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Document 32000D0430

    2000/430/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/710/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen zulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1846) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 170 vom 11.7.2000, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2014; Aufgehoben durch 32014D0160

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/430/oj

    32000D0430

    2000/430/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/710/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen zulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1846) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 170 vom 11/07/2000 S. 0014 - 0014


    Entscheidung der Kommission

    vom 6. Juli 2000

    zur Änderung der Entscheidung 1999/710/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen zulassen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1846)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/430/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit(1), geändert durch die Entscheidung 98/603/EG(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 1999/710/EG der Kommission(3) wurde eine vorläufige Liste der Drittlandsbetriebe aufgestellt, die Hackfleisch/Faschiertes(4) und Fleischzubereitungen herstellen.

    (2) Rumänien hat eine Liste der Betriebe übermittelt, die Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen herstellen und für die die zuständigen Behörden bescheinigen, daß sie den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

    (3) Für Rumänien kann daher gemäß dem Verfahren der Entscheidung 95/408/EG für bestimmte Länder eine vorläufige Liste der Betriebe aufgestellt werden, die Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen herstellen.

    (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang dieser Entscheidung wird an den Anhang der Entscheidung 1999/710/EG angefügt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. Juli 2000

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17.

    (2) ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 36.

    (3) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 82.

    (4) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

    ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA

    País: RUMANIA/Land: RUMÆNIEN/Land: RUMÄNIEN/Χώρα: ΡΟΥΜΑΝΙΑ/Country: ROMANIA/Pays: ROUMANIE/Paese: ROMANIA/Land: ROEMENIË/País: ROMÉNIA/Maa: ROMANIA/Land: RUMÄNIEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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