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Document 32000D0185

    2000/185/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG)

    ABl. L 59 vom 4.3.2000, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/185/oj

    32000D0185

    2000/185/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG)

    Amtsblatt Nr. L 059 vom 04/03/2000 S. 0010 - 0011


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 28. Februar 2000

    zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG)

    (2000/185/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1) insbesondere auf Artikel 28 Absatz 6,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat, der dies gemäß dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren und im Einklang mit den darin festgelegten Bedingungen beantragt, ermächtigen, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden.

    (2) Die betreffenden Dienstleistungen müssen die in der genannten Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfuellen und in Anhang K dieser Richtlinie aufgeführt sein.

    (3) Diese Regelung ist auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002, beschränkt.

    (4) Eine derartige gezielte Ermäßigung des Steuersatzes könnte allerdings das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Steuerneutralität gefährden. Daher ist für die Mitgliedstaaten, die von dieser Regelung Gebrauch machen möchten, ein Verfahren zur Erteilung von Ermächtigungen für einen genau festgelegten Zeitraum von vollen drei Jahren vorzusehen; ferner ist die Anwendung einer solchen Maßnahme strengen Bedingungen zu unterwerfen, um zu gewährleisten, daß sie überprüfbar und begrenzt ist.

    (5) In Anbetracht des Versuchscharakters der Maßnahme sollten die diese Regelung anwendenden Mitgliedstaaten und die Kommission eine eingehende Beurteilung ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung und ihrer Effizienz durchführen.

    (6) Die Mitgliedstaaten, die einen Antrag eingereicht haben, haben die Verfahren und Bedingungen der Richtlinie 77/388/EWG beachtet.

    (7) Drei Mitgliedstaaten, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, haben die Ermächtigung beantragt, ausnahmsweise für drei Kategorien der in Anhang K genannten Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden zu dürfen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ermäßigung des Steuersatzes für die dritte ausgewählte Kategorie dürfte in allen drei Fällen geringfügig sein.

    (8) Das Vereinigte Königreich hat ausschließlich für die Insel Man die Ermächtigung zur Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Dienstleistungen an Gebäuden beantragt. Angesichts der besonderen Regelung der Territorialität und des sich daraus ergebenden Status der Insel Man, insbesondere in Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c) des Vertrags, sowie in dem Vertrag über den Beitritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG einerseits, und angesichts der Tatsache, daß Dienstleistungen an Gebäuden am Standort des Gebäudes besteuert werden andererseits, birgt die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf diese Dienstleistungen nicht die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung. Dennoch kann die auf die Insel Man beschränkte Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nur im Wege der Ausnahme bewilligt werden, da eine solche Ausnahme für andere Gebiete von Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag und die Richtlinie 77/388/EWG volle Anwendung finden, nicht möglich wäre, ohne das Prinzip der Einheitlichkeit der Steuersätze in einem Mitgliedstaat zu verletzen.

    (9) Die anderen Mitgliedstaaten wurden über die Genehmigungsanträge informiert.

    (10) Diese Entscheidung hat keine Auswirkungen auf die MWSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG werden die nachfolgend aufgeführten Mitgliedstaaten ermächtigt, für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002, die ermäßigten Sätze des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 auf die Dienstleistungen anzuwenden, für die sie dies ordnungsgemäß beantragt haben.

    1. Das Königreich Belgien für die Kategorien von Dienstleistungen, die unter den Nummern 1 und 2 in Anhang K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    - kleine Reparaturdienstleistungen betreffend

    a) Fahrräder;

    b) Schuhe und Lederwaren;

    c) Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

    - Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, die über fünf Jahre alt sind, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen.

    2. Die Griechische Republik für die Kategorien von Dienstleistungen, die unter Nummer 1 letzter Gedankenstrich und unter Nummer 4 in Anhang K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    - Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

    - häusliche Pflegedienste.

    3. Das Königreich Spanien für die Kategorien von Dienstleistungen, die unter den Nummern 2 und 5 in Anhang K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    - Maurerarbeiten zur Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

    - Friseurdienste.

    4. Die Französische Republik für die Kategorien von Dienstleistungen, die unter den Nummern 2, 3 und 4 in Anhang K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    - Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, die vor mehr als zwei Jahren fertiggestellt wurden, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

    - häusliche Pflegedienste;

    - Reinigung von Fenstern und privaten Wohnräumen.

    5. Die Italienische Republik für die Kategorien von Dienstleistungen, die unter den Nummern 2 und 4 in Anhang K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    - Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

    - häusliche Pflegedienste.

    6. Das Großherzogtum Luxemburg für die Kategorien von Dienstleistungen, die unter den Nummern 1, 3 und 5 in Anhang K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    - kleine Reparaturdienstleistungen betreffend

    a) Fahrräder;

    b) Schuhe und Lederwaren;

    c) Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

    - Friseurdienste;

    - Reinigung von Fenstern und privaten Wohnräumen.

    7. Das Königreich der Niederlande für die Kategorien von Dienstleistungen, die unter den Nummern 1, 2 und 5 in Anhang K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    - kleine Reparaturdienstleistungen betreffend

    a) Fahrräder;

    b) Schuhe und Lederwaren;

    c) Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

    - Friseurdienste;

    - Mal- und Verputzarbeiten zur Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, die mehr als 15 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen.

    8. Die Portugiesische Republik für die Kategorien von Dienstleistungen, die unter den Nummern 2 und 4 in Anhang K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    - Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

    - häusliche Pflegedienste.

    9. Das Vereinigte Königreich für eine Kategorie von Dienstleistungen, die unter Nummer 2 in Anhang K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind, aber nur für die Insel Man:

    - Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen.

    Artikel 2

    Die in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten legen der Kommission vor dem 1. Oktober 2002 einen Bericht mit einer detaillierten Gesamtbeurteilung der Wirksamkeit der Regelung vor, insbesondere in bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und ihre Effizienz.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2000.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. PINA MOURA

    (1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/85/EG (ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 34).

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