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Document 32000D0583

    2000/583/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. September 2000 zur Änderung der Entscheidung 94/360/EG betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2735) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 246 vom 30.9.2000, p. 67–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2129

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/583/oj

    32000D0583

    2000/583/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. September 2000 zur Änderung der Entscheidung 94/360/EG betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2735) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 246 vom 30/09/2000 S. 0067 - 0068


    Entscheidung der Kommission

    vom 27. September 2000

    zur Änderung der Entscheidung 94/360/EG betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2735)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/583/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Richtlinie 97/78/EG ist die Richtlinie 90/675/EWG des Rates(2) aufgehoben und ersetzt worden, gemäß der die Entscheidung 94/360/EG der Kommission betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern(3) erlassen wurde.

    (2) Nachdem Spuren von xenobiotischenWachstumshormonen in Fleisch aus den Vereinigten Staaten von Amerika gefunden worden waren, ist mit der Entscheidung 1999/302/EG der Kommission(4) ein erweitertes Kontrollsystem für alle Einfuhren von frischem Rindfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen aus diesem Land, mit Ausnahme von Bisonfleisch und Bison-Schlachtnebenerzeugnissen, eingeführt worden.

    (3) Daraufhin haben die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika ihr Programm für hormonfreies Rindfleisch im Juni 1999 verstärkt. Als bei einem Kontrollbesuch des Lebensmitte- und Veterinäramtes der Kommission in den USA weitere Probleme festgestellt wurden, ist das Programm jedoch im Juli 1999 ausgesetzt und später im September 1999 in erweiterter Form als Programm für nicht hormonbehandeltes Rindfleisch wiederaufgenommen worden.

    (4) Die mit der Entscheidung 1999/302/EG der Kommission eingeführten zusätzlichen Kontrollen haben in der Zwischenzeit keine einzige postiive Probe ergeben. Auch die im Rahmen des zusätzlichen Hormon-Untersuchungsprogramms der Gemeinschaft durchgeführten Tests haben keine positiven Befunde gezeigt.

    (5) Die seit 1999 geltenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen sollen daher aufgehoben werden. Ebenso sollten die Untersuchungen von aus den USA eingeführtem Frischfleich, denen bisher alle Sendungen unterzogen wurden, auf 20 % der Sendungen reduziert werden, was der normalen Kontrollhäufigkeit bei Frischfleischeinfuhren aus Drittländern gemäß der Entscheidung 94/360/EG entspricht.

    (6) Es muss deutlich gemacht werden, dass an allen aus den USA eingeführten Frischfleischsendungen, die Warenuntersuchungen unterzogen werden, weiterhin Laboruntersuchungen auf Rückstände solcher Hormone vorgenommen werden.

    (7) Diese Entscheidung ist ein erster Schritt zur vollständigen Abschaffung der Verpflichtung zur Untersuchung aller für Warenuntersuchungen ausgewählten Sendungen auf Hormone, und sie wird auf der Grundlage künftiger Untersuchungsergebnisse überprüft werden.

    (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 94/360/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1a Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    "- Die Häufigkeit der Warenuntersuchungen beträgt 20 %."

    2. Artikel 1a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    "- Von jeder untersuchten Sendung sind anschließend zwei amtliche Proben zu entnehmen und auf Rückstände der xenobiotischen Hormone Melengestrolacetat, Trenbolon, Zeranol und Stilbene einschließlich Diethylstrilboestrol sowie auf anormal hohe Werte von Rückständen der natürlichen Hormone 17β-Estradiol, Progesteron und Testosteron zu untersuchen."

    3. Artikel 1a Absatz 2 wird gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. September 2000

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (2) ABl. L 373 vom 31.12.1990, S. 1.

    (3) ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41.

    (4) ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 58.

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