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Document 31999D0209

    1999/209/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 1999 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in Neuseeland Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 563)

    ABl. L 72 vom 18.3.1999, p. 37–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/209/oj

    31999D0209

    1999/209/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 1999 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in Neuseeland Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 563)

    Amtsblatt Nr. L 072 vom 18/03/1999 S. 0037 - 0040


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. März 1999 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in Neuseeland Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 563) (1999/209/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/2/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

    auf Antrag des Vereinigten Königreichs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach den Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG dürfen Kartoffeln/Erdäpfel (*) mit Ursprung in Neuseeland, die nicht als Pflanzgut bestimmt sind, wegen der Gefahr der Einschleppung von in der Gemeinschaft unbekannten Kartoffelkrankheiten grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden.

    Mit der Entscheidung 98/81/EG der Kommission (3) wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, in der Saison 1998 unter bestimmten Bedingungen für Kartoffeln mit Ursprung in Neuseeland, die nicht als Pflanzgut bestimmt sind, Ausnahmen zuzulassen. Aus technischen Gründen haben keine Einfuhren gemäß der Entscheidung 98/81/EG stattgefunden.

    Was die Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 25.2 der Richtlinie 77/93/EWG betrifft, so ist Neuseeland auf der Grundlage der von Neuseeland übermittelten Informationen und anhand der internationalen wissenschaftlichen Literatur frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus.

    Es wird erwartet, daß Neuseeland alle technischen Informationen, die zur künftigen Beurteilung des pflanzengesundheitlichen Zustands der Kartoffelerzeugung in Neuseeland erforderlich sind, insbesondere Einzelheiten der regelmäßigen Überwachung von nach Neuseeland eingeführten und dort in Verkehr gebrachten Pflanz- und Speisekartoffeln durch wissenschaftlich anerkannte Untersuchungen und Tests an repräsentativen Stichproben im Hinblick auf das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sowie die Ergebnisse dieser Untersuchungen und Tests zugänglich macht.

    Die Verhältnisse, die der Ermächtigung zugrunde lagen, haben sich nicht geändert.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, nach Maßgabe von Absatz 2 für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln mit Ursprung in Neuseeland Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/93/EWG hinsichtlich der Verbote von Anhang III Teil A Nummer 12 derselben Richtlinie vorzusehen.

    (2) Zusätzlich zu den für Kartoffeln geltenden Anforderungen der Anhänge I und II der Richtlinie 77/93/EWG müssen dabei folgende Voraussetzungen erfuellt sein:

    a) Die Kartoffeln sind nicht als Pflanzgut bestimmt.

    b) Sie sind in Neuseeland direkt aus Pflanzgut erwachsen, das im Rahmen des neuseeländischen Zertifizierungssystems für Kartoffelpflanzgut zertifiziert wurde oder das in einem der Mitgliedstaaten zertifiziert und ausschließlich aus den Mitgliedstaaten nach Neuseeland eingeführt worden ist oder das in einem anderen Land zertifiziert wurde, für das nach der Richtlinie 77/93/EWG die Verbringung von Kartoffel-/Erdäpfelpflanzgut in die Gemeinschaft zulässig ist.

    c) Sie wurden mit Keimhemmungsmitteln behandelt, ausgenommen Frühkartoffeln.

    d) Sie sind in Gebieten angebaut worden, die als frei von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt sind, wobei sei Beginn eines angemessenen Zeitraums weder auf der Anbaufläche noch in ihrer unmittelbaren Umgebung Anzeichen eines Befalls durch Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival festgestellt worden sind.

    e) - Sie sind in Gebieten angebaut worden, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, und

    - sie müssen ferner bei der Vegetationsprüfung und der Knollenprüfung in allen Wachstumsstadien als frei von Graphognathus leucoloma (Boheman) und zusätzlich bei der Knollenprüfung als frei von allen Anzeichen von Graphognathus leucoloma (Boheman) befunden worden sein, und

    - sie müssen sich bei der Vegetationsprüfung und gegebenenfalls bei Tests an Boden- und Pflanzenproben als frei von den Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens, Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival erwiesen haben. Auf Anfrage der Kommission werden ihr die Ergebnisse der Prüfungen und der Tests mitgeteilt.

    f) Sie dürfen nur mit Geräten in Berührung gekommen sein, die eigens für sie bestimmt sind oder die nach jeder Verwendung für andere Zwecke in geeigneter Weise desinfiziert worden sind.

    g) Sie sind entweder in neuen Säcken oder in Behältnissen verpackt, die in geeigneter Weise desinfiziert worden sind. Jeder Sack bzw. jedes Behältnis ist mit einem amtlichen Etikett zu versehen, das die im Anhang genannten Angaben trägt.

    h) Die Kartoffeln sind vor der Ausfuhr von Erde, Blättern und sonstigen Pflanzenresten gereinigt worden.

    i) Den für die Gemeinschaft bestimmten Kartoffeln muß ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt sein, das in Neuseeland gemäß den Artikeln 7 und 12 der Richtlinie 77/93/EWG aufgrund einer Untersuchung gemäß der genannten Richtlinie ausgestellt wurde und in dem vor allem die Freiheit von den unter den Buchstaben d) und e) genannten Schaderregern bescheinigt wird.

    Das Pflanzengesundheitszeugnis muß unter Rubrik "Zusätzliche Erklärung" den Vermerk enthalten: "Diese Sendung erfuellt die Bedingungen der Entscheidung 1999/209/EG."

    j) Die Kartoffeln dürfen nur über Grenzübergangsorte eingeführt werden, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegen und für die Zwecke dieser Ausnahmeregelung von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt wurden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Grenzübergangsorte sowie Bezeichnung und Anschrift der für jeden Grenzübergangsort zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 77/93/EWG rechtzeitig im voraus mit und halten diese Angaben auf Antrag für die übrigen Mitgliedstaaten bereit. Findet die Einfuhr in die Gemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat statt als dem, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, so unterrichten die zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaates die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, und arbeiten mit ihnen zusammen, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen dieser Entscheidung eingehalten werden.

    k) Vor der Einfuhr in die Gemeinschaft wird der Einführer amtlich über die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) bis n) unterrichtet. Der Einführer zeigt jede Einfuhr rechtzeitig im voraus bei den zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats an, und dieser Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich folgende Einzelheiten der Mitteilung:

    - Art des Materials,

    - Menge,

    - vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr und Bestätigung des Grenzübergangsorts.

    Der Einführer setzt die zuständigen amtlichen Stellen seines Mitgliedstaats über Änderungen der genannten Vormeldung - sobald sie bekannt sind und in jedem Fall vor dem Zeitpunkt der Einfuhr - in Kenntnis; der Mitgliedstaat teilt die Einzelheiten der Änderung unverzüglich der Kommission mit.

    l) Die Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich der Tests, gemäß Artikel 12 der Richtlinie 77/93/EWG und nach den Bestimmungen dieser Entscheidung werden von den in der Richtlinie genannten zuständigen amtlichen Stellen durchgeführt. Im Rahmen dieser Untersuchungen werden die Pflanzengesundheitskontrollen von dem Mitgliedstaat durchgeführt, der von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht. Während dieser Pflanzengesundheitskontrollen werden von dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten auch Untersuchungen auf andere Schadorganismen durchgeführt. Unbeschadet der Überwachung gemäß Artikel 19a Absatz 3 zweiter Unterabsatz erste Möglichkeit legt die Kommission fest, inwieweit die Untersuchungen gemäß Artikel 19a Absatz 3 zweiter Unterabsatz zweite Möglichkeit der genannten Richtlinie in das Untersuchungsprogramm gemäß Artikel 19a Absatz 5 Buchstabe c) derselben Richtinie aufgenommen werden können.

    m) Die Kartoffeln dürfen nur in Betrieben verpackt und umgepackt werden, die von den zuständigen amtlichen Stellen zugelassen und eingetragen sind.

    n) Die Kartoffeln sind in geschlossene Behältnisse verpackt oder umgepackt, die zur unmittelbaren Lieferung an Einzelhändler oder Endverbraucher geeignet sind und das im Einfuhrmitgliedstaat für diesen Zweck übliche Gewicht, höchstens jedoch 25 kg, nicht überschreiten. Auf der Verpackung sind die Nummer des registrierten Betriebes gemäß Buchstabe m) sowie der neuseeländische Ursprung anzugeben.

    o) Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, ziehen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Einfuhrmitgliedstaat aus jeder Sendung von 50 Tonnen der nach dieser Entscheidung eingeführten Kartoffeln oder aus jedem Teil davon mindestens zwei Stichproben von je 200 Knollen für amtliche Untersuchungen auf Ralstonia solanacearum nach dem vorläufigen Gemeinschaftsverfahren gemäß der Entscheidung 97/647/EG der Kommission (4) und auf Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus nach dem Gemeinschaftsverfahren für den qualitativen und quantitativen Nachweis von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus. Verdächtige Partien verbleiben getrennt unter amtlicher Überwachung und dürfen nicht in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, bis feststeht, daß die Anwesenheit von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus oder Ralstonia solanacearum mit Hilfe dieser Untersuchungen nicht bestätigt wurde.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission anhand der Meldung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k) erster Satz, wenn sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen. Sie melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. September 1999 die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe o). Die Kommission erhält eine Kopie von jedem Pflanzengesundheitszeugnis.

    Artikel 3

    (1) Artikel 1 gilt vom 1. April 1999 bis zum 31. Mai 1999.

    (2) Diese Entscheidung wird widerrufen, wenn festgestellt wird, daß die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern, oder daß diese Bedingungen nicht eingehalten wurden.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 12. März 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

    (2) ABl. L 15 vom 21. 1. 1998, S. 34.

    (*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

    (3) ABl. L 14 vom 20. 1. 1998, S. 29.

    (4) ABl. L 273 vom 6. 10. 1997, S. 1.

    ANHANG

    Vorgeschriebene Etikettangaben (gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g))

    1. Name der das Etikett ausstellenden Behörde.

    2. Name der Ausfuhrorganisation, falls verfügbar.

    3. Vermerk "Neuseeländische Kartoffeln/Erdäpfel, nicht als Pflanzgut bestimmt".

    4. Sorte.

    5. Erzeugungsort.

    6. Größe.

    7. Angegebenes Eigengewicht.

    8. Vermerk "Entspricht den EG-Vorschriften gemäß der Entscheidung 1999/209/EG".

    9. Aufdruck oder Stempel im Auftrag der neuseeländischen Pflanzengesundheitsbehörde.

    10. Kennzeichnung der Sendung durch Code, Zeichen oder sonstige leicht erkennbare äußere Markierung.

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