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Document 31999D0389

    1999/389/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1999 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die Dioxinkontamination von für die menschliche Ernährung bestimmten Erzeugnissen, die von Rindern und Schweinen gewonnen worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 1999/368/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1592) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 147 vom 12.6.1999, p. 26–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/07/1999; Aufgehoben durch 31999D0449

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/389/oj

    31999D0389

    1999/389/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1999 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die Dioxinkontamination von für die menschliche Ernährung bestimmten Erzeugnissen, die von Rindern und Schweinen gewonnen worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 1999/368/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1592) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 147 vom 12/06/1999 S. 0026 - 0028


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 11. Juni 1999

    über Schutzmaßnahmen in bezug auf die Dioxinkontamination von für die menschliche Ernährung bestimmten Erzeugnissen, die von Rindern und Schweinen gewonnen worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 1999/368/EG

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1592)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (1999/389/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 9,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach ihrer Unterrichtung über die Kontamination von Gefluegelerzeugnissen mit Dioxinen hat die Kommission die Entscheidung 1999/363/EG(4) erlassen. Diese Entscheidung schreibt insbesondere vor, daß die belgischen Behörden Untersuchungen durchführen, um den etwaigen Vertrieb von dioxinkontaminierten Futtermitteln für andere Nutztiere aufzuspüren, und daß die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sowie die betreffenden Drittländer unverzüglich über die Ergebnisse dieser Untersuchungen unterrichtet werden.

    (2) Am 2. Juni 1999 haben die belgischen Behörden die Kommission darüber unterrichtet, daß sie rund 500 Schweinehaltungsbetriebe gesperrt haben, die möglicherweise kontaminierte Futtermittel erhielten. Am 3. Juni 1999 unterrichteten sie die Kommission ferner, daß kontaminierte Futtermittel auch an eine Reihe von Rinderhaltungsbetrieben vertrieben wurden.

    (3) Rufrund der bislang vorliegenden toxikologischen und epidemiologischen Erkenntnisse hat die Internationale Agentur für die Krebsforschung (IARC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) TCDD als Karzinogen der Klasse 1 (höchste Stufe der IARC-Klassifikation) eingestuft.

    (4) Angesichts der vorstehenden Sachlage ist es notwendig, ähnliche wie die in der Entscheidung 1999/363/EG vorgesehenen Maßnahmen zu erlassen, um die Verbraucher vor Risiken im Zusammenhang mit Erzeugnissen zu schützen, die von Schweinen und Rindern gewonnen worden sind. Die belgischen Behörden haben jedoch für Schweine und Rinder und die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse noch keine vergleichbaren Maßnahmen wie für Gefluegel getroffen. Daher ist es nicht angezeigt, für die Anwendung von Maßnahmen in bezug auf Schweine und Rinder und die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse ein Enddatum festzulegen. Die Maßnahmen sollten demzufolge für Schweine und Rinder, die in Belgien ab dem 15. Januar 1999 gehalten wurden, und die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse gelten. Die genannten Maßnahmen sollten allerdings nicht für Erzeugnisse von Tieren gelten, die nicht in von den belgischen Behörden gesperrten Betrieben gehalten wurden, oder wenn die Analyseergebnisse beweisen, daß die Erzeugnisse nicht mit Dioxinen kontaminiert sind.

    (5) Am 4. Juni 1999 hat die Kommission die Entscheidung 1999/368/EG(5) erlassen, um so schnell wie möglich die vorstehenden erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen wurden auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 90/425/EWG und Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 89/662/EWG beschlossen. Nach Maßgabe der genannten Vorschriften muß die Situation bei der frühestmöglichen Gelegenheit im Ständigen Veterinärausschuß geprüft werden, damit die notwendigen Maßnahmen erlassen werden können.

    (6) Nach eingehender Erörterung im Ständigen Veterinärausschuß ist es erforderlich, geeignete Schutzmaßnahmen zu erlassen und zugleich die Entscheidung 1999/368/EG aufzuheben.

    (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1. A. Belgien untersagt das Inverkehrbringen, einschließlich des Vertriebs an den Endverbraucher, den Handel und die Ausfuhr nach Drittländern für alle nachstehenden für die menschliche Ernährung oder die Tierfütterung bestimmten Erzeugnisse, die von Schweinen und Rindern gewonnen worden sind, die ab dem 15. Januar 1999 in Belgien gehalten wurden:

    - Frisches Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(6);

    - Separatorenfleisch;

    - Hackfleisch/Faschiertes(7) und Fleischzubereitungen im Sinne der Richtlinie 94/65/EG des Rates(8);

    - Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG(9);

    - Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis im Sinne der Richtlinie 92/46/EWG des Rates(10);

    - ausgelassene Fette im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG;

    - verarbeitetes tierisches Eiweiß im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG;

    - Rohstoffe für die Herstellung von Futtermitteln im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG;

    Vorstehendes Verbot gilt nur dann nicht, wenn folgendes zutrifft:

    i) Die Erzeugnisse stammen nicht von Tieren, die in Betrieben gehalten wurden, die von den belgischen Behörden gesperrt worden sind, oder

    ii) die Analyseergebnisse beweisen, daß die Erzeugnisse nicht mit Dioxinen kontaminiert sind.

    B. Belgien untersagt das Inverkehrbringen, den Handel und die Ausfuhr nach Drittländern für Rinder und Schweine, die ab dem 15. Januar 1999 gehalten wurden, es sei denn, sie wurden nicht in von den belgischen Behörden gesperrten Betrieben gehalten bzw. erzeugt.

    2. Belgien sorgt dafür, daß alle in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die nicht die Bedingungen von Absatz 1 Ziffern i) oder ii) erfuellen, auf eine von den zuständigen Behörden genehmigte Weise unschädlich beseitigt werden.

    3. Belgien unterrichtet unverzüglich die Kommission und die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls nach Maßgabe der Richtlinie 92/59/EWG der Rates(11) (Frühwarnsystem), sowie die Drittländer, die lebende Tiere oder unter Absatz 2 fallende Erzeugnisse erhalten haben.

    Artikel 2

    Im Handelsverkehr muß das Handelsdokument oder gegebenenfalls die Veterinärbescheinigung, das/die jede Sendung von lebenden Tieren oder Erzeugnissen gemäß Artikel 1 begleitet, mit einer von der zuständigen belgischen Behörde unterzeichneten amtlichen Erklärung versehen sein, die bestätigt, daß die lebenden Tiere oder die Erzeugnisse belgischen Ursprungs im Einklang mit dieser Entscheidung stehen.

    Artikel 3

    Mitgliedstaaten, die Schweine oder Rinder, die in von den belgischen Behörden gesperrten Betrieben gehalten bzw. erzeugt wurden, und/oder unter Artikel 1 Absatz 2 fallende Erzeugnisse belgischen Ursprungs erhalten haben, treffen unverzüglich die nachstehenden Maßnahmen. Sie

    - rückverfolgen die Herkunft solcher Tiere und der von ihnen stammenden Erzeugnisse und sprechen eine Sperre aus;

    - rückverfolgen alle Erzeugnisse belgischen Ursprungs, für die diese Entscheidung gilt, sowie für die menschliche Ernährung oder die Tierfütterung bestimmte Erzeugnisse, die solche Erzeugnisse enthalten;

    - sorgen dafür, daß die vorgenannten Erzeugnisse auf eine von der zuständigen Behörde genehmigte Weise unschädlich beseitigt werden, es sei denn, sie sind nachweislich nicht dioxinkontaminiert;

    - unterrichten unverzüglich die Kommission und die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls nach Maßgabe der Richtlinie 92/59/EWG (Frühwarnsystem), sowie die betreffenden Drittländer über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und die etwaigen getroffenen Maßnahmen;

    Artikel 4

    Die Kommission kann Inspektionsbesuche durchführen, um die Anwendung dieser Entscheidung zu kontrollieren.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 6

    Die Entscheidung 1999/368/EG wird aufgehoben.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. Juni 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 20.

    (4) ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 24.

    (5) ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 46.

    (6) ABl. 121 vom 29.7.1964, s. 2012/64.

    (7) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994.

    (8) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

    (9) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

    (10) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.

    (11) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24.

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