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Document 32000D0405

2000/405/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 zur Änderung der Entscheidung 95/196/EG über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1539) (Nur der schwedische und der finnische Text sind verbindlich)

ABl. L 154 vom 27.6.2000, p. 23–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Stillschweigend aufgehoben durch 32002D0404

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/405/oj

32000D0405

2000/405/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 zur Änderung der Entscheidung 95/196/EG über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1539) (Nur der schwedische und der finnische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 154 vom 27/06/2000 S. 0023 - 0032


Entscheidung der Kommission

vom 7. Juni 2000

zur Änderung der Entscheidung 95/196/EG über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1539)

(Nur der schwedische und der finnische Text sind verbindlich)

(2000/405/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 142,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Finnland hat der Kommission gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte am 26. Oktober 1994 die in Anwendung von Artikel 142 vorgesehenen Beihilfemaßnahmen notifiziert.

(2) Diese Beihilfemaßnahmen sind mit Entscheidung 95/196/EG der Kommission(1), geändert durch die Entscheidung 97/279/EG(2), genehmigt worden.

(3) Am 15. Mai 1998, 28. Juli 1999, 11. Januar 2000 und 31. Januar 2000 hat Finnland bei der Kommission beantragt, die Entscheidung 95/196/EG in einigen Punkten zu ändern und hat in der Folge zusätzliche Auskünfte zur Begründung dieser Anträge übermittelt.

(4) Mit den genannten Schreiben hat Finnland darum nachgesucht, die Überschreitungen im Fleischsektor unter Zugrundelegung der Produktionsmengen für die verschiedenen Fleischarten für den Sektor insgesamt berechnen zu dürfen, bevor die Beihilfe für die Bereiche, die ihren Anteil überschritten haben, proportional gegebenenfalls gekürzt wird. Dieser Antrag entspricht der Entwicklung des Verbrauchs und der Erzeugung der verschiedenen Fleischarten und dürfte nicht zu einer Zunahme der gesamten Fleischerzeugung führen.

(5) Finnland hat eine Änderung der mit der Entscheidung 97/279/EG eingeführten Bestimmung bei der Trennung der Beträge in den Anhängen III und IV für den Gefluegelsektor beantragt, um eine gewisse Flexibilität bei der Zahl der Großvieheinheiten (GVE) und der in diesem Sektor zu zahlenden Beihilfe zu gestatten, ohne die Höhe der Beihilfeeinheit oder den Gesamtbetrag der für diesen Sektor zulässigen Beihilfe zu ändern. Dieser Antrag ist mit den Grundsätzen der Beihilferegelung vereinbar.

(6) Finnland hat beantragt, den GVE-Koeffizienten für Ziegen in Anhang V zu erhöhen, um zu ermöglichen, daß der gesamte Betrag der zulässigen Beihilfe auf der Grundlage der GVE und nicht teilweise auf der Grundlage der erzeugten Milchmenge gezahlt wird. Die Möglichkeit, die Beihilfe teilweise auf der Grundlage der erzeugten Milchmenge zu zahlen, sollte abgeschafft und Anhang III so geändert werden, daß er sich nur auf Kuhmilch bezieht. Dieser Antrag ist mit der Entscheidung 95/196/EG vereinbar, da der Gesamtbetrag der Beihilfe für diesen Sektor unverändert bleibt.

(7) Da Finnland gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(3) beschlossen hat, diese Hoechstgrenze im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation nicht anzuwenden, scheint es angebracht, sie auch bei den innerstatlichen Beihilfen fallen zu lassen.

(8) Finnland hat beantragt, die bei Mutterkühen und männlichen Rindern angewandte Besatzdichte nur auf diese Tiere anzuwenden. Da die Entscheidung 2000/167/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Genehmigung eines finnischen Beihilfeprogramms, insbesondere in Anwendung von Artikel 141 der Akte über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden(4) diese Möglichkeit bereits bietet, hält die Kommission diesen Antrag für gerechtfertigt, vor allem, um jede Diskriminierung zwischen Erzeugern in den verschiedenen Landesteilen zu vermeiden.

(9) Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates(5) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(6) ersetzt und aufgehoben.

(10) Die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates(7) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(8) ersetzt.

(11) Die Berücksichtigung der 1997 und 1998 gewährten SLOM-Mengen rechtfertigt bestimmte Änderungen in den Anhängen II, III und IV der Entscheidung 95/196/EG.

(12) In Anhang III sollten einige technische Berichtigungen beim Gesamtbetrag der zulässigen Beihilfe für Pferde und bei der zulässigen Beihilfe für Schafe und Ziegen, in Anhang IV in bezug auf "Sonstige LF" und "Gesamte LF" sowie in Anhang VI in bezug auf die Rubrik Kartoffeln für die Stärkeherstellung "Insgesamt" vorgenommen werden.

(13) Den nationalen Stellen sollte genügend Zeit gegeben werden, damit sie die Informationen zusammenstellen können, die der Kommission alljährlich übermittelt werden müssen.

(14) Die Entscheidung 95/196/EG sollte entsprechend geändert werden.

(15) Unter Berücksichtigung der Art und der Tragweite dieser Änderungen und auf Antrag Finnlands sollte diese Entscheidung mit Wirkung vom 1. Januar 2000 gelten, mit Ausnahme der Änderungen betreffend die Überschreitungen im Fleischsektor, die mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gelten sollten, und mit Ausnahme der Änderungen betreffend die Rubrik Milch in Anhang II und die Rubrik Milchkühe in Anhang IV, die mit Wirkung vom 1. Januar 1999 gelten sollten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 95/196/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Ackerkulturen: auf die durchschnittlichen Flächen (in ha), die in der Zeit von 1989 bis 1991 in der Region für Ackerkulturen genutzt bzw. gegebenenfalls im Rahmen einer staatlichen Ausgleichsregelung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates(9) stillgelegt wurden;"

b) Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) Mutterkühe: auf die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates(10) jedem einzelnen Erzeuger zugewiesenen individuellen Hoechstgrenzen;"

c) Buchstabe e) wird gestrichen.

d) Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

"f) Schafe und Ziegen: auf die jeweils den Erzeugern gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates(11) zugeteilten erzeugerspezifischen Obergrenzen."

e) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"Mutterkühe und männliche Rinder: Die Gesamtzahl der für eine Beihilfe in Betracht kommenden Tiere wird durch Anwendung des Besatzdichtefaktors in einem Betrieb mit 2 GVE/ha Futterfläche begrenzt."

2. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) übermittelt der Kommission im Rahmen der gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte mitzuteilenden Angaben bis zum 1. Juni jeden Jahres Information über die Auswirkungen der gewährten Beihilfen und insbesondere über die Entwicklung der Produktion und der Produktionsmittel, für welche die Beihilfe gewährt wird, über die wirtschaftliche Entwicklung in den betreffenden Regionen sowie über die Auswirkungen auf die Sicherung des Umweltschutzes und die Erhaltung der natürlichen Landschaft im Sinne von Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 vierter Gedankenstrich der Beitrittsakte;"

b) In Buchstabe c) werden folgende Sätze angefügt:

"Bei Fleischerzeugnissen wird die gewährte Beihilfe nur dann gekürzt, wenn die Gesamterzeugung der in Anhang II genannten Erzeugnisse überschritten wird; in diesem Fall wird die Nettokürzung der Beihilfe im Verhältnis zu der Überschreitung bei den betreffenden Erzeugnissen vorgenommen. In diesem Zusammenhang umfassen 'Fleischerzeugnisse' Rind-, Schaf-, Ziegen-, Schweine-, Gefluegel- und Rentierfleisch."

3. Die Anhänge II, III.6, IV, V und VI werden durch den Text im Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b), der mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gilt, und mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 3 hinsichtlich der Rubrik Milch in Anhang II und der Rubrik Milchkühe in Anhang IV, der mit Wirkung vom 1. Januar 1999 gilt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 126 vom 9.6.1995, S. 35.

(2) ABl. L 112 vom 29.4.1997, S. 34.

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(4) ABl. L 54 vom 26.2.2000, S. 44.

(5) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 12.

(6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(7) ABl. L 289 vom 7.10.1989, S. 1.

(8) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1.

(9) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(10) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(11) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1.

ANHANG

"ANHANG II

(gemäß Artikel 2 Absatz 2)

Nach Erzeugnissen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

"III.6. Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz ab dem Jahr 2000

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

"ANHANG IV

(gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich)

In Produktionsfaktoren ausgedrückte Mengen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

"ANHANG V

(gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich)

Koeffizienten für die Umrechnung in GVE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

"ANHANG VI

(gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz erster Gedankenstrich)

Gemeinschaftliche Beihilfen

1. Tierische Erzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Pflanzliche Erzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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