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Document 31999D0413
1999/413/EC: Commission Decision of 15 June 1999 amending Decision 98/657/EC adopting the plan allocating to the Member States resources to be charged to the 1999 budget year for the supply of food from intervention stocks for the benefit of the most deprived persons in the Community (notified under document number C(1999) 1625)
1999/413/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1999 zur Änderung der Entscheidung 98/657/EG zur Annahme des Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1999 zur verbuchen sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1625)
1999/413/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1999 zur Änderung der Entscheidung 98/657/EG zur Annahme des Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1999 zur verbuchen sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1625)
ABl. L 156 vom 23.6.1999, p. 47–51
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010
1999/413/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1999 zur Änderung der Entscheidung 98/657/EG zur Annahme des Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1999 zur verbuchen sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1625)
Amtsblatt Nr. L 156 vom 23/06/1999 S. 0047 - 0051
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Juni 1999 zur Änderung der Entscheidung 98/657/EG zur Annahme des Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1999 zur verbuchen sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1625) (1999/413/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95(2), insbesondere auf Artikel 6, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 267/96(4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 98/657/EG(5) hatte die Kommission das Programm zur Zuteilung der Mittel an die Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln an Bedürftige im Haushaltsjahr 1999 beschlossen. In diesem Programm sind die in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat zur Durchführung im Jahr 1999 bereitgestellten Finanzmittel sowie die im Rahmen dieser Finanzmittel aus den Interventionsbeständen zu liefernden Erzeugnismengen festgelegt. Das Programm ist aufgrund der Berichtigung des Interventionspreises, der bei der Festlegung der Olivenölmengen für die betreffenden Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wurde, und der Bereitstellung der für die Maßnahme angesetzten Haushaltsreserve anzupassen. Außerdem sind die bei der Durchführung dieses Jahresprogramms nicht verbrauchten Mittel den Mitgliedstaaten zuzuweisen, die diese für weitere Lieferungen nutzen wollen. Ferner sind nach den Bestimmungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 die für die Verwendung der betreffenden Erzeugnismengen erforderlichen innergemeinschaftlichen Transfers zu genehmigen. (2) Da die Rindfleischmenge, die Finnland zur Verfügung gestellt werden kann, weniger als 60 Tonnen beträgt und gegebenenfalls aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen werden müßte, ist auf Finnland Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 anzuwenden und ihm eine entsprechende Summe zuzuweisen, damit es die Ware auf dem Markt beschaffen kann. (3) Anhang I der Entscheidung 98/657/EG ist im Interesse der Klarheit zu ersetzen. (4) Die Ausführung des Programms 1999 ist zum Zeitpunkt der vorliegenden Änderung nahezu abgeschlossen. Die zusätzlichen Lieferungen sind dringend und lassen sich rechtzeitig nur im Wege eines beschränkten Ausschreibungsverfahren durchführen. Hierzu ist eine Sonderbestimmung bis zum Abschluß des Haushaltsjahres 1999 vorzusehen. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 98/657/EG wird wie folgt geändert: 1. Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt. 2. Anhang II der vorliegenden Entscheidung wird als Anhang III angefügt. Artikel 2 Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 können die Mitgliedstaaten die Lieferung der zusätzlichen Erzeugnismengen aufgrund der vorliegenden Entscheidung im Wege eines beschränkten Ausschreibungsverfahrens vornehmen bzw. vornehmen lassen, an dem mindestens drei Bieter ohne Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit oder Ort ihrer Niederlassung zu beteiligen sind. Artikel 3 Die in Anhang II bezeichneten Maßnahmen des innergemeinschaftlichen Transfers werden genehmigt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. Juni 1999 Für die Kommission Erkki LIIKANEN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. (2) ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3. (3) ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. (4) ABl. L 36 vom 14.2.1996, S. 2. (5) ABl. L 313 vom 21.11.1998, S. 25. ANHANG I "ANHANG I Verteilungsprogramm für das Haushaltsjahr 1999 a) Zur Durchführung des Programms in jedem Mitgliedstaat verfügbare Finanzmittel >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Menge jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen der Gemeinschaft zur Verteilung in jedem Mitgliedstaat bis zu den unter Buchstabe a) aufgeführten Hoechstbeträgen entnommen werden darf >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) 1. Zuteilung an Luxemburg zum Ankauf auf dem Gemeinschaftsmarkt - Rindfleisch: 17375 EUR - Milchpulver: 24662 EUR. 2. Zuteilung an Finnland zum Ankauf auf dem Gemeinschaftsmarkt - Rindfleisch: 63000 EUR. 3. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 werden diese Beträge zu den am 1. Oktober 1998 geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskursen in Landeswährung umgerechnet. d) Die Mittel zur Deckung der Kosten der innergemeinschaftlichen Beförderung der Interventionserzeugnisse werden auf 3 Millionen EUR festgesetzt." ANHANG II "ANHANG III Im Rahmen des Programms 1999 genehmigte neue innergemeinschaftliche Transfers >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"