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Document 31999R2797

    Verordnung (EG) Nr. 2797/1999 der Kommission vom 29. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1771/96 mit Durchführungsvorschriften zu den Sondermaßnahmen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Hopfen

    ABl. L 337 vom 30.12.1999, p. 39–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2797/oj

    31999R2797

    Verordnung (EG) Nr. 2797/1999 der Kommission vom 29. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1771/96 mit Durchführungsvorschriften zu den Sondermaßnahmen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Hopfen

    Amtsblatt Nr. L 337 vom 30/12/1999 S. 0039 - 0040


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2797/1999 DER KOMMISSION

    vom 29. Dezember 1999

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1771/96 mit Durchführungsvorschriften zu den Sondermaßnahmen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Hopfen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Mengen, die in der Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Hopfen ausgewiesen sind und die dort zollfrei oder, im Fall der Gemeinschaftserzeugnisse, mit einer Beihilfe eingeführt werden dürfen, sowie die genannte Beihilfe sind in der Verordnung (EG) Nr. 1771/96 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2718/98(4), festgesetzt. Es sollten jetzt die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 benötigten Mengen bestimmt werden.

    (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In der Verordnung (EG) Nr. 1771/96 erhält Artikel 1 folgende Fassung: "Artikel 1

    In Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2000 im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung für Hopfen der KN-Codes 1210 und 1302 13 00 in die französischen überseeischen Departements aus Drittländern zollfrei bzw. bei Erzeugnissen aus der übrigen Gemeinschaft mit der Gemeinschaftsbeihilfe 15 Tonnen Hopfen eingeführt werden. Diese Menge wird entsprechend dem Anhang aufgeteilt.

    Die französischen Behörden können diese Aufteilung im Rahmen der festgesetzten Gesamtmenge ändern. Im Fall einer Änderung unterrichten sie die Kommission."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2000.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Dezember 1999

    Für die Kommission

    Margot WALLSTRÖM

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1.

    (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (3) ABl. L 232 vom 13.9.1996, S. 11.

    (4) ABl. L 342 vom 17.12.1998, S. 14.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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