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Document 32000D0573

2000/573/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. September 2000 über die Ablehnung des Antrags der Turks- und Caicosinseln auf eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" für Reis des KN-Codes 100630 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2652)

ABl. L 240 vom 23.9.2000, p. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/573/oj

32000D0573

2000/573/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. September 2000 über die Ablehnung des Antrags der Turks- und Caicosinseln auf eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" für Reis des KN-Codes 100630 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2652)

Amtsblatt Nr. L 240 vom 23/09/2000 S. 0025 - 0025


Entscheidung der Kommission

vom 11. September 2000

über die Ablehnung des Antrags der Turks- und Caicosinseln auf eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" für Reis des KN-Codes 1006 30

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2652)

(2000/573/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(1), zur Halbzeit geändert durch den Beschluss 97/803/EG(2), insbesondere auf Artikel 30 des Anhangs II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 30 des Anhangs II zu dem genannten Beschluss über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" und die über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen können unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von den Ursprungsregeln genehmigt werden, wenn in einem Land oder einem Gebiet die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigen.

(2) Das Vereinigte Königreich hat für die Turks- und Caicosinseln für einen Zeitraum von fünf Jahren für jährlich 8950 Tonnen Nicht-AKP-Reis, der auf den Turks- und Caicosinseln verarbeitet und von dort ausgeführt wird, eine Abweichung von der Ursprungsregel nach Anhang II beantragt.

(3) Artikel 6 des Anhangs II sieht eine Kumulierung zwischen AKP und ÜLG vor; die Turks- und Caicosinseln können Reis mit Ursprung in den AKP-Ländern der Region kaufen; die Möglichkeit zur Ausfuhr von Reis in die Gemeinschaft wird daher durch die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln in keiner Weise eingeschränkt; folglich ist die beantragte Abweichung im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 des Anhangs II, namentlich unter Berücksichtigung von Artikel 30 Absatz 3 und der in Artikel 30 Absatz 4 genannten Kumulierungsregeln, nicht hinreichend begründet -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Regierung des Vereinigten Königreichs für die Turks- und Caicosinseln am 21. Juni 2000 eingereichte Antrag auf Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" für seine Erzeugung von Reis des KN-Codes 1006 30 wird abgelehnt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. September 2000

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1.

(2) ABl. L 329 vom 29.11.1997, S. 50.

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