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Document 31999R2473

Verordnung (EG) Nr. 2473/1999 des Rates vom 22. November 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 61/1999 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Litauens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1999)

ABl. L 302 vom 25.11.1999, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2473/oj

31999R2473

Verordnung (EG) Nr. 2473/1999 des Rates vom 22. November 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 61/1999 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Litauens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1999)

Amtsblatt Nr. L 302 vom 25/11/1999 S. 0003 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 2473/1999 DES RATES

vom 22. November 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 61/1999 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Litauens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1999)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 61/1999(2) werden die Fangquoten 1999 für in den Gewässern Litauens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(2) Nach dem Verfahren des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen(3), insbesondere der Artikel 3 und 6, haben die Gemeinschaft und Litauen Konsultationen über die gegenseitigen Fischereirechte für 1999 und über die Bewirtschaftung der gemeinsamen Fischbestände geführt.

(3) Bei diesen Konsultationen wurde vereinbart, eine zusätzliche Quote von 5000 Tonnen Sprotten von Litauen auf die Gemeinschaft zu übertragen.

(4) Um eine reibungslose Bewirtschaftung der verfügbaren Fangmöglichkeiten in den Gewässern Litauens zu gewährleisten, sind die zusätzlichen Mengen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 61/1999 ist entsprechend zu ändern.

(6) Damit der Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sichergestellt ist, muß die betreffende Fischerei so früh wie möglich im Jahr 1999 eröffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es zwingend geboten, eine Abweichung von dem Zeitraum von sechs Wochen zuzulassen, der in Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehen ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 61/1999 wird die Eintragung für Sprotte entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der in Artikel 4 des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen vorgesehene finanzielle Beitrag für die zusätzliche Fangmenge an Sprotten wird auf 62500 EUR festgesetzt; er ist auf ein von Litauen bestimmtes Konto zu zahlen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

(2) ABl. L 13 vom 18.1.1999, S. 111.

(3) ABl. L 332 vom 20.12.1996, S. 7.

ANHANG

Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern Litauens für 1999

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