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Document 31999F0130(09)

Beschluß des Verwaltungsrates von Europol vom 15. Oktober 1998 zur Festlegung der Bestimmungen für die externen Beziehungen von Europol zu EU-Stellen

ABl. C 26 vom 30.1.1999, p. 89–90 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009D0371

31999F0130(09)

Beschluß des Verwaltungsrates von Europol vom 15. Oktober 1998 zur Festlegung der Bestimmungen für die externen Beziehungen von Europol zu EU-Stellen

Amtsblatt Nr. C 026 vom 30/01/1999 S. 0089 - 0090


BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATES VON EUROPOL vom 15. Oktober 1998 zur Festlegung der Bestimmungen für die externen Beziehungen von Europol zu EU-Stellen (1999/C 26/10)

DER VERWALTUNGSRAT -

gestützt auf das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,

in der Erwägung, daß der Verwaltungsrat die Bestimmungen für die externen Beziehungen von Europol zu Stellen, die mit der Europäischen Union verbunden sind, einstimmig festzulegen hat -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Bestimmungen bezeichnet der Ausdruck

a) "EU-Stellen" die in Artikel 10 Absatz 4 Nummern 1 bis 3 des Übereinkommens genannten Stellen;

b) "Vereinbarung" eine Vereinbarung, die geschlossen wird, um die in Artikel 2 des Europol-Übereinkommens genannten Ziele zu erreichen.

Artikel 2 Vereinbarungen

(1) Europol kann mit EU-Stellen Vereinbarungen schließen.

(2) Der Verwaltungsrat kann bestimmen, mit welchen EU-Stellen Vereinbarungen auszuhandeln sind.

(3) Der Direktor von Europol nimmt nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat Verhandlungen über den Abschluß dieser Vereinbarungen auf. Eine Vereinbarung kann nur nach Zustimmung des Verwaltungsrates geschlossen werden.

Artikel 3 Verbindungsbeamte

Für die Entsendung von Europol-Verbindungsbeamten zu EU-Stellen und für die Entsendung von Verbindungsbeamten dieser Stellen zu Europol ist der Abschluß einer Vereinbarung erforderlich. In dieser Vereinbarung sind die Bedingungen für die Entsendung und die den Verbindungsbeamten übertragenen Befugnisse festzulegen.

Artikel 4 Besuch hoher Beamter

Der Direktor von Europol unterrichtet den Verwaltungsrat regelmäßig über die Besuche hoher Beamter von EU-Stellen bei Europol.

Artikel 5 Regelmäßige Sitzungen

(1) Der Direktor von Europol kann nach Zustimmung des Verwaltungsrates regelmäßige Sitzungen mit EU-Stellen festlegen.

(2) Sind in einer Vereinbarung regelmäßige Sitzungen vorgesehen, ist die Zustimmung des Verwaltungsrates nicht mehr notwendig.

Artikel 6 Unterrichtung des Verwaltungsrates

Der Direktor von Europol unterrichtet den Verwaltungsrat regelmäßig über die externen Beziehungen von Europol zu EU-Stellen.

Artikel 7 Austausch von Informationen

(1) Diese Bestimmungen berühren weder die Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen noch die Geheimschutzregelung für Europol-Informationen noch die Bestimmungen über die Entgegennahme der von Dritten gelieferten Informationen durch Europol.

(2) a) Europol kann zur Erreichung der Ziele nach Artikel 2 des Europol-Übereinkommens nichtpersonenbezogene Daten, die dem Grundschutzgrad im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Geheimschutzregelung für Europol-Informationen unterliegen, unter folgenden Voraussetzungen übermitteln:

- wenn eine entsprechende Vereinbarung nach Maßgabe des Artikels 2 geschlossen worden ist,

- im Fall besonderer Daten, wenn deren Schutz durch die EU-Stelle nach Ansicht des Direktors von Europol gewährleistet ist.

b) Für die Übermittlung von nichtpersonenbezogenen Daten, die in die Geheimhaltungsgrade Europol 1, 2 oder 3 eingestuft sind, ist eine Vereinbarung erforderlich. Diese Vereinbarung hat der Geheimschutzregelung für Europol-Informationen Rechnung zu tragen.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1999 in Kraft.

Geschehen zu Den Haag am 15. Oktober 1998.

Im Namen des Verwaltungsrates

Der Vorsitzende

K. RUSO

(1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 5.

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