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Document 31999R1623

    Verordnung (EG) Nr. 1623/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung der im vierten Quartal 1999 im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Menge in die Gemeinschaft einzuführenden Bananenmengen

    ABl. L 192 vom 24.7.1999, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1623/oj

    31999R1623

    Verordnung (EG) Nr. 1623/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung der im vierten Quartal 1999 im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Menge in die Gemeinschaft einzuführenden Bananenmengen

    Amtsblatt Nr. L 192 vom 24/07/1999 S. 0037 - 0038


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1623/1999 DER KOMMISSION

    vom 23. Juli 1999

    zur Festsetzung der im vierten Quartal 1999 im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Menge in die Gemeinschaft einzuführenden Bananenmengen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/1999(4), ist die Möglichkeit vorgesehen, für die ersten drei Quartale eines Jahres im Hinblick auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen eine Richtmenge festzusetzen, die einem einheitlichen Prozentsatz der für jedes der Ursprungsländer in Anhang I verfügbaren Mengen entspricht.

    (2) Es ist angezeigt, für das vierte Quartal 1999 die verfügbaren Mengen für die Einfuhr aus den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 genannten Ländern oder Ländergruppen festzulegen, wobei einerseits die im Verlauf der drei ersten Quartale erteilten Einfuhrlizenzen sowie andererseits das Volumen der Zollkontingente und die Menge traditioneller AKP-Bananen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 berücksichtigt werden.

    (3) Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen unverzüglich in Kraft treten, bevor der Zeitraum für die Einreichung der Lizenzanträge für das vierte Quartal 1999 beginnt.

    (4) Mit den Bestimmungen dieser Verordnung sollen die Marktversorgung im vierten Quartal 1999 sowie die Kontinuität des Handels mit den Lieferländern gewährleistet werden; sie greifen jedoch weder etwaigen Maßnahmen vor, die zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden, um insbesondere die von der Gemeinschaft im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangenen internationalen Verpflichtungen zu erfuellen, noch können sie von den Marktbeteiligten als Begründung ihrer legitimen Erwartungen im Hinblick auf die Verlängerung der Einfuhrregelung geltend gemacht werden.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mengen, die für das vierte Quartal 1999 im Rahmen der Zollkontingentsregelung für die Einfuhr von Bananen und der traditionellen AKP-Menge mit Ursprung in den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 genannten Ursprungsländern verfügbar sind, werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    (2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz darf sich für das vierte Quartal 1999 und für jeden Marktbeteiligten nur auf eine Menge beziehen, die höchstens der Differenz zwischen der dem Marktbeteiligten in Anwendung von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 zugeteilten Menge einerseits und der Summe der in den Einfuhrlizenzen für die drei ersten Quartale angegebenen Mengen andererseits entspricht. Dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist eine Kopie der dem Marktbeteiligten für die ersten drei Quartale erteilten Einfuhrlizenz(en) beizufügen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Juli 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (3) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 32.

    (4) ABl. L 98 vom 13.4.1999, S. 10.

    ANHANG

    Für die Einfuhr aus den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 genannten Ursprungsländern im vierten Quartal 1999 verfügbare Bananenmengen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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