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Document 32000D0448

    2000/448/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1813) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    ABl. L 180 vom 19.7.2000, p. 46–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/448/oj

    32000D0448

    2000/448/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1813) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 180 vom 19/07/2000 S. 0046 - 0048


    Entscheidung der Kommission

    vom 5. Juli 2000

    zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1813)

    (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    (2000/448/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Bevor die Kommission im Rahmen der Rechnungsabschlußentscheidung eine finanzielle Berichtigung festsetzt, muß der Mitgliedstaat, falls er dies wünscht, das Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen können, das mit der Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie(3) eingeführt wurde. In diesem Fall muß die Kommission den Bericht der Schlichtungsstelle prüfen, bevor sie über den Rechnungsabschluß entscheidet. Die für dieses Verfahren vorgesehene Fristen waren für alle in Betracht kommenden Berichtigungen zu dem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, an dem die Entscheidung 2000/197/EG der Kommission(4) erlassen wurde, mit der die Entscheidung 1999/187/EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben(5) zuletzt geändert worden ist. Die Entscheidungen 1999/596/EG und 2000/197/EG lassen daher die entsprechenden, von den betreffenden Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 1995 gemeldeten Ausgaben unberücksichtigt. Das Schlichtungsverfahren ist nunmehr für alle betreffenden finanziellen Berichtigungen beendet. Die zugehörigen Rechnungen sollten deshalb mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen werden.

    (2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 werden die finanziellen Folgen von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind, nicht von der Gemeinschaft getragen. Einige dieser finanziellen Folgen sollten in diese Entscheidung einbezogen werden.

    (3) Diese Entscheidung greift etwaigen anderen finanziellen Konsequenzen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß in bezug auf staatliche Beihilfen oder Verstöße zu ziehen sind, für die Verfahren gemäß den Artikeln 88 und 226 EG-Vertrag anhängig sind oder erst nach dem 15. Mai 2000 abgeschlossen wurden.

    (4) Sie greift ferner etwaigen finanziellen Konsequenzen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß durch die Kommission zu ziehen sind im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt dieser Entscheidung laufenden Untersuchungen, Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 oder Urteilen des Gerichtshofs in zum 15. Mai 2000 noch anhängigen Rechtssachen, die den Gegenstand dieser Entscheidung berühren -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Belgien betreffenden Teile des Anhangs der Entscheidung 1999/187/EG werden durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Der sich nach Punkt 3 des Anhangs ergebende und gemäß dieser Entscheidung zu berücksichtigende zusätzliche Betrag von - 50763827 BEF ist Teil der für den Monat Juli 2000 zu verbuchenden Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

    Brüssel, den 5. Juli 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

    (2) ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1.

    (3) ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45.

    (4) ABl. L 61 vom 8.3.2000, S. 15.

    (5) ABl. L 61 vom 10.3.1999, S. 37.

    ANHANG

    BELGIEN

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