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Document 31999D0682

1999/682/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/693/EG zur Erstellung der Liste der zur Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3105) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 270 vom 20.10.1999, p. 27–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/682/oj

31999D0682

1999/682/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/693/EG zur Erstellung der Liste der zur Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3105) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 270 vom 20/10/1999 S. 0027 - 0030


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 1999

zur Änderung der Entscheidung 93/693/EG zur Erstellung der Liste der zur Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in Drittländern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3105)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/682/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 93/693/EG der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/131/EG(3), wurde die Liste der zur Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in Drittländern erstellt.

(2) Die zuständigen Veterinärbehörden Australiens, Kanadas und der Tschechischen Republik haben die Änderung der Liste der zur Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft amtlich zugelassenen Besamungsstationen beantragt.

(3) Die Kommission hat von den australischen, kanadischen und tschechischen Behörden Garantien für die Einhaltung der in Artikel 9 der Richtlinie 88/407/EWG genannten Anforderungen erhalten.

(4) Das Verzeichnis der zugelassenen australischen, kanadischen und tschechischen Besamungsstationen ist daher zu ändern.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Listen für Australien, Kanada und die Tschechische Republik im Anhang der Entscheidung 93/693/EG werden durch die entsprechenden Listen im Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Oktober 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(2) ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 35.

(3) ABl. L 43 vom 17.2.1999, S. 11.

ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA

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