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Document 31999D0804

1999/804/EG: Entscheidung des Rates vom 29. November 1999 zur Ermächtigung der Französischen Republik, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen oder beizubehalten (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

ABl. L 313 vom 7.12.1999, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000; Aufgehoben durch 32001D0224

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/804/oj

31999D0804

1999/804/EG: Entscheidung des Rates vom 29. November 1999 zur Ermächtigung der Französischen Republik, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen oder beizubehalten (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

Amtsblatt Nr. L 313 vom 07/12/1999 S. 0009 - 0009


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 29. November 1999

zur Ermächtigung der Französischen Republik, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen oder beizubehalten (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

(1999/804/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen für Mineralöle Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren.

(2) Die französischen Behörden haben die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß sie beabsichtigen, ab dem 1. Januar 2000 eine gestaffelte Verbrauchsteuer auf unverbleiten Super-Kraftstoff anzuwenden, der zur Erhöhung der Klopffestigkeit einen Zusatz auf Kaliumbasis (oder einen beliebigen anderen Zusatz zur Erzielung gleichwertiger Kraftstoffeigenschaften) enthält.

(3) Die übrigen Mitgliedstaaten wurden über diese Maßnahme unterrichtet.

(4) Nach Auffassung der Kommission und sämtlicher Mitgliedstaaten ist die Anwendung einer gestaffelten Verbrauchsteuer auf unverbleiten Super-Kraftstoff mit Zusätzen aus umweltpolitischen Gründen gerechtfertigt, bewirkt keine Wettbewerbsverzerrungen und beeinträchtigt auch nicht das Funktionieren des Binnenmarktes.

(5) Die Kommission prüft regelmäßig, ob die Ermäßigungen und Befreiungen mit dem Funktionieren des Binnenmarkts und mit der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft vereinbar sind.

(6) Die Französische Republik hat die Genehmigung der Anwendung einer gestaffelten Verbrauchsteuer auf unverbleiten Super-Kraftstoff mit Zusätzen ab dem 1. Januar 2000 beantragt. Der Rat überprüft die Regelung auf der Grundlage eines Berichts der Kommission vor dem Auslaufen der mit der vorliegenden Entscheidung erteilten Genehmigung am 31. Dezember 2002 -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle(2) und insbesondere der dort in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Mindeststeuersätze wird die Französische Republik gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermächtigt, vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 eine gestaffelte Verbrauchsteuer auf unverbleiten Super-Kraftstoff anzuwenden, der zur Erhöhung der Klopffestigkeit einen Zusatz auf Kaliumbasis (oder einen beliebigen anderen Zusatz zur Erzielung gleichwertiger Kraftstoffeigenschaften) enthält.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. NIINISTÖ

(1) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

(2) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19.

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