EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000D0446

2000/446/EG: Entscheidung des Rates vom 17. Juli 2000 zur Ermächtigung Italiens, die Verbrauchsteuer auf bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken zu staffeln (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

ABl. L 180 vom 19.7.2000, p. 39–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/446/oj

32000D0446

2000/446/EG: Entscheidung des Rates vom 17. Juli 2000 zur Ermächtigung Italiens, die Verbrauchsteuer auf bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken zu staffeln (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

Amtsblatt Nr. L 180 vom 19/07/2000 S. 0039 - 0039


Entscheidung des Rates

vom 17. Juli 2000

zur Ermächtigung Italiens, die Verbrauchsteuer auf bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken zu staffeln (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

(2000/446/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen für Mineralöle weitere Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren.

(2) Die italienische Regierung hat die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß sie vom 1. Januar 1999 an auf Dieselkraftstoff, der von Güterkraftverkehrsunternehmen verwendet wird, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden will.

(3) Die übrigen Mitgliedstaaten wurden über diese Maßnahme unterrichtet.

(4) Die Kommission prüft regelmäßig, ob die Befreiungen und Ermäßigungen mit dem Binnenmarkt und der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft vereinbar sind.

(5) Die mit dieser Entscheidung gewährte Genehmigung läßt die Anwendung der Regeln über staatliche Beihilfen unberührt.

(6) Der Rat wird die Regelung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vor dem Auslaufen der mit der vorliegenden Entscheidung erteilten Genehmigung am 31. Dezember 2000 überprüfen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle(2) und insbesondere der dort im Artikel 5 festgelegten Mindeststeuersätze wird Italien gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermächtigt, vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 die Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff, der von Güterkraftverkehrsunternehmen verwendet wird, zu staffeln.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Fabius

(1) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

(2) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

Top