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Document 32000D0113(01)

Beschluß des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Ernennung der Jurymitglieder im Rahmen der Gemeinschaftsaktion «Kulturhauptstadt Europas» durch den Rat

ABl. C 9 vom 13.1.2000, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

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32000D0113(01)

Beschluß des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Ernennung der Jurymitglieder im Rahmen der Gemeinschaftsaktion «Kulturhauptstadt Europas» durch den Rat

Amtsblatt Nr. C 009 vom 13/01/2000 S. 0001 - 0001


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Dezember 1999

über die Ernennung der Jurymitglieder im Rahmen der Gemeinschaftsaktion "Kulturhauptstadt Europas" durch den Rat

(2000/C 9/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" für die Jahre 2005 bis 2019(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in der Erwägung, daß nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG die Kommission jedes Jahr eine Jury einsetzt, die über die vorgelegte(n) Benennung(en) unter Berücksichtigung der Ziele und Besonderheiten der Aktion einen Bericht ausarbeitet und diese Jury sich aus sieben hochrangigen, unabhängigen Persönlichkeiten zusammensetzt, die Experten im Kulturbereich sind und von denen zwei vom Rat ernannt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Damit eine Stadt vom Jahr 2005 an zur "Kulturhauptstadt Europas" erklärt werden kann, nennt jeder der beiden Staaten, die während des laufenden Jahres den Vorsitz im Rat innehaben, im ersten Halbjahr jedes Jahres und zum ersten Mal im Jahr 2000 eine hochrangige Persönlichkeit, die für Unabhängigkeit und Sachverstand bürgt, so wie dies für Mitglieder der Jury nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG erforderlich ist.

(2) Im zweiten Halbjahr jedes Jahres und zum ersten Mal im Jahr 2000 ernennt der Rat mit einfacher Mehrheit die beiden hochrangigen Persönlichkeiten, die im folgenden Jahr Mitglieder der Jury sind.

(3) Der Vorsitz unterrichtet die Kommission über die Ernennung.

Artikel 2

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1.

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