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Document 31999D0306

    1999/306/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 1999 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 69/208/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1011)

    ABl. L 118 vom 6.5.1999, p. 64–65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/306/oj

    31999D0306

    1999/306/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 1999 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 69/208/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1011)

    Amtsblatt Nr. L 118 vom 06/05/1999 S. 0064 - 0065


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 20. April 1999

    zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 69/208/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1011)

    (1999/306/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG(2), insbesondere auf Artikel 17,

    gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG, insbesondere auf Artikel 16,

    auf Antrag Finnlands und Schwedens,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die in Finnland und Schweden verfügbare Menge von den Anforderungen der oben genannten Richtlinien in bezug auf die Keimfähigkeit entsprechendem Saatgut von Sommersorten von Futtererbsen zum menschlichen Verzehr sowie von frühen Ölleinsorten, die sich für die Anbaubedingungen in den nördlichen Ländern eignen, einen sehr niedrigen Chlorophyll-Gehalt aufweisen und in Medizinprodukten verwendet werden sollen, reicht nicht aus, um den Bedarf dieser Länder zu decken.

    (2) Auch mit Saatgut aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern, das allen Anforderungen der genannten Richtlinien entspricht, läßt sich dieser Bedarf nicht zufriedenstellend decken.

    (3) Finnland und Schweden sollten daher ermächtigt werden, bis zum 30. Juni 1999 Saatgut der vorgenannten Arten, das weniger strengen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen.

    (4) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, Finnland und Schweden mit Saatgut zu beliefern, das den Anforderungen der genannten Richtlinien nicht genügt, ermächtigt werden, solches Saatgut zum Verkehr zuzulassen.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Finnland wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 1999 für die Arten und zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen Saatgut von Sommersorten von Futtererbsen zum menschlichen Verzehr sowie von Öllein, das nicht den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 69/208/EWG in bezug auf die Mindestkeimfähigkeit entspricht, in seinem Hoheitsgebiet zum Verkehr zuzulassen, sofern

    a) die Keimfähigkeit mindestens dem im Anhang festgelegten Wert entspricht,

    b) auf dem amtlichen Etikett die in dem Bericht über die amtliche Saatgutprüfung festgestellte Keimfähigkeit angegeben ist.

    Artikel 2

    Schweden wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 1999 für die Arten und zu den Bedingungen im Anhang Saatgut von Sommersorten von Futtererbsen zum menschlichen Verzehr, das nicht den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG in bezug auf die Mindestkeimfähigkeit genügt, in seinem Hoheitsgebiet zum Verkehr zuzulassen, wenn

    a) die Keimfähigkeit mindestens dem im Anhang festgelegten Wert entspricht,

    b) auf dem amtlichen Etikett die in dem Bericht über die amtliche Saatgutprüfung festgestellte Keimfähigkeit angegeben ist.

    Artikel 3

    (1) Die übrigen Mitgliedstaaten werden ebenfalls ermächtigt, zu den in den Artikeln 1 bis 2 festgelegten Bedingungen und für die von den antragstellenden Mitgliedstaaten genannten Zwecke das gemäß dieser Entscheidung zugelassene Saatgut in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr zu bringen.

    (2) Zur Durchführung von Absatz 1 leisten sich die betreffenden Mitgliedstaaten Amtshilfe. Die übrigen Mitgliedstaaten teilen den antragstellenden Mitgliedstaaten ihre Absicht mit, entsprechendes Saatgut zum Verkehr zuzulassen, bevor die Ermächtigung dazu erteilt wird. Die antragstellenden Mitgliedstaaten können dagegen nur dann Einwände erheben, wenn die gesamte mit dieser Entscheidung festgesetzte Menge bereits zugeteilt wurde.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten umgehend mit, wieviel Saatgut gemäß dieser Entscheidung etikettiert und zum Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen wurde.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 20. April 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) AB1. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

    (2) ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27.

    (3) ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3.

    ANHANG

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