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Document 32000D0187
2000/187/EC: Commission Decision of 17 February 2000 amending Decision 98/361/EC establishing the list of approved zones, with regard to infectious haematopoietic necrosis and viral haemorrhagic septicaemia in Spain (notified under document number C(2000) 373) (Text with EEA relevance)
2000/187/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2000 zur Änderung der Entscheidung 98/361/EG mit dem Verzeichnis der in Spanien hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 373) (Text von Bedeutung für den EWR)
2000/187/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2000 zur Änderung der Entscheidung 98/361/EG mit dem Verzeichnis der in Spanien hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 373) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 59 vom 4.3.2000, p. 14–16
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 22/04/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002D0308 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.
2000/187/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2000 zur Änderung der Entscheidung 98/361/EG mit dem Verzeichnis der in Spanien hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 373) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 059 vom 04/03/2000 S. 0014 - 0016
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Februar 2000 zur Änderung der Entscheidung 98/361/EG mit dem Verzeichnis der in Spanien hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 373) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/187/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) für eines oder mehrere Binnenwasser- bzw. Küstengebiete den Status zugelassener seuchenfreier Gebiete erlangen. (2) Mit Entscheidung 1998/361/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/513/EG(4), wurde dieser Status bestimmten spanischen Wassereinzugsgebieten und Küstengebieten gewährt. (3) Spanien hat der Kommission Belegdokumente übermittelt, die hinsichtlich IHN und VHS auch für bestimmte andere Wassereinzugsgebiete in der Autonomen Provinz Castilla-León die Gewährung des Status zugelassener Gebiete begründen, und die nationalen Vorschriften mitgeteilt, mit denen sichergestellt wird, daß die Bedingungen für die Erhaltung der Zulassung erfuellt sind. (4) Die Prüfung dieser Informationen hat ergeben, daß dem Zulassungsantrag für die betreffenden Wassereinzugsgebiete stattgegeben werden kann. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 98/361/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Februar 2000 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. (2) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12. (3) ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 46. (4) ABl. L 195 vom 28.7.1999, S. 39. ANHANG A. VERZEICHNIS DER IN SPANIEN HINSICHTLICH DER IHN UND DER VHS ZUGELASSENEN GEBIETE I. REGION: AUTONOME PROVINZ ASTURIEN 1. Binnenwassergebiete Alle Wassereinzugsgebiete Asturiens mit Ausnahme des Einzugsgebiets des Rio Eo. 2. Küstengebiete Die gesamte asturische Küste. II. REGION: GALIZIEN 1. Binnenwassergebiete Die Wassereinzugsgebiete von Galizien: - einschließlich der Einzugsgebiete des Rio Eo, des Rio Sil ab Quelle in der Provinz León, des Rio Miño von der Quelle bis zum Staudamm von Frieir und des Rio Limia von der Quelle bis zum Staudamm von Das Conchas; - ausgenommen das Einzugsgebiet des Rio Tamega. 2. Küstengebiete Das galizische Küstengebiet von der Mündung des Rio Eo (Isla Pancha) bis zum Kap Cabo Silliero an der (fjordähnlichen) Flußmündung des Ría de Vigo; Das Küstengebiet von Cabo Silliero bis Punta Picos (Mündung des Rio Miño) gilt als Pufferzone. III. REGION: AUTONOME PROVINZ ARAGÓN Binnenwassergebiete - Rio Aragón von der Quelle bis zum Staudamm von Caparroso in der Gemeinde Navarra, - Rio Gállego von der Quelle bis zum Staudamm von Ardisa, - Rio Sotón von der Quelle bis zum Staudamm von Sotonera, - Rio Isuela von der Quelle bis zum Staudamm von Arguis, - Rio Flumen von der Quelle bis zum Staudamm von Santa María de Belsue, - Rio Guatizalema von der Quelle bis zum Staudamm von Vadiello, - Rio Cinca von der Quelle bis zum Staudamm von Grado, - Rio Esera von der Quelle bis zum Staudamm von Barasona, - Rio Noguera-Ribagorzana von der Quelle bis zum Staudamm von Santa Ana, - Rio Huecha von der Quelle bis zum Staudamm von Alcalá de Moncayo, - Rio Jalón von der Quelle bis zum Staudamm von Alagón, - Rio Huerva von der Quelle bis zum Staudamm von Mezalocha, - Rio Aguasvivas von der Quelle bvis zum Staudamm von Moneva, - Rio Martín von der Quelle bis zum Staudamm von Cueva Foradada, - Rio Escuriza von der Quelle bis zum Staudamm von Escuriza, - Rio Guadalope von der Quelle bis zum Staudamm von Caspe, - Rio Matarraña von der Quelle bis zum Staudamm von Aguas de Pena, - Rio Pena von der Quelle bis zum Staudamm von Pena, - Rio Guadalaviar-Turia von der Quelle bis zum Staudamm von Generalísimo in der Provinz Valencia, - Rio Mijares von der Quelle bis zum Staudamm von Arenós in der Provinz von Castellón. Alle anderen Wasserläufe der autonomen Gemeinschaft Aragón sowie der gesamte Lauf des Rio Ebro in dieser Gemeinschaft gelten als Pufferzone. IV. REGION: AUTONOME PROVINZ NAVARRA Binnenwassergebiete - Rio Bidassoa von der Quelle bis zur Mündung, - Rio Leizarán von der Quelle bis zum Staudamm von Leizarán (Muga), - Rio Arakil-Arga von der Quelle bis zum Staudamm von Falces, - Rio Ega von der Quelle bis zum Staudamm von Allo, - Rio Aragón von der Quelle in der Provinz Huesca (Aragón) bis zum Staudamm von Caparroso (Navarra). Alle anderen Wasserläufe der autonomen Gemeinschaft Navarra sowie der gesamte Lauf des Rio Ebro in dieser Gemeinschaft gelten als Pufferzone. V. REGION: AUTONOME PROVINZ CASTILLA-LEÓN Binnenwassergebiete - Rio Duero von der Quelle bis zum Staudamm von Aldeávila, - Rio Ebro von der Quelle in der Region Kantabrien bis zum Staudamm von Sobrón, - Rio Queiles von der Quelle bis zum Staudamm von Los Fayos, - Rio Tiétar von der Quelle bis zum Staudamm von Rosarito, - Rio Alberche von der Quelle bis zum Staudamm von Burguillo. Alle anderen Wasserläufe der Provinz Castilla-León gelten als Pufferzone. B. VERZEICHNIS DER IN SPANIEN HINSICHTLICH DER IHN UND DER VHS ZUGELASSENEN ZUCHTBETRIEBE REGION: AUTONOME PROVINZ ARAGÓN - Truchas del Prado in Alcalá de Ebro, Provinz Zaragoza (Aragón).