Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31999R2680

Verordnung (EG) Nr. 2680/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Genehmigung eines Systems zur Kennzeichnung von Stieren, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen bestimmt sind

ABl. L 326 vom 18.12.1999, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32019R2035

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2680/oj

31999R2680

Verordnung (EG) Nr. 2680/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Genehmigung eines Systems zur Kennzeichnung von Stieren, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen bestimmt sind

Amtsblatt Nr. L 326 vom 18/12/1999 S. 0016 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 2680/1999 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 1999

zur Genehmigung eines Systems zur Kennzeichnung von Stieren, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen bestimmt sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

auf Antrag Spaniens, Portugals und Frankreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Spanien, Portugal und Frankreich haben aufgrund traditionsbedingter Schwierigkeiten Anträge bezüglich der Kennzeichnung von Stieren gestellt, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen bestimmt sind.

(2) Es ist gerechtfertigt, diesen Anträgen stattzugeben, sofern das einzuführende System Garantien bietet, die denen der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gleichwertig sind. Die Sonderbestimmungen für Stiere, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen bestimmt sind, sollten auf Ohrmarken beschränkt sein. Die übrigen Elemente des Kennzeichnungssystems gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 sollten gemäß den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durchgeführt werden.

(3) Für Stiere, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen bestimmt sind, sollte die zuständige Behörde eine der folgenden Kennzeichnungsmethoden wählen: a) zwei Kunststoffohrmarken, b) eine oder zwei Metallohrmarken und ein Brandzeichen oder c) eine Kunststoffohrmarke und ein Brandzeichen. Die nach den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen beiden Ohrmarken sind bei diesen Tieren auf jeden Fall anzubringen oder sollten sie begleiten, wenn sie in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen.

(4) Die Ohrmarken können von Tieren, die für die genannten Veranstaltungen bestimmt sind, entfernt werden, bevor sie zu dem Veranstaltungsort verbracht werden oder bei der Entwöhnung. Wenn bei der Entwöhnung beide Ohrmarken entfernt werden, sind die Tiere zur gleichen Zeit mit einem Brandzeichen zu versehen.

(5) Zwischen allen Bestandteilen der Kennzeichnung muß ein geeigneter Zusammenhang bestehen, damit Kohärenz und Richtigkeit gewährleistet sind.

(6) Da die Stiere, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen bestimmt sind, auch in anderen Mitgliedstaaten aufgezogen werden können, sollten diese Sonderbestimmungen für alle Mitgliedstaaten gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für Stiere, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen bestimmt und in den Zuchtbüchern folgender Organisationen eingetragen sind:

a) - "Asociación Nacional de Ganaderías de Lidia",

- "Asociación de Ganaderos de Lidia Unidos",

- "Agrupación Española de Reses Brabas",

- "Unión de Criadores de Toros de Lidia",

in bezug auf die Rasse "Raza bovina de Lidia" bei in Spanien geborenen Tieren;

b) "Associação de Criadores de Toiros de Lide" in bezug auf die Rasse "Brava" bei in Portugal geborenen Tieren;

c) "Association des éleveurs Français de taureaux de combat" in bezug auf die Rasse "Brave" oder "de combat" und "Association des éleveurs de la Raço de biou" in bezug auf die Rasse "Camargue" oder "Raço de biou" bei in Frankreich geborenen Tieren (einschließlich Kreuzungen dieser Rassen).

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 bezeichneten Tiere unterliegen den Sonderbestimmungen gemäß den Absätzen 2 bis 5.

(2) Die zuständige Behörde wählt eine der folgenden Methoden der Kennzeichnung der Tiere:

- zwei Kunststoffohrmarken;

- eine oder zwei Metallohrmarken und ein Brandzeichen;

- eine Kunststoffohrmarke und ein Brandzeichen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Ohrmarken von Tieren, die für die genannten Veranstaltungen bestimmt sind, entfernen, bevor sie zu dem Veranstaltungsort verbracht werden, oder bei der Entwöhnung. Wenn bei der Entwöhnung beide Ohrmarken entfernt werden, sind die Tiere zur gleichen Zeit mit einem Brandzeichen zu versehen.

(4) Der Halter dieser Tiere muß auf jeden Fall im Besitz der beiden nach den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ohrmarken sein. Wenn diese Tiere in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen, sind diese beiden Ohrmarken bei den Tieren anzubringen oder müssen die Tiere bei jeder Verbringung begleiten.

(5) Zwischen allen Bestandteilen der Kennzeichnung muß ein geeigneter Zusammenhang bestehen, damit Kohärenz und Richtigkeit gewährleistet sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.

Top