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Documento 31999D0403

1999/403/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 1999 zur Änderung der Entscheidung 97/426/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Australien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1405) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 151 vom 18.6.1999, p. 35/38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Estatuto jurídico del documento Ya no está vigente, Fecha de fin de validez: 30/04/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1664

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/403/oj

31999D0403

1999/403/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 1999 zur Änderung der Entscheidung 97/426/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Australien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1405) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 151 vom 18/06/1999 S. 0035 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Mai 1999

zur Änderung der Entscheidung 97/426/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Australien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1405)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/403/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 97/426/EG der Kommission vom 25. Juni 1997 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Australien(3) ist das "Department for Primary Industries and Energy - Australian Quarantine and Inspection Service - (AQIS)" die in Australien für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde.

(2) Infolge einer Umstrukturierung der australischen Behörden ist die für Genußtauglichkeitsbescheinigungen für Fischereierzeugnisse zuständige Behörde (AQIS) nicht länger im "Department for Primary Industries and Energy" sondern im "Department of Agriculture, Fisheries and Forestry" angesiedelt. Diese neue Behörde ist entsprechend ausgerüstet, um die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam überprüfen zu können. Der Name der in der Entscheidung 97/426/EG genannten zuständigen Behörde ist daher zu ändern.

(3) Es empfiehlt sich, den Wortlaut der Entscheidung 97/426/EG an den Wortlaut der in jüngerer Zeit erlassenen Entscheidungen der Kommission mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Drittländern anzupassen.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 97/426/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

Das 'Department of Agriculture, Fisheries and Forestry - Australian Quarantine and Inspection Service - (AQIS)' ist die in Australien für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Australien müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Jeder Erzeugnissendung muß das aus einem einzigen Blatt bestehende Original einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen, ordnungsgemäß ausgefuellt, datiert und unterzeichnet.

2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben, Fabrikschiffen, Kühlhäusern oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgelistet sind.

3. Jeder Verpackung muß unauslöschbar die Angabe 'AUSTRALIEN' und die Zulassungs-/Registriernummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind."

3. Anhang A wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Mai 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 21.

ANHANG

"ANHANG A

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