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Document 31999R1264
Council Regulation (EC) No 1264/1999 of 21 June 1999 amending Regulation (EC) No 1164/94 establishing a Cohesion Fund
Verordnung (EG) Nr. 1264/99 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds
Verordnung (EG) Nr. 1264/99 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds
ABl. L 161 vom 26.6.1999, p. 57–61
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006
26.6.1999 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/57 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1264/99 DES RATES
vom 21. Juni 1999
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (5) überprüft der Rat die genannte Verordnung vor dem 31. Dezember 1999. |
(2) |
Die 1994 festgelegten Grundprinzipien des Kohäsionsfonds sollten für die Tätigkeiten des Fonds bis zum Jahr 2006 weiter gültig sein, doch haben die gesammelten Erfahrungen gezeigt, daß Verbesserungen notwendig sind. |
(3) |
Wenn auch der Euro als einheitliche Währung die makroökonomische Lage der Gemeinschaft beeinflussen wird, so ändert dies nichts an der Notwendigkeit, die Förderfähigkeit der Empfängermitgliedstaaten auf der Basis des Bruttosozialprodukts beizubehalten. |
(4) |
Jeder Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat, legt dem Rat ein Stabilitätsprogramm vor, das insbesondere Angaben zu dem mittelfristigen Ziel eines nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuß aufweisenden Haushalts enthält. |
(5) |
Das Europäische Parlament und der Rat haben mit der Entscheidung Nr. 1692/96/EG (6) gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes festgelegt. |
(6) |
Während des Übergangszeitraums (1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001) ist jede Bezugnahme auf den Euro in der Regel als Bezugnahme auf den Euro als Währungseinheit gemäß Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (7) zu verstehen. |
(7) |
In Anbetracht der kontinuierlichen Fortschritte auf dem Weg zu einer echten Konvergenz und unter Berücksichtigung des neuen makroökonomischen Kontexts, in den der Kohäsionsfonds nun gestellt ist, wird die Gesamtmittelausstattung für die Unterstützung der am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten angepaßt, damit der während des vorangegangenen Zeitraums erreichten Zunahme des nationalen Wohlstands Rechnung getragen wird. |
(8) |
Die Verfahren für den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung sowie der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken sind in der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 (8) festgelegt worden. |
(9) |
Die vorläufigen Daten und die endgültigen Statistiken für den Finanzierungsbedarf des Staates (Defizit), das Bruttoinlandsprodukt und das Bruttosozialprodukt sind entsprechend den in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (9) festgelegten Regeln des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auszuarbeiten. |
(10) |
In der vom Europäischen Rat am 17. Juni 1997 in Amsterdam angenommenen Entschließung über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (10) werden die jeweiligen Aufgaben der Mitgliedstaaten, der Kommission und des Rates präzisiert. |
(11) |
Das Prinzip eines hohen Unterstützungssatzes gilt zwar nach wie vor, doch sollte die Kommission die Inanspruchnahme anderer Finanzierungsquellen fördern, insbesondere die Bemühungen der begünstigten Mitgliedstaaten, die Hebelwirkung der Fondsmittel dadurch zu maximieren, daß sie zu einem verstärkten Rückgriff auf private Finanzierungsquellen ermutigen. Die Unterstützungssätze sind abzustufen, um die Hebelwirkung der Fondsmittel zu verstärken und der Rentabilität der Vorhaben besser Rechnung zu tragen. Die Anwendung des Verursacherprinzips gemäß Artikel 130r des Vertrags ist im Rahmen der vom Fonds finanzierten Aktionen zu beachten. |
(12) |
Die Verantwortung des Mitgliedstaats für die Finanzkontrolle ist eindeutig festzulegen. |
(13) |
Die Kontinuität der Finanzierungen für die laufenden Aktionen und ihre Anpassung an die neuen Vorschriften sind zu gewährleisten. |
(14) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 ist entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 wird wie folgt geändert:
1. |
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2. |
Der dem Artikel 2 anzufügende Absatz erhält folgende Fassung: „(4) Um eine Unterstützung des Fonds ab 1. Januar 2000 erhalten zu können, müssen die begünstigten Mitgliedstaaten ein Programm nach Artikel 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (13) aufgestellt haben. Die vier Mitgliedstaaten, die das BSP-Kriterium nach Absatz 1 erfüllen, sind Spanien, Griechenland, Portugal und Irland. Eine Halbzeitprüfung, wie in Absatz 3 vorgesehen, erfolgt vor Ende des Jahres 2003 auf der Grundlage des Pro-Kopf-BSP, das anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2000—2002 ermittelt wird.“ |
3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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4. |
Die dem Artikel 4 anzufügenden Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „Ab 1. Januar 2000 beläuft sich der Gesamtbetrag der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen im Zeitraum 2000 bis 2006 auf 18 Mrd. EUR zu Preisen von 1999. Die für die einzelnen Jahre des genannten Zeitraums vorgesehenen Mittel für Verpflichtungsermächtigungen belaufen sich auf: — 2000: 2,615 Mrd. EUR, — 2001: 2,615 Mrd. EUR, — 2002: 2,615 Mrd. EUR, — 2003: 2,615 Mrd. EUR, — 2004: 2,515 Mrd. EUR, — 2005: 2,515 Mrd. EUR, — 2006: 2,510 Mrd. EUR. Verliert ein Mitgliedstaat seine Förderungswürdigkeit, werden die Mittel für den Kohäsionsfonds entsprechend gekürzt.“ |
5. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Indikative Mittelaufteilung Die indikative Aufteilung der Gesamtmittel des Fonds erfolgt nach präzisen und objektiven Kriterien, d. h. hauptsächlich Bevölkerung und Pro-Kopf-BSP, wobei die Steigerung des nationalen Wohlstands im voraufgehenden Zeitraum berücksichtigt wird, sowie Grundfläche; berücksichtigt werden aber auch andere sozioökonomische Faktoren, wie beispielsweise eine unzureichende Verkehrsinfrastruktur. Aus der Anwendung dieser Kriterien ergibt sich die in Anhang I wiedergegebene indikative Aufteilung der Gesamtmittel. Die jährlichen Gesamteinnahmen aus dem Kohäsionsfonds gemäß dieser Verordnung — in Verbindung mit der Unterstützung im Rahmen der Strukturfonds — sollten 4 v. H. des Nationalen BIP nicht überschreiten.“ |
6. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Bedingte Unterstützung (1) Aus dem Fonds werden keine neuen Vorhaben oder, im Fall bedeutender Vorhaben, keine neuen Vorhabenphasen in einem Mitgliedstaat finanziert, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission feststellt, daß der Mitgliedstaat bei der Anwendung dieser Verordnung das Programm nach Artikel 2 Absatz 4 nicht derart durchgeführt hat, daß ein übermäßiges öffentliches Defizit vermieden wird. Die Aussetzung der Finanzierung endet, wenn der Rat nach denselben Verfahren feststellt, daß der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen getroffen hat, um das Programm derart durchzuführen, daß ein übermäßiges öffentliches Defizit vermieden wird. (2) In Ausnahmefällen kann der Rat bei Vorhaben, die mehr als ein Mitgliedstaat betreffen, mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission beschließen, die Aussetzung der Finanzierung aufzuschieben.“ |
7. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert: In Absatz 5 wird das Wort „ECU“ durch das Wort „EUR“ ersetzt. |
10. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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11. |
In Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte „Vor Ende 1999“ durch die Worte „Spätestens am 31. Dezember 2006“ ersetzt. |
12. |
Anhang I erhält folgende Fassung: ANHANG I Indikative Aufteilung der Gesamtmittel des Kohäsionsfonds auf die begünstigten Mitgliedstaaten: — Spanien: 61 v. H.—63,5 v. H. des Gesamtbetrags — Griechenland: 16 v. H.—18 v. H. des Gesamtbetrags — Irland: 2 v. H.—6 v. H. des Gesamtbetrags — Portugal: 16 v. H.—18 v. H. des Gesamtbetrags |
Artikel 2
Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, bleiben gültig, sofern sie innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gegebenenfalls ergänzt worden sind, um sie den Erfordernissen der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 in ihrer aktuellen Fassung anzupassen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. VERHEUGEN
(1) ABl. C 159 vom 26.5.1998, S. 7.
(2) Zustimmung vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 74.
(4) ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 10.
(5) ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1.
(6) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.
(7) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.
(8) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(9) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/98 (ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1).
(10) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.