Odaberite eksperimentalnu funkciju koju želite isprobati

Ovaj je dokument isječak s web-mjesta EUR-Lex

Dokument 31999D0270

1999/270/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1998 über Beihilfen zugunsten des Steinkohlebergbaus 1998 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4026) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 109 vom 27.4.1999., str. 14.–23. (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Pravni status dokumenta Na snazi

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/270/oj

31999D0270

1999/270/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1998 über Beihilfen zugunsten des Steinkohlebergbaus 1998 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4026) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 109 vom 27/04/1999 S. 0014 - 0023


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 1998

über Beihilfen zugunsten des Steinkohlebergbaus 1998

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4026)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/270/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1) insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 hat Deutschland der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS eine Mitteilung zu den für das Jahr 1998 vorgesehenen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau notifiziert. Auf Ersuchen der Kommission hat Deutschland mit den Schreiben vom 26. März 1998, 28. April 1998, 27. August 1998, 23. Oktober 1998 und 4. November 1998 weitere Informationen übermittelt.

Mit Schreiben vom 26. März 1998 hat Deutschland gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS die neuen Leitlinien der Kohlepolitik bis zum Jahr 2002 mitgeteilt, die den Plan modifizieren, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung 94/1070/EGKS(2) betreffend die Steinkohlebeihilfen für das Jahr 1994 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat (nachstehend "Umstrukturierungsplan von 1994").

Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS nimmt die Kommission erstens zu der Vereinbarkeit des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau mit den allgemeinen und besonderen Zielen der Entscheidung Stellung.

Sie befindet gemäß der Entscheidung zweitens für das Jahr 1998 über folgende finanzielle Maßnahmen:

a) eine Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung in Höhe von 5171 Mio. DEM;

b) eine Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung in Höhe von 3164 Mio. DEM;

c) eine Beihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung in Höhe von 81 Mio. DEM zur Erhaltung der Untertagebelegschaft (Bergmannsprämie);

d) eine Beihilfe im Sinne von Artikel 5 der Entscheidung in Höhe von 1011 Mio. DEM zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten der Unternehmen RAG Aktiengesellschaft, Saarbergwerke AG, Preussag Anthrazit GmbH und Sophia Jacoba GmbH; diese Beihilfe umfaßt:

- eine Beihilfe zur Deckung zusätzlicher Wasserhaltungskosten im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der Unternehmen RAG Aktiengesellschaft, Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH in Höhe von 161 Mio. DEM;

- eine Beihilfe zugunsten der Unternehmen RAG Aktiengesellschaft, Saarbergwerke AG und Sophia Jacoba GmbH in Höhe von 850 Mio. DEM, die es ihnen ermöglicht, die Kosten zu decken, die durch die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen oder entstanden sind und nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen (Altlasten).

Die von Deutschland geplanten finanziellen Maßnahmen zugunsten des Steinkohlebergbaus entsprechen den Vorschriften von Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Infolgedessen muß die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung über diese Maßnahmen befinden. Dabei beurteilt die Kommission, ob sie mit den allgemeinen Zielen und Kriterien des Artikels 2 und den besonderen Kriterien der Artikel 3 und 4 der Entscheidung in Einklang stehen und ob sie mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind. Ferner bewertet die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung, ob die notifizierten Maßnahmen mit dem vorgelegten Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit vereinbar sind.

Am 20. Juli 1998 hat das Steinkohlenbergbauunternehmen RJB Mining plc - ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag - beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1997 eingereicht(3).

II

Am 13. März 1997 wurde zwischen der Bundesregierung, den Landesregierungen Nordrhein-Westfalens und des Saarlands sowie den Bergbauunternehmen und den Gewerkschaftsverbänden im Bereich Bergbau und Stromerzeugung im Rahmen des Artikels 8 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS eine Einigung über die neuen Leitlinien für den deutschen Steinkohlenbergbau für den Zeitraum 1998-2005 erzielt.

Diese Vereinbarung sieht eine anhaltende Rücknahme der jährlichen Fördermenge auf 37 Mio. t Steinkohleeinheit (SKE) im Jahr 2002 und eine Verringerung der Belegschaft um 30000 Mitarbeiter auf insgesamt 56000 vor, einschließlich der Nebenaktivitäten. Die Förderung wird dann von 12 Bergwerken erbracht. Obwohl die Planung für den Zeitraum bis 2005 erstellt wurde, gehen die im November 1997 beschlossenen Einzelmaßnahmen nur bis zum Auslaufen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kostenentwicklung, die Preise bei der Importkohle und vor allem die Absatzmöglichkeiten lassen sich nicht mit hinreichender Sicherheit absehen, um das Tempo der im Anschluß daran erforderlichen Förderrücknahme in diesem Sektor genau festlegen zu können.

Der Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit wurde von der Kommission auf der Ebene der einzelnen Schachtanlagen der Unternehmen RAG Aktiengesellschaft, Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH geprüft.

Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit des Steinkohlenbergbaus für den Zeitraum 1998-2002

Die Bergbauplanung, die den Plänen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit im deutschen Steinkohlenbergbau zugrunde liegt, geht von den folgenden Zielen aus:

- optimale Verwendung der geringeren Finanzmittel;

- Produktions- und Kostenverringerung;

- nach gegenwärtiger Planung Beibehaltung des Zugriffs auf die wichtigsten Lagerstätten sowie der Option auf die Nordwanderung;

- Gewährleistung der qualitäts- und zeitgerechten Versorgung der Kunden;

- sozialverträglicher Personalabbau unter Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen;

- Berücksichtigung der regionalen Auswirkungen der Maßnahmen.

Zur Umsetzung dieser Ziele wurde die Situation der Bergwerke von den Unternehmen anhand der folgenden Kriterien bewertet:

- Reichweite der Lagerstätten;

- Kohlequalität;

- Kosten.

Diese einheitlichen Kriterien dürften eine objektive Bewertung der aktuellen Situation und der künftigen Entwicklung der Produktionsstätten ermöglichen. Auf dieser Basis haben die betreffenden Unternehmen der Kommission folgende Informationen übermittelt.

Umstrukturierung der Produktionsstätten der RAG Aktiengesellschaft

A. Stillegungsmaßnahmen

- Die Emschermulde mit den Bergwerken Hugo/Consolidation und Ewald/Schlägel & Eisen;

- die Lippemulde mit den Bergwerken Fürst Leopold/Wulfen und Westerholt;

- der Bereich Ost mit den Bergwerken Haus Aden/Monopol und Heinrich Robert;

- das Bergwerk Westfalen.

1. Die Emschermulde mit den Bergwerken Hugo/Consolidation und Ewald/Schlägel & Eisen

Aus den genannten Bereichen wurde als erste Maßnahme die Neuordnung der Emschermulde mit der Bildung des Verbundbergwerks Ewald/Hugo bereits zum 1. Juli 1997 beschlossen und verwirklicht.

Hierbei handelt es sich um die letzte Phase eines mehrstufigen Umstrukturierungsprozesses, den dieser Lagerstättenbereich seit der Gründung des Unternehmens RAG Aktiengesellschaft erfahren hat.

Aufgrund der Planung wird das Bergwerk Ewald/Hugo vor dem 23. Juli 2002 auslaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die qualitativ guten Kokskohlen dieser Lagerstätte abgebaut sein. Der Lagerstättenbereich Emschermulde wird damit endgültig stillgelegt.

Im Jahr 1997 belief sich die Förderung auf 4,4 Mio. t SKE und die Zahl der Beschäftigten auf 6832.

2. Die Lippemulde mit den Bergwerken Fürst Leopold/Wulfen und Westerholt

In der Lippemulde sind die folgenden Maßnahmen geplant:

a) Zum 1. April 1998 wurden die Bergwerke Fürst Leopold/Wulfen und Westerholt zum Verbundbergwerk Lippe zusammengeführt. Der Förderstandort Fürst Leopold soll bis zur Fertigstellung des fördertechnischen Verbunds im Jahr 2001 erhalten bleiben.

b) Bis zum Jahr 2001 wird die Förderung aus dem Bereich Fürst Leopold/Wulfen mit dem Abbau der wirtschaftlich gewinnbaren Vorräte und dem Auslaufen von Baufeldern schrittweise zurückgeführt. Durch die Aufgabe von Schächten und entsprechenden Tagesanlagen wird die Infrastruktur unter und über Tage optimiert. Die verbleibende Förderung wird auf den Förderstandort Westerholt konzentriert.

Im Jahr 1997 belief sich die Förderung auf 4,9 Mio. t SKE und die zahl der Beschäftigten auf 6035.

3. Der Bereich Ost mit den Bergwerken Haus Aden/Monopol und Heinrich Robert

Für diesen Bereich sind die folgenden Maßnahmen geplant:

a) Zum 1. April 1998 wurden die Bergwerke Haus Aden/Monopol und Heinrich Robert unter Aufgabe des Nordfeldes Haus Aden zum Verbundbergwerk Ost zusammengeführt. Bis zum Jahr 2000 bleibt für das Baufeld-Monopol der Förderstandort Haus Aden erhalten.

b) Im Jahr 2000 wird nach der Herstellung des untertägigen Anschlusses die Förderung aus den Baufeldern Haus Aden/Monopol und Heinrich Robert auf den Förderstandort Heinrich Robert konzentriert. Hiermit verbunden ist das Abwerfen von Feldesteilen sowie die Aufgabe von Schächten und Tagesanlagen.

Durch diese Maßnahme wird die Kokskohlenproduktion im östlichen Revier gesichert und einstweilen die Option auf eine Nordwanderung erhalten.

Im Jahr 1997 belief sich die Förderung auf 5 Mio. t SKE und die Zahl der Beschäftigten auf 6857.

4. Das Bergwerk Westfalen

Das Bergwerk Westfalen wird im Jahr 2000 stillgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Lagerstätte wirtschaftlich optimal genutzt. Die bereits eingeleitete Abraumphase führt zu entsprechend niedrigen Kosten.

Im Jahr 1997 belief sich die Förderung auf 2,5 Mio. t SKE und die Zahl der Beschäftigten auf 2809.

B. Andere Maßnahmen

Neben den dargestellten Maßnahmen, die eine endgültige Reduzierung der Förderkapazitäten betreffen, wird der Modernisierungs-, Umstrukturierungs- und Rationalisierungsprozeß in allen verbleibenden Anlagen fortgesetzt. Damit werden zusätzliche Kostensenkungen erzielt.

Das Bergwerk Friedrich Heinrich/Rheinland

Nachdem der Verbund beider Anlagen in der ersten Hälfte der neunziger Jahre mit der Bereinigung der Infrastruktur und dem Abriß bzw. der anderweitigen Verwendung nicht mehr benötigter Tagesanlagen abgeschlossen wurde, erfolgten im Bereich der Produktivität erhebliche Fortschritte durch weitere Rationalisierungsmaßnahmen.

Durch die Konzentration auf die leistungsfähigsten Baufelder und die damit verbundene anhaltende Steigerung der Betriebspunktförderung konnte die Anzahl der betriebenen Bauketten reduziert werden. Da gleichzeitig die nachgeschalteten Bereiche optimiert wurden, gehört das Bergwerk heute zu denen, die das geringste Defizit aufweisen.

Im Jahr 1997 belief sich die Förderung auf 3,7 Mio. t SKE und die zahl der Beschäftigten auf 4117.

Das Bergwerk Niederberg

Trotz der Rücknahme der Förderung konnte das Bergwerk Niederberg in den letzten Jahren eine im Hinblick auf die Reduzierung der Förderkosten positive Entwicklung verzeichnen. Weitere Rationalisierungsmaßnahmen werden die Situation des Bergwerks stabilisieren. Im Jahr 1997 belief sich die Förderung auf 2,2 Mio. t SKE und die Zahl der Beschäftigten auf 2424.

Das Bergwerk Walsum

Das Bergwerk Walsum gehört zu den vorratsreichen und leistungsfähigen Bergwerken des Unternehmens. durch eine gezielte Flözauswahl und bestimmte technische Maßnahmen dürfen die vorübergehenden betrieblichen Probleme im Abbaubereich überwunden und seine Leistungsfähigkeit gesichert werden. Im Jahr 1997 belief sich die Förderung auf 2,9 Mio. t SKE und die Zahl der Beschäftigten auf 3802.

Das Bergwerk Lohberg/Osterfeld

Obwohl derzeit Rationalisierungsmaßnahmen die Kosten- und Leistungsdaten dieses Förderstandorts belasten, fördert das Bergwerk Lohberg/Osterfeld hochwertige Kokskohlen. Es befindet sich in einer Konsolidierungsphase und wird in Kürze die aufwendige Infrastruktur unter Tage bereinigt haben, die noch aus dem Verbund mit dem ehemaligen Bergwerk Osterfeld resultiert. Im Jahr 1997 belief sich die Förderung auf 2,9 Mio. t SKE und die Zahl der Beschäftigten auf 4262.

Das Bergwerk Prosper/Haniel

Das Bergwerk Prosper/Haniel verzeichnete in den letzten Jahren Förderkosten, die zu den niedrigsten des Unternehmens gehören. Weitere Rationalisierungseffekte im Betrieb werden in den nächsten Jahren erwartet. Im Jahr 1997 belief sich die Förderung auf 3,7 Mio. t SKE und die Zahl der Beschäftigten auf 4078.

Das Bergwerk Auguste Victoria

Das Bergwerk Auguste Victoria gehört zu den vorratsreichen und leistungsfähigen Bergwerken des Unternehmens. Nach seinem Verkauf durch das Unternehmen BASF im Jahr 1992 und der vollständigen Eingliederung in den Bergbaubereich des Unternehmens im Jahr 1996 wurden die vorhandenen Rationalisierungspotentiale erschlossen. Diese insgesamt positive Entwicklung wird vorübergehend durch geologische Schwierigkeiten beeinträchtigt. Im Jahr 1997 belief sich die Förderung auf 3,1 Mio. t SKE und die Zahl der Beschäftigten auf 4173.

Das Bergwerk Blumenthal/Haard

Das Bergwerk Blumenthal/Haard wird derzeit ebenfalls mit geologisch bedingten Förderschwierigkeiten konfrontiert. Die daraus resultierenden Förderausfälle führen zu einem vorübergehenden Kostenanstieg. Durch eine Konzentration der betriebenen Grubenfelder in Verbindung mit einem später zu realisierenden Anschlußkonzept für die weiterhin bestehenden Nordwanderungsoption dürften die Kosten nachhaltig sinken. Im Jahr 1997 belief sich die Förderung auf 3,3 Mio. t SKE und die Zahl der Beschäftigten auf 4447.

C. Auswirkungen der geplanten Maßnahmen

Die dargestellten Maßnahmen haben zur Folge, daß die Zahl der Arbeitsplätze im gesamten Bergbaubereich des Unternehmens um rund 44500 von durchschnittlich 89500 im Jahr 1992 auf 45000 im Jahr 2002 zurückgeht. Dies entspricht einem jährlichen Abbau von rund 4500 Beschäftigten. Im Vergleich zum Umstrukturierungsplan von 1994 bedeutet dies einen zusätzlichen Stellenabbau von 14500 Beschäftigten bis zum Jahr 2002. Der jetzt geplanten Belegschaftsentwicklung liegt eine Leistungssteigerung von 4 % im Jahr zugrunde. Im Jahr 1997 belief sich die Zahl der Beschäftigten auf 60820.

Die Verringerung der Produktionskosten wird, in Preisen von 1992 ausgedrückt, bis zum Jahr 2002 mit rund 37 DEM/t SKE mehr als doppelt so hoch ausfallen wie im Umstrukturierungsplan von 1994 (16 DEM/t SKE) vorgesehen. Bis zum 31. Dezember 1997 hatten sich die Realkosten um rund 21 DEM/t SKE verringert.

Die Förderung soll von 47,6 Mio. t SKE im Jahr 1992 auf 30,1 Mio. t SKE im Jahr 2002 zurückgeführt werden. Gegenüber dem Umstrukturierungsplan von 1994 bedeutet dies eine um 8,2 Mio. t SKE höhere Förderreduzierung in diesem Zeitraum. Im Jahr 1997 belief sich die Förderung auf 38,7 Mio. t SKE.

Umstrukturierung der Produktionsstätten des Unternehmens Saarbergwerke AG

Die Vereinbarung über die neuen Leitlinien für den deutschen Steinkohlenbergbau vom 13. März 1997 wird zu einem weiteren Förderrückgang sowie zur Notwendigkeit führen, ein Bergwerk des Unternehmens im Jahr 2000 zu schließen.

A. Stillegungsmaßnahmen

Das Bergwerk Göttelborn/Reden

Trotz erheblicher Investitionen im Zeitraum 1990-1995 für die Zusammenlegung der Bergwerke Reden, Göttelborn und Camphausen muß die Produktionsstätte aufgrund von geologischen Schwierigkeiten im Jahr 2000 stillgelegt werden.

Im Jahr 1997 belief sich die Förderung auf 1,9 Mio. t SKE und die Zahl der Beschäftigten auf 2899.

B. Andere Maßnahmen

Das Bergwerk Ensdorf

Aufgrund des Anfang der neunziger Jahre eingeleiteten Programms zur Modernisierung dieser Förderstätte konnte eine hohe Produktivität aufrechterhalten werden. Das Bergwerk Ensdorf war traditionell das leistungsstärkste deutsche Bergwerk und dürfte seine Leistungsstärke im hier betrachteten Zeitraum erhalten. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor und werden mittelfristig durch ständige Produktivitätsverbesserungen gesichert. Im Jahr 1997 belief sich die Förderung auf 2,5 Mio. t SKE und die Zahl der Beschäftigten auf 2231.

Das Bergwerk Warndt/Luisenthal

Das Bergwerk wird seine Leistungsfähigkeit voraussichtlich steigern, indem

- Ende 1999 zwei Baufelder abgeworfen werden und

- in den Zukunftsfeldern neue Zuschnitte mit neuer Technik zu erheblichen Optimierungen führen werden.

Im Jahr 1997 belief sich die Förderung auf 22,2 Mio. t SKE und die Zahl der Beschäftigten auf 3504.

C. Auswirkungen der geplanten Maßnahmen

Die Belegschaft wird von 18671 Mitarbeitern auf 8478 im Jahr 2002 abgebaut, was einem Rückgang um 10193 entspricht. Gegenüber dem Umstrukturierungsplan von 1994 bedeutet dies einen zusätzlichen Belegschaftsabbau von 6000 Beschäftigten bis zum Jahr 2002. Im Jahr 1997 belief sich die Zahl der Beschäftigten auf 14220.

Die Verringerung der Produktionskosten wird, in Preisen von 1992 ausgedrückt, im Jahr 2002 mit 100 DEM/t SKE um 40 DEM/t SKE höher ausfallen als im Umstrukturierungsplan von 1994 vorgesehen. Zum 31. Dezember 1997 hatten sich die Realkosten um 44 DEM/t SKE verringert.

Die Förderkapazität wird von rund 8 Mio. t SKE im Jahr 1992 bis zum Jahr 2002 auf 5,1 Mio. t SKE zurückgeführt; gegenüber dem Plan von 1994 ist dies ein Rückgang um weitere 2,2 Mio. t SKE. Im Jahr 1997 betrug die Förderung 6,7 Mio. t SKE.

Umstrukturierung der Produktionsstätten der Preussag Anthrazit GmbH

Das Unternehmen rechnet für den Zeitraum 1998-2002 weiterhin mit einer degressiven Kostenentwicklung. Gegenüber der für diesen Zeitraum zuletzt im August 1994 vorgelegten Planung wurde die Förderung jedoch infolge einer rückläufigen Absatzentwicklung nach unten korrigiert (von 2,05 Mio. t SKE/a auf rund 1,7 Mio. t SKE/a). Aufgrund der inzwischen erreichten Entwicklung im Grubenbetrieb ist das Unternehmen der Ansicht, daß eine deutlich verbesserte Schichtleistung und daher eine gewisse Reduzierung der Förderkosten möglich sind. Im Jahr 1997 belief sich die Förderung auf 1,7 Mio. t SKE.

Die Grundlage zu dieser Verbesserung wurde durch die Umsetzung des 1990 erstellten Sanierungsplans gelegt.

Dieser Plan sieht die folgenden Maßnahmen vor:

- Umstellung des Gewinnungsverfahrens von Vorbau auf rückbauartigen Verhieb. Die hierzu erforderlichen Vorleistungen (Vorauffahrung von Abbaubegleitstrecken) wurden im wesentlichen in den Jahren 1991 bis 1994 erbracht und in den folgenden zwei Jahren bis auf das angestrebte Maß ausgebaut. Infolge dieser Umstellung kann die gesamte Strebförderung aus Rückbaubetrieben gewonnen werden.

- Ausstattung der Abbaubetriebe und Streckenvortriebe mit leistungsfähigeren Gewinnungs- und Vortriebseinrichtungen. Diese Umrüstung ist inzwischen weitestgehend abgeschlossen.

- Anpassung der Infrastruktur an die geringere Fördermenge und deren Konsolidierung. Dieser eher zuschnittsabhängige Prozeß ist bereits weit fortgeschritten und dürfte sich auf die Höhe der Fixkosten auswirken.

- Die Belegschaft von 4024 Mitarbeitern im Jahr 1992 wird auf 2667 Mitarbeiter im Jahr 2002 zurückgeführt. Dies entspricht einem Rückgang um 33 % statt - wie im Umstrukturierungsplan 1994 vorgesehen - um rund 25 %. Im Jahr 1997 belief sich die Belegschaft der Förderstätte auf 2757 Mitarbeiter.

III

Dem von Deutschland übermittelten Plan zufolge wird der Rückgang der staatlichen Beihilfe zu einem anhaltenden Rückgang der Kohleförderung führen. Die Kohleförderung soll von 47 Mio. t SKE im Jahr 1997 auf 37 Mio. t SKE im Jahr 2002 zurückgehen. Wenngleich ein gewisser Rückgang der durchschnittlichen Förderkosten im deutschen Steinkohlenbergbau zu verzeichnen ist und unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, sind die Förderkosten, in konstanten Preisen von 1992 ausgedrückt, nach wie vor hoch, da sie im Jahr 2002 noch 242 DEM/t SKE gegenüber 288 DEM/t SKE im Jahr 1992 betragen dürften. Gegenüber dem Plan von 1994, der 28 DEM/t SKE Kostensenkung auswies, liegt die jetzt geplante Reduktion in Höhe von 46 DEM/t SKE deutlich höher. Die Weltmarktpreise dürften mit rund 80 DEM/t relativ stabil bleiben, was das ungünstige Verhältnis zwischen der Importkohle und der deutschen Steinkohle grundsätzlich fortbestehen ließe.

Die Förderung im Jahre 2002 wird auf 37 Mio. t SKE - verglichen mit 48 Mio. t SKE nach dem Umstrukturierungsplan von 1994 - zurückgenommen.

Die Zahl der Beschäftigten geht bis zum Jahr 2002 auf ca. 56000 - statt der im Plan von 1994 vorgesehenen rund 82400 - zurück.

Aufgrund dieser Ausführungen läßt sich feststellen, daß eine deutliche Reduzierung der Beihilfe im wesentlichen durch Maßnahmen zur Rückführung der Fördertätigkeit erzielt werden kann.

Deshalb muß Deutschland bei der Umsetzung des Plans für den Zeitraum 1992-2002 verfolgen, wie sich die Förderkosten der Unternehmen, die staatliche Beihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung erhalten, entwickeln. Deutschland verpflichtet sich, der Kommission für den Fall, daß das Ziel einer realistischen tendenziellen Senkung nicht erreicht werden kann, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen wie die Überprüfung der Einordnung von Schachtanlagen nach Artikel 3 und Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorzuschlagen.

Die Kommission hat bei der Beurteilung des Plans dem Erfordernis Rechnung getragen, die sozialen und regionalen Folgen der rückläufigen Entwicklung im Steinkohlenbergbau in Deutschland so weit wie möglich abzuschwächen.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, daß der von Deutschland vorgelegte Plan mit den Zielen und Kriterien der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vereinbar ist.

IV

Die Beihilfe gemäß Artikel 3 in Höhe von 5171 Mio. DEM ist für den Betrieb der Bergwerke vorgesehen, die den Unternehmen RAG Aktiengesellschaft, Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH, Dr. Arnold Schäfer GmbH und Merchweiler GmbH gehören.

Im Fall der RAG Aktiengesellschaft soll die Beihilfe den Bergwerken Friedrich Heinrich/Rheinland, Niederberg, Walsum, Lohberg/Osterfeld, Prosper/Haniel, Westerholt, Auguste Victoria, Blumenthal/Haard und Heinrich Robert zugute kommen. Bei der Saarbergwerke AG ist die Maßnahme für die Bergwerke Ensdorf und Warndt/Luisenthal bestimmt. Im Fall der Preussag Anthrazit GmbH ist die Beihilfe für den Standort Ibbenbüren vorgesehen.

Diese Beihilfe in Höhe von 5171 Mio. DEM ist dazu bestimmt, die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien auszugleichen.

Nach den von Deutschland mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS dürften die durchschnittlichen Förderkosten der Bergwerke, die unter Artikel 3 fallen, zu Preisen von 1992 im Jahr 1997 real um 5,4 % niedriger als im Jahr 1995 liegen, d. h. 253 DEM/t SKE im Vergleich zu 268 DEM/t SKE betragen.

Bei der Beurteilung der Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat die Kommission auch der Notwendigkeit Rechnung getragen, die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus in ohnehin von überdurchschnittlicher struktureller Arbeitslosigkeit betroffenen Regionen so weit wie möglich abzuschwächen.

So liegt der Anteil der Beschäftigungslosen in den Kohlerevieren des Ruhrgebiets mit rund 15 % (Bezirk Duisburg 15,8 %, Recklinghausen 13,7 %, Gelsenkirchen 16,4 %) weit über dem westdeutschen Durchschnitt von 9,7 %. Auch im Saarland ist die Arbeitslosigkeit in den Kohlefördergebieten überdurchschnittlich hoch (Saarbrücken 13,9 %, Saarlouis 11 %)

Die Kohleregionen sind weiterhin Zielgebiete der europäischen Regionalförderung (Ziel-2-Gebiete mit rückläufiger industrieller Entwicklung) und gleichzeitig nationale Fördergebiete im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag.

Aufgrund der von Deutschland übermittelten Informationen und der von Deutschland eingegangenen Verpflichtungen (siehe Abschnitt VIII dieser Entscheidung) ist die für das Jahr 1998 vorgesehene Beihilfe mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit den Artikeln 2 und 3, vereinbar.

V

Die für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorgesehene Beihilfe in Höhe von 3164 Mio. DEM soll die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis ausgleichen. Im Rahmen des Unternehmens RAG Aktiengesellschaft kommt sie den Bergwerken Fürst Leopold/Wulfen, Ewald/Hugo, Haus Aden/Monopol und Westfalen zugute. Im Fall des Unternehmens Saarbergwerke AG ist die Maßnahme für das Bergwerk Göttelborn/Reden bestimmt.

Diese Beihilfe ist in ein Programm zur vollständigen bzw. teilweisen Stillegung der genannten Bergwerke einbezogen.

Die genannten Stillegungen sind Teil der Vereinbarung vom 13. März 1997, die zwischen 1998 und 2002 zu einer Verringerung der Produktionskapazitäten um 10 Mio. t (21 % der Produktionskapazitäten insgesamt) und zum Abbau von 30000 Arbeitsplätzen führen wird.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS werden die Förderstandorte Göttelborn/Reden, Ewald/Hugo und Westfalen vor dem Ablauf der Geltungsdauer der genannten Entscheidung vollständig stillgelegt. Durch die Zusammenlegung von Bergwerken wird es zu Teilstillegungen kommen, die zu einem anhaltenden und voraussichtlich erheblichen Rückgang der Fördertätigkeit vor Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung führen werden. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS trägt diese Beihilfe zur Lösung der sozialen und regionalen Probleme bei, die mit der vollständigen oder teilweisen Rücknahme der Fördertätigkeit verbunden sind.

Der zwischen 1992 und 1998 zu verzeichnende Produktionsrückgang dürfte den von Deutschland vorgelegten Informationen zufolge 22 % betragen. Die für das Jahr 1998 vorgesehene Beihilfe ist mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit den Artikeln 2 und 4, vereinbar.

VI

Die Beihilfe in Höhe von 81 Mio. DEM zur Finanzierung der Prämien für die Bergarbeiter des deutschen Steinkohlenbergbaus ("Bergmannsprämien"), die bei 10 DEM pro Schicht unter Tage liegen, soll ein Anreiz für qualifiziertes Personal sein, unter Tage zu arbeiten, und die Rationalisierung der Produktion fördern. Aus der Notifizierung Deutschlands geht hervor, daß diese Beihilfe für die Bergarbeiter ein geldwerter Vorteil ist. Obwohl die Bergmannsprämie nicht Bestandteil der Produktionskosten der Steinkohleunternehmen ist, trägt die Beihilfe zu einer Entlastung der Unternehmen bei ihren Lohnkosten bei. Demnach handelt es sich bei ihr um eine Beihilfe, die anhand von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zu prüfen ist.

Die vorgesehene Beihilfe trägt dazu bei, die Produktivität so weit wie möglich zu steigern, und erleichtert dadurch die Umstrukturierung und Rationalisierung im Steinkohlenbergbau. Sie trägt somit auch zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Ziels bei, d. h. in Anbetracht der Kohlepreise auf dem Weltmarkt weitere Fortschritte in Richtung Wirtschaftlichkeit zu erzielen, um einen Abbau der Beihilfen zu erreichen.

Bei der Beurteilung der Beihilfe hat die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS dem Erfordernis Rechnung getragen, die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung so weit wie möglich abzuschwächen.

Die Beihilfe trägt gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 der Entscheidung dazu bei, die unzureichende Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmen geringfügig zu verbessern, da die Produktivitätssteigerung infolge der Erhaltung einer qualifizierten Untertagebelegschaft zu einer Verringerung der Produktionskosten führt.

Deutschland verpflichtet sich, daß diese Beihilfe zusammen mit den anderen Beihilfen für die laufende Produktion für kein Unternehmen oder für keine Produktionsstätte den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen übersteigt.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der von Deutschland mitgeteilten Informationen ist die für das Jahr 1998 vorgesehene Beihilfe mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und insbesondere mit deren Artikeln 2 und 3 vereinbar.

VII

Die Beihilfe zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zugunsten der Unternehmen RAG Aktiengesellschaft, Saarbergwerke AG, Preussag Anthrazit GmbH und Sophia Jacoba GmbH beträgt 1011 Mio. DEM.

Diese finanzielle Maßnahme umfaßt erstens eine Beihilfe in Höhe von 161 Mio. DEM zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten der Unternehmen RAG Aktiengesellschaft, Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH.

Diese Beihilfe dienst zur Deckung zusätzlicher Wasserhaltungskosten für Betriebe, die im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen stillgelegt wurden und sich in der Nähe von aktiven Bergwerken befinden. Da in den stillgelegten Bergwerken keine oder nur noch eingeschränkte Wasserhaltung betrieben wird, fließt Wasser, das in keiner Weise an die bestehende Produktion gebunden ist, dem nahegelegenen aktiven Bergwerk zu und verursacht zusätzliche Kosten. Dieses Wasser muß überdies gereinigt werden.

Diese Beihilfe, die nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängt und ausdrücklich unter Abschnitt I Buchstabe i) und Abschnitt II Buchstabe b) des Anhangs der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorgesehen ist, deckt durch Umstrukturierungen verursachte Aufwendungen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ab. Um den Anforderungen des Artikels 5 der Entscheidung zu genügen, darf die besondere Beihilfe die Aufwendungen nicht übersteigen.

Die Kommission hat die Verträge zwischen der öffentlichen Hand und den Unternehmen sowie - im Rahmen einer Rechnungsprüfung - die Angaben zu den Kosten geprüft und festgestellt, daß die Beihilfe die gebundenen Mittel nicht übersteigt.

Die dadurch möglich gewordene Entlastung der betroffenen Unternehmen vermindert deren finanzielles Ungleichgewicht und ermöglicht ihnen, ihre Tätigkeit weiterzuführen. Damit entspricht die Beihilfe den in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Zielen.

Die genannte finanzielle Maßnahme umfaßt zweitens eine Beihilfe zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 850 Mio. DEM zugunsten der Unternehmen RAG Aktiengesellschaft, Saarbergwerke AG und Sophia Jacoba GmbH

Diese Beihilfe soll die Kosten decken, die durch die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen oder entstanden sind und nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen (Altlasten).

Diese Beihilfe ist das Ergebnis von Beschlüssen, die im Rahmen der Kohlerunde vom 11. November 1991 von Bergbau- und Stromerzeugungsunternehmen, der Bundesregierung, den Landesregierungen Nordrhein-Westfalens und des Saarlands sowie den Gewerkschaften der Bereiche Bergbau und Stromerzeugung getroffen wurde.

Sie ist zur Deckung folgender Kosten - mit Ausnahme der vom Staat als besonderer Beitrag im Sinne von Artikel 56 EGKS-Vertrag übernommenen Kosten für Sozialleistungen - bestimmt: Belastungen durch die Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Verrentung von Beschäftigten vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters zurückzuführen sind, andere außergewöhnliche Aufwendungen, soweit sie auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind, Rentenzahlungen und Abfindungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigte sowie an die vor den Umstrukturierungen Anspruchsberechtigten, Lieferungen von Deputatkohle an die infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigten sowie an die vor den Umstrukturierungen Bezugsberechtigten. In technischer und finanzieller Hinsicht ist sie dazu bestimmt, durch Umstrukturierungen verursachte zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage sowie außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch Umstrukturierungen von Unternehmen verursacht werden, zu decken.

Diese Beihilfe zur Deckung der ausdrücklich unter Abschnitt I Buchstaben a), b), c), d), f) und k) des Anhangs zur Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Kosten darf besagte Kosten nicht überschreiten, wenn sie mit den Bestimmungen des Artikels 5 der Entscheidung in Einklang stehen soll.

Die Kommission hat die Angaben zu den Kosten im Rahmen einer Rechnungsprüfung geprüft und festgestellt, daß die Beihilfen die gebundenen Mittel nicht übersteigen.

Die dadurch möglich gewordene Entlastung der betroffenen Unternehmen vermindert deren finanzielles Ungleichgewicht und ermöglicht ihnen dadurch, ihre Tätigkeit weiterzuführen. Die Beihilfe entspricht somit den in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Zielen.

VIII

Ziel ist eine Minimierung der Beihilfen; folgt man ferner dem von Deutschland vertretenen Grundsatz, daß Beihilfen nur für die Produktion zu gewähren sind, die der Elektrizitätsgewinnung und der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft zugeführt wird, verpflichtet Deutschland sich, die für Industrie und Hausbrand bestimmte Produktion zu Preisen (Nettopreise ohne Gewährung von Vergütungen) abzusetzen, die die Produktionskosten decken.

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß Deutschland im Rahmen von Verordnungen die Maßnahmen trifft, die notwendig sind, damit die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis für den Absatz an kohleverbrauchende Unternehmen nicht übersteigen. Die Beihilfen pro Tonne laufender Produktion dürfen nicht dazu führen, daß die Preise für Gemeinschaftskohle unter denen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern liegen. Ferner trägt Deutschland dafür Sorge, daß die Beihilfen keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken und keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern sowie zwischen Kohlekäufern und -verbrauchern in der Gemeinschaft verursachen.

Deutschland verpflichtet sich, im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 86 EGKS-Vertrag dafür zu sorgen, daß die Beihilfen auf das unter Berücksichtigung sozialer und regionaler Erwägungen im Zusammenhang mit dem Rückgang des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden und sie weder direkt noch indirekt einen wirtschaftlichen Vorteil für eine andere Tätigkeit als für die Steinkohlenförderung bewirken, zum Beispiel für industrielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung oder Umwandlung von Steinkohle aus der Gemeinschaft.

Ferner weist die Kommission Deutschland darauf hin, daß ein wesentliches Merkmal der Beihilfenregelung darin besteht, daß die Beihilfen unbedingt dem Gemeinschaftsinteresse entsprechen müssen und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht stören dürfen.

Damit die Kommission prüfen kann, ob die Produktionsstätten, die Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erhalten, tatsächlich eine tendenzielle Senkung der Produktionskosten gemessen an den Weltmarktpreisen herbeiführen, verpflichtet sich Deutschland, der Kommission spätestens bis zum 30. September jeden Jahres die Produktionskosten für das Vorjahr mitzuteilen sowie alle Angaben gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Wenn die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Bedingungen nicht erfuellt werden können, schlägt Deutschland der Kommission Korrekturmaßnahmen wie eine Überprüfung der Einordnung von Schachtanlagen nach den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung vor.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muß die Kommission prüfen, ob die für die laufende Produktion genehmigten Beihilfen den Zielen der Artikel 3 und 4 der genannten Entscheidung entsprechen. Deutschland teilt daher spätestens zum 30. September 1999 die Höhe der 1998 tatsächlich ausgezahlten Beihilfen sowie eventuelle Anpassungen der ursprünglich notifizierten Beträge mit. Deutschland stellt anläßlich dieser jährlichen Aufstellung alle Informationen zur Verfügung, die zur Überprüfung der Einhaltung der in den genannten Artikeln festgelegten Kriterien erforderlich sind.

Bei der Genehmigung der Beihilfen hat die Kommission dem Erfordernis Rechnung getragen, die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung so weit wie möglich abzuschwächen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, folgende Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus zu treffen:

a) eine Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 5171 Mio. DEM;

b) eine Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 3164 Mio. DEM;

c) eine Beihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 81 Mio. DEM zur Erhaltung der Untertagebelegschaft (Bergmannsprämie);

d) eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten der Unternehmen RAG Aktiengesellschaft, Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH in Höhe von 161 Mio. DEM;

e) eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten der Unternehmen RAG Aktiengesellschaft, Saarbergwerke AG und Sophia Jacoba GmbH in Höhe von 850 Mio. DEM, die es den Unternehmen ermöglicht, die Kosten zu decken, die durch die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen oder entstanden sind und nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen.

Artikel 2

Gemäß Artikel 86 EGKS-Vertrag verpflichtet sich Deutschland, alle allgemeinen und besonderen Maßnahmen zu treffen, um den ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Deutschland stellt sicher, daß die genehmigten Beihilfen nur für die genannten Zwecke verwendet werden und daß alle nichtgetätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten an Deutschland zurückgezahlt werden.

Artikel 3

Deutschland teilt spätestens am 30. September 1999 mit, welche Beträge im Laufe des Wirtschaftsjahres 1998 tatsächlich gezahlt wurden, und übermittelt die Angaben gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 2. Dezember 1998

Für die Kommission

Christos PAPOUTSIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12.,

(2) ABl. L 385 vom 31.12.1994, S. 18.

(3) Rechtssache T-110/98 (ABl. C 299 vom 26.9.1998, S. 38).

Vrh