ersuchen der Kommission um zusätzliche Auskünfte nachgekommen. Die Kommission hat keine Bemerkungen anderer Mitgliedstaaten oder Beteiligter erhalten.

    II. Beschreibung der Regelung

    (4) Mit dem oben genannten Gesetz wird ein Unterstützungsmechanismus für Fischereiunternehmen eingeführt, um diesen den Kreditzugang und die Inanspruchnahme bestimmter Finanzdienstleistungen (Faktoring, Leasing, kollketive Garantie) zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen durch Schaffung einer juristischen Person in Form einer Genossenschaft oder eines Genossenschaftskonsortiums gefördert, die über einen oder mehrere getrennte, eigene Fonds verfügen, um bestimmte von den Genossen getätigte Finanzvorgänge zu garantieren oder deren Kosten zu verringern.

    III. Bemerkungen der italienischen Regierung

    (5) Mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 hat die italienische Regierung der Kommission Folgendes mitgeteilt: Die Verwaltung hat niemals Anträge auf Beihilfen aus den Fonds der Genossenschaftskonsortien im Fischereisektor erhalten. Demzufolge wurde die Maßnahme nie angewandt. Das betreffende Gesetz sah die Möglichkeit der Bereitstellung von Finanzmitteln bis zum Jahr 1997 vor. Sollte die Region Sizilien diese Maßnahme also wieder einführen wollen, müsste ein neues Gesetz für die oben beschriebenen Fälle eingeführt werden, das Gegenstand einer erneuten Notifizierung an die Kommission wäre.

    IV. Würdigung

    (6) Aus den unter III aufgeführten Angaben der italienischen Regierung geht hervor, dass die Regelung im Fischereisektor nie zur Anwendung gekommen ist und im Rahmen des an die Kommission weitergeleiteten Gesetzes zu keiner Zeit angewendet werden könnte, weil dem Gesetz zufolge nach 1998 Finanzierungen dieser Art nicht mehr möglich sind. Somit müsste eine etwaige Wiederanwendung der Regelung Gegenstand einer neuen Maßnahme für den Fischereisektor sein, die wiederum notifiziert werden müsste.

    Unter diesen Umständen ist das von der Kommission eingeleitete Prüfverfahren nunmehr gegenstandslos, da eine entsprechende Beihilferegelung im Fischereisektor nicht mehr besteht.

    Somit ist dieses Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (nunmehr Artikel 88) des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27. März 1999, S. 1) einzustellen, weil die Notifizierung gegenstandslos geworden ist.

    V. Schlussfolgerungen

    (7) Angesichts der obigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Einstellung des Prüfverfahrens gerechtfertig ist -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Prüfverfahren hinsichtlich der Bestimmungen für den Fischereisektor im Regionalgesetz (Sizilien) Nr. 23 vom 28. März 1995 wird eingestellt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 28. Juni 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

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