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Document 31998R2843
Commission Regulation (EC) No 2843/98 of 22 December 1998 on the form, content and other details of applications and notifications provided for in Council Regulations (EEC) No 1017/68, (EEC) No 4056/86 and (EEC) No 3975/87 applying the rules on competition to the transport sector (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 2843/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Bereich Verkehr (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 2843/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Bereich Verkehr (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 354 vom 30.12.1998, p. 22–52
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004R0773
Verordnung (EG) Nr. 2843/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Bereich Verkehr (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 354 vom 30/12/1998 S. 0022 - 0052
VERORDNUNG (EG) Nr. 2843/98 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Bereich Verkehr (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 29, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 26, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (3) zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 (4), insbesondere auf Artikel 19, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Verkehrs, des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs und des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Erfahrung mit der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommission vom 8. August 1969 über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 und der Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 (5) zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, des Abschnitts I der Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Mitteilungen, Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr (6), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, und des Abschnitts I der Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (7), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, hat gezeigt, daß einige Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen verbesserungsbedürftig sind. (2) Aus Gründen der Klarheit sollte für die Antrags- und Anmeldeverfahren im Bereich Verkehr eine einzige Verordnung erlassen werden; die Verordnungen (EWG) Nr. 1629/69, (EWG) Nr. 4260/88 und (EWG) Nr. 4261/88 sollten gleichzeitig ersetzt werden. (3) Anträge nach Artikel 12 und Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 sowie Anträge nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 können für die an einer Vereinbarung, einem Beschluß oder einer Verhaltensweise beteiligten Unternehmen erhebliche Rechtsfolgen haben. Jeder Beteiligte sollte daher das Recht haben, bei der Kommission einen Antrag oder eine Anmeldung einzureichen. Macht ein Beteiligter von diesem Recht Gebrauch, sollte er die übrigen Beteiligten davon unterrichten, damit diese ihre Interessen wahrnehmen können. (4) Die Antragsteller und Anmelder sind verpflichtet, die Kommission umfassend und wahrheitsgetreu über Sachverhalte und Umstände zu unterrichten, die für eine Entscheidung über die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen von Bedeutung sind. (5) Für Anträge auf Erteilung eines Negativattests in bezug auf Artikel 85 Absatz 1 sowie für Anträge in bezug auf Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 und Artikel 85 Absatz 3 sollte zur Vereinfachung und Beschleunigung der Prüfung die Verwendung eines Formblatts vorgeschrieben werden. Dieses Formblatt sollte auch bei Anträgen auf Erteilung eines Negativattests in bezug auf Artikel 86 EG-Vertrag verwendet werden können. (6) Für Anträge nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 sowie nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 sollte zur Vereinfachung der Bearbeitung ein einziges Formblatt eingeführt werden. Für Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 sollte ein gesondertes Formblatt verwendet werden. (7) Die Kommission wird in geeigneten Fällen den Beteiligten auf Wunsch vor der Antragstellung oder Anmeldung weiterhin die Möglichkeit zu informellen und vertraulichen Gesprächen über die beabsichtigten Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen geben. Auch nach der Antragstellung oder Anmeldung wird sie in dem Maße mit den Beteiligten in Kontakt bleiben, in dem dies erforderlich ist, um praktische oder rechtliche Probleme, die sich bei der ersten Prüfung des Falls ergeben, mit ihnen zu erörtern, und diese Probleme nach Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen ausräumen. (8) Schiedssprüche und Schlichtungsempfehlungen sind der Kommission nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 zu melden, wenn durch sie Streitfälle beigelegt werden, die die in Artikel 4 und Artikel 5 Nummern 2 und 3 dieser Verordnung genannten Verhaltensweisen von Konferenzen betreffen. Das Meldeverfahren sollte in diesem Fall so einfach wie möglich sein. Vorgeschrieben werden sollte eine schriftliche Meldung, welcher der Wortlaut der entsprechenden Schiedssprüche und Schlichtungsempfehlungen als Anlage beizufügen ist. (9) Diese Verordnung muß auch für Beschwerden, Anträge und Anmeldungen nach den Artikeln 53 und 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Antragstellung und Anmeldung Berechtigte (1) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die an Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt sind, sowie Unternehmensvereinigungen, die Beschlüsse fassen, können bei der Kommission nach folgenden Bestimmungen Anträge stellen oder Anmeldungen vornehmen: a) Artikel 12 oder Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, b) Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86, c) Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87. (2) Wird der Antrag oder die Anmeldung nur von einem Teil der in Absatz 1 genannten Beteiligten eingereicht, unterrichten diese die übrigen Beteiligten. (3) Wird der Antrag oder die Anmeldung von Vertretern von Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen unterzeichnet, müssen diese ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachweisen. (4) Bei gemeinsamen Anträgen oder Anmeldungen soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden, der zum Empfang und zur Weiterleitung von Schriftstücken im Namen aller Antragsteller oder Anmelder befugt ist. Artikel 2 Antragstellung und Anmeldung (1) Anträge nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 in bezug auf Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Anträge nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 sind nach den Vorgaben des Formblatts TR in Anhang I zu erstellen. Das Formblatt TR kann auch für Anträge verwendet werden, die nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 in bezug auf Artikel 86 EG-Vertrag gestellt werden. Für Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 ist das Formblatt TR(B) in Anhang II zu verwenden. (2) Bei gemeinsamen Anträgen und Anmeldungen ist ein einziges Formblatt zu verwenden. (3) Die Anträge und Anmeldungen sind im Original mit 17 Kopien, die beigefügten Schriftstücke in dreifacher Ausfertigung unter der in den Formblättern angegebenen Anschrift an die Kommission zu richten. (4) Bei den beigefügten Schriftstücken kann es sich um Originale oder Kopien handeln. In letztgenanntem Fall ist vom Antragsteller oder Anmelder zu bestätigen, daß es sich um eine getreue und vollständige Wiedergabe des Originals handelt. (5) Die Anträge und Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen. Diese Sprache ist für den Antragsteller oder Anmelder zugleich Verfahrenssprache. Beigefügte Schriftstücke sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich dabei nicht um eine Amtssprache der Union, ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen. (6) Fällt ein Antrag, der nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 oder nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 gestellt wird, nicht unter die Verordnung bzw. die Verordnungen, in deren Rahmen er gestellt wird, teilt die Kommission dem Antragsteller unverzüglich mit, daß sie den Antrag im Rahmen einer anderen, auf den Fall anwendbaren Verordnung bzw. anderer auf den Fall anwendbarer Verordnungen prüfen wird. Als Datum der Einreichung gilt jedoch der in Artikel 4 genannte Zeitpunkt. Die Kommission legt dem Antragsteller ihre Gründe dar und setzt ihm - bevor sie mit der Prüfung im Rahmen der einschlägigen Verordnung bzw. Verordnungen beginnt - eine Frist, innerhalb deren er schriftlich Stellung nehmen kann. Die von der Kommission gesetzte Frist beträgt mindestens zwei Wochen und kann verlängert werden. Artikel 3 Inhalt der Anträge und Anmeldungen (1) Anträge und Anmeldungen müssen die in den Formblättern verlangten Angaben unter Einschluß der zugehörigen Schriftstücke enthalten. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein. (2) Die Kommission kann von der Pflicht zur Beibringung einzelner in den Formblättern verlangter Angaben oder der zugehörigen Schriftstücke befreien, wenn sie der Ansicht ist, daß diese für die Prüfung des Falls nicht erforderlich sind. (3) Die Kommission erteilt dem Antragsteller oder Anmelder unverzüglich eine schriftliche Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags oder der Anmeldung sowie der Antwort auf ein Schreiben der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2. Artikel 4 Wirksamwerden der Anträge und Anmeldungen (1) Unbeschadet der Absätze 2 bis 5 werden Anträge und Anmeldungen am Tag ihres Eingangs bei der Kommission wirksam. Wird ein Antrag oder eine Anmeldung per Einschreiben versandt, gilt das Datum des Poststempels. (2) Stellt die Kommission fest, daß die im Antrag oder in der Anmeldung enthaltenen Angaben oder Unterlagen in einem wesentlichen Punkt unvollständig sind, teilt sie dies dem Antragsteller oder Anmelder unverzüglich schriftlich mit und setzt ihm für die Vervollständigung der Angaben eine angemessene Frist. In diesem Fall wird der Antrag oder die Anmeldung mit dem Eingang der vollständigen Angaben bei der Kommission wirksam. (3) Wesentliche Änderungen der in einem Antrag oder einer Anmeldung angegebenen Tatsachen, die der Antragsteller oder Anmelder kennt oder kennen muß, sind der Kommission unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. (4) Unrichtige oder irreführende Angaben gelten als unvollständige Angaben. (5) Hat die Kommission dem Antragsteller oder Anmelder bei Ablauf einer mit dem Eingang des Antrags oder der Anmeldung beginnenden Frist von einem Monat keine Mitteilung nach Absatz 2 gemacht, gilt der Antrag oder die Anmeldung vom Zeitpunkt des Eingangs bei der Kommission an als wirksam. Artikel 5 Meldung von Schiedssprüchen und Schlichtungsempfehlungen (1) Von den Beteiligten angenommene Schiedssprüche und Schlichtungsempfehlungen sind der Kommission zu melden, wenn durch sie Streitfälle beigelegt werden, die die in Artikel 4 und Artikel 5 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 genannten Verhaltensweisen von Konferenzen betreffen. (2) Die Meldepflicht gilt für alle Parteien, die an dem durch den Schiedsspruch oder die Schlichtungsempfehlung beigelegten Streitfall beteiligt sind. (3) Die Meldungen sind unverzüglich per Einschreiben mit Rückschein zu versenden oder gegen Empfangsbestätigung direkt bei der Kommission abzugeben. Sie sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen. (4) Beigefügte Schriftstücke können Originale oder Kopien sein. Bei letzteren muß bestätigt werden, daß es sich um eine originalgetreue Wiedergabe handelt. Beigefügte Schriftstücke sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich dabei nicht um eine Amtssprache der Union, ist eine Übersetzung in eine der Amtssprachen beizufügen. (5) Wird eine solche Anmeldung von Vertretern im Namen von Unternehmen, Unternehmensvereinigungen, natürlichen oder juristischen Personen unterzeichnet, müssen diese ihre Vertretungsmacht durch Urkunden nachweisen. Artikel 6 Anträge und Anmeldungen aufgrund der Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen Werden die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Anträge und Anmeldungen aufgrund der Artikel 53 und 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingereicht, können sie in einer Amtssprache der Union oder der EFTA-Staaten abgefaßt sein. Artikel 7 Aufhebung Die Verordnungen (EWG) Nr. 1629/69, (EWG) Nr. 4260/88 und (EWG) Nr. 4261/88 werden aufgehoben. Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Dezember 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1. (2) ABl. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4. (3) ABl. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 1. (4) ABl. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 18. (5) ABl. L 209 vom 21. 8. 1969, S. 1. (6) ABl. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 1. (7) ABl. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 10. ANHANG I FORMBLATT TR EINLEITENDER TEIL Dieses Formblatt ist als Anhang integrierender Bestandteil der Verordnung (EG) Nr. 2843/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Bereich Verkehr (nachstehend "Verordnung"). Mit diesem Formblatt können Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Anträge nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 stellen. Das Formblatt TR ist kein Formular, das "ausgefuellt" werden muß. Um die Benutzung zu erleichtern, wird im folgenden erläutert, - in welchen Fällen ein Antrag gestellt werden muß (Abschnitt A); - an welche Behörde (Kommission oder EFTA-Überwachungsbehörde) der Antrag zu richten ist (Abschnitt B); - für welche Zwecke das Formblatt verwendet werden kann (Abschnitt C); - welche Angaben ein Antrag enthalten muß (Abschnitte D, E und F); - wer einen Antrag stellen kann (Abschnitt G); - wie der Antrag zu stellen ist (Abschnitt H); - wie die Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen geschützt werden können (Abschnitt I); - wie nach Einreichung des Antrags weiter verfahren wird (Abschnitt J) und - wie bestimmte Begriffe im Hauptteil des Formblatts zu verstehen sind (Abschnitt K). A. In welchen Fällen muß ein Antrag gestellt werden? I. Zweck der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln 1. Zweck der EG-Wettbewerbsregeln Diese Regeln sollen verhindern, daß der Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt durch Absprachen oder die mißbräuchliche Ausnutzung beherrschender Stellungen verfälscht wird. Sie gelten für jedes Unternehmen, das direkt oder indirekt auf dem Gemeinsamen Markt tätig ist, unabhängig davon, wo sich ein Sitz befindet. Durch Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (Wortlaut der Artikel 85 und 86 siehe Anlage I) werden wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Absprachen), die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, untersagt und derartige Vereinbarungen und Beschlüsse in Absatz 2 dieses Artikels für nichtig erklärt (obgleich der Gerichtshof entschieden hat, daß in Fällen, in denen die wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen von der übrigen Vereinbarung abtrennbar sind, nur diese Bestimmungen nichtig sind); Absprachen mit positiven Auswirkungen können dagegen nach Artikel 85 Absatz 3 unter bestimmten Bedingungen vom Kartellverbot freigestellt werden. Artikel 86 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Die ursprünglichen Verfahren zur Anwendung der Artikel 85 und 86, die in der Erteilung von "Negativattesten" und Freistellungen nach Artikel 85 Absatz 3 bestehen, sind in der Verordnung Nr. 17 geregelt. Mit der Verordnung Nr. 141 des Rates (1) wurde der Bereich Verkehr jedoch vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 ausgenommen. Für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr wurden die Verfahren zur Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln in der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 festgelegt. Es folgten die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 für den Seeverkehr und die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 für den Luftverkehr (Fundstellen dieser und anderer hier genannter oder für Anträge nach diesem Formblatt relevanter Rechtsakte siehe Anlage II). Wie in der Verordnung Nr. 17 wird in den Verordnungen (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 auf die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag Bezug genommen. Im Gegensatz dazu werden in der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 grundlegende Wettbewerbsregeln für den Binnenverkehr festgelegt. Von kleineren Abweichungen abgesehen entsprechen die Artikel 2, 7, 5 und 8 dieser Verordnung Artikel 85 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 86 EG-Vertrag und sind ebenso auszulegen (2). 2. Zweck der EWR-Wettbewerbsregeln Die Wettbewerbsregeln des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (das zwischen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten (3) geschlossen wurde) beruhen auf denselben Grundsätzen wie die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und dienen demselben Zweck, nämlich Wettbewerbsverfälschungen aufgrund von Absprachen oder der mißbräuchlichen Ausnutzung beherrschender Stellungen im EWR zu verhindern. Sie gelten für jedes Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar im EWR tätig ist, unabhängig davon, wo sich sein Sitz befindet. Durch Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen (Wortlaut der Artikel 53, 54 und 56 EWR-Abkommen siehe Anlage I) werden wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten (oder den Handel zwischen EFTA-Staaten) beeinträchtigen können, untersagt; derartige Vereinbarungen und Beschlüsse werden in Absatz 2 dieses Artikels für nichtig erklärt. Absprachen mit positiven Auswirkungen können dagegen nach Artikel 53 Absatz 3 unter bestimmten Bedingungen vom Kartellverbot freigestellt werden. Artikel 54 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten (oder den Handel zwischen EFTA-Staaten) beeinträchtigen kann. Die Verfahren zur Umsetzung der EWR-Wettbewerbsregeln im Verkehrsbereich sind für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr in der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, für den Seeverkehr in der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und für den Luftverkehr in der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 festgelegt und werden für EWR-Zwecke durch die Protokolle 21, 22 und 23 zum EWR-Abkommen ergänzt. II. Anwendungsbereich der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln Die Anwendbarkeit der Artikel 2, 5 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag und der Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen hängt von den Umständen in jedem Einzelfall ab. Sie setzt voraus, daß die Absprache oder Verhaltensweise alle in den einschlägigen Bestimmungen festgelegten Bedingungen erfuellt und muß folglich vor jeder Antragstellung geprüft werden. 1. Negativattest Im Bereich Verkehr ist ein Negativattest lediglich für den Luftverkehr vorgesehen. Unternehmen soll es dadurch ermöglicht werden, festzustellen, ob die Kommission ihre Absprache oder Verhaltensweise mit Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 EWR-Abkommen für vereinbar hält. Dieses Verfahren ist in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 geregelt. Das Negativattest ergeht in Form einer Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 EWR-Abkommen gegen die Absprache oder Verhaltensweise einzuschreiten. Keine Veranlassung für einen Antrag besteht, wenn die Absprache oder Verhaltensweise laut oben genannter Bestimmungen offensichtlich nicht untersagt ist. Ebensowenig ist die Kommission zur Erteilung eines Negativattests verpflichtet (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87: "die Kommission kann [ . . . ] feststellen [ . . . ]"). Negativattest-Entscheidungen werden nur zur Klärung maßgeblicher Auslegungsfragen erlassen. In allen übrigen Fällen bescheidet die Kommission derartige Anträge durch ein Verwaltungsschreiben. Die Kommission hat eine Reihe von Bekanntmachungen zur Auslegung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag veröffentlicht, in denen bestimmte Gruppen von Absprachen genannt werden, die naturgemäß oder wegen ihrer geringen Bedeutung nicht unter das Verbot fallen (4). 2. Freistellung Eine Freistellung nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag oder Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen ermöglicht den Unternehmen Absprachen, die wirtschaftliche Vorteile bieten, ohne eine Freistellung aber durch Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verboten wären. Das Freistellungsverfahren ist in den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 geregelt. Die Freistellung erfolgt in Form einer Entscheidung, mit der die Kommission Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf die in der Entscheidung genannte Absprache für nicht anwendbar erklärt. Die Kommission muß die Gültigkeitsdauer derartiger Entscheidungen angeben; sie kann ihre Entscheidung an Bedingungen und Auflagen knüpfen, sie ändern oder aufheben oder den Beteiligten unter bestimmten Umständen bestimmte Handlungen untersagen, insbesondere dann, wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder die Sachlage sich in einem wesentlichen Punkt geändert hat. In den Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 ist ein Widerspruchsverfahren vorgesehen, das eine rasche Bearbeitung der Anträge ermöglicht. Ist ein Antrag der einschlägigen Verordnung zufolge zulässig, ist er vollständig und wurde gegen die Absprache, die Gegenstand des Antrags ist, weder Beschwerde eingelegt noch ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet, so veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Zusammenfassung des Antrags und fordert betroffene Dritte aus den Mitgliedstaaten - bzw. bei Anträgen im Anwendungsbereich des EWR-Abkommens aus den EWR-Staaten - zu Bemerkungen auf. Sofern die Kommission den Antragstellern binnen 90 Tagen nach dieser Veröffentlichung nicht mitteilt, daß erhebliche Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag oder Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen bestehen, gilt die Absprache für die bereits verstrichene Zeit und - bei Anträgen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 - für maximal drei Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung bzw. - bei Anträgen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 5046/86 und (EWG) Nr. 3975/87 - für maximal sechs Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung als freigestellt. Für den Luft- und den Seeverkehr hat die Kommission eine Reihe von Gruppenfreistellungsverordnungen erlassen (5). Entscheidungen über eine Freistellung nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 oder (EWG) Nr. 3975/87 können rückwirkend ergehen. Sollte die Kommission zu der Auffassung gelangen, daß die Absprachen, auf die sich der Antrag bezieht, tatsächlich unter das Verbot fallen, und keine Freistellungs-, sondern eine Untersagungsentscheidung erlassen, sind die Beteiligten jedoch vom Datum der Antragstellung bis zum Datum der Entscheidung vor Geldbußen für die im Antrag dargelegten Verstöße geschützt (Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87). In der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 ist ein solcher Schutz von Geldbußen nicht vorgesehen. B. An welche Behörde ist der Antrag zu richten? Anträge sind an die zuständige Behörde zu richten. Für die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln ist die Kommission, für die Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln die Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde zuständig. Die Zuständigkeit für die Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln ist in Artikel 56 EWR-Abkommen festgelegt. Anträge, die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, sollten an die Kommission gerichtet werden, es sei denn, ihre Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft sind geringfügig im Sinne der Bekanntmachung der Kommission von 1997 über Vereinbarungen von geringer Bedeutung (6). Darüber hinaus ist für alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die den Handel zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigen, ein Antrag bei der Kommission zu stellen, wenn die beteiligten Unternehmen über 67 % ihres EWR-weiten Umsatzes innerhalb der Gemeinschaft erzielen (7). Wirken sich diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen jedoch nur geringfügig auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft aus, sollte der Antrag gegebenenfalls an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet werden. Für alle anderen Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 53 EWR-Abkommen fallen, sind die Anträge bei der EFTA-Überwachungsbehörde zu stellen (Anschrift siehe Anlage III). Anträge auf Erteilung eines Negativattests in bezug auf Artikel 54 EWR-Abkommen sollten bei der Kommission eingereicht werden, wenn die beherrschende Stellung lediglich in der Gemeinschaft besteht. Besteht die beherrschende Stellung im Gebiet der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil desselben, sollten die Anträge an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet werden. Nur bei beherrschender Stellung in beiden Gebieten sollten die oben in bezug auf Artikel 53 dargelegten Regeln angewandt werden. Die Kommission wird sich bei ihrer Prüfung auf die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags stützen. Wenn die Sache in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fällt und die Kommission nach Artikel 56 zuständig ist, wendet sie gleichzeitig die EWR-Regeln an. C. Zweck dieses Formblatts Das Formblatt TR gibt Aufschluß darüber, welche Angaben und Unterlagen erforderlich sind, wenn für Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen - nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 ein Negativattest in bezug auf Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen oder - eine Freistellung nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 oder Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen beantragt werden soll. Freistellungsanträge nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 müssen den Vorgaben dieses Formblatts entsprechen (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung). Darüber hinaus kann das Formblatt von Unternehmen verwendet werden, die nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 ein Negativattest in bezug auf Artikel 86 EG-Vertrag oder Artikel 53 EWR-Abkommen beantragen möchten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Negativattests in bezug auf Artikel 86 ist die Verwendung des Formblatts zwar nicht vorgeschrieben, doch wird den Antragstellern dringend empfohlen, alle geforderten Angaben zu liefern, um sicherzustellen, daß ihr Antrag den Sachverhalt umfassend wiedergibt (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Satz der Verordnung). Anträge oder Anmeldungen nach Maßgabe des EFTA-Formblatts sind ebenfalls gültig. Fällt aber die Vereinbarung, der Beschluß oder die Verhaltensweise lediglich unter Artikel 85 oder 86 des EG-Vertrags, ohne irgendeine Bedeutung für den EWR zu haben, so ist es ratsam, das Formblatt TR der Kommission zu verwenden. D. Welche Kapitel des Formblatts müssen beachtet werden? Bei einer Antragstellung sind alle Kapitel des Hauptteils zu beachten. Bei Anträgen im Rahmen der Verordnung Nr. 17, die Vereinbarungen über die Gründung eines kooperativen Gemeinschaftsunternehmens mit strukturellem Charakter betreffen, ist ein beschleunigtes Verfahren möglich. Nicht zur Anwendung kommt dieses Verfahren bei Anträgen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87, weil diese ein Widerspruchsverfahren mit besonderem Zeitplan vorsehen. E. Notwendigkeit vollständiger Angaben Der Eingang eines gültigen Antrags bei der Kommission bedeutet zweierlei: Zum ersten sind die Antragsteller bei Freistellungsanträgen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 ab dem Eingang ihres Antrags bei der Kommission vor Geldbußen geschützt (Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87). Zum zweiten befindet sich die Kommission bis zum Eingang eines gültigen Antrags nicht "im Besitz aller Unterlagen", die sie benötigt, um den wesentlichen Teil des Antrags im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 oder Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 veröffentlichen zu können. Gültig sind nur vollständige Anträge (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung). Von diesem Grundsatz kann nur in zwei Fällen abgewichen werden: Erstens, wenn die in diesem Formblatt geforderten Angaben oder Unterlagen dem Antragsteller unter zumutbaren Bedingungen nicht oder nur teilweise zugänglich sind. Wenn der Antragsteller das Fehlen dieser Angaben begründet und statt dessen unter Angabe der Quellen verläßliche Schätzungen vorlegt, kann die Kommission auch einen unvollständigen Antrag als vollständig und damit gültig betrachten. Darüber hinaus ist stets anzugeben, wo die Kommission sich die fehlenden Angaben oder Unterlagen beschaffen kann. Zweitens, wenn einige der im Formblatt geforderten Angaben für die Prüfung des Falls unerheblich sind. In diesem Fall kann die Kommission die Beteiligten von der Pflicht, alle im Formblatt geforderten Angaben zu liefern, befreien (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung). Dank dieser Bestimmung können Anträge gegebenenfalls auf den Einzelfall zugeschnitten werden, so daß sie nur die für die Prüfung der Kommission unbedingt erforderlichen Angaben enthalten. Damit soll den Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittleren Betrieben, unnötiger Verwaltungsaufwand erspart werden. Werden die im Formblatt geforderten Angaben oder Unterlagen aus diesem Grund nicht vorgelegt, ist im Antrag anzugeben, warum die Angaben für die Prüfung durch die Kommission für unnötig gehalten werden. Stellt die Kommission fest, daß ein Antrag in einem wesentlichen Punkt unvollständig ist, teilt sie dem Antragsteller binnen eines Monats nach Erhalt des Antrags schriftlich mit, welche Angaben fehlen. In diesem Fall ist der Antrag erst mit dem Eingang der fehlenden Angaben bei der Kommission gültig. Teilt die Kommission dem Antragsteller nicht innerhalb eines Monats mit, daß der Antrag in einem wesentlichen Punkt unvollständig ist, wird er als gültig angesehen (siehe Artikel 4 der Verordnung). Die Unternehmen müssen die Kommission ferner über wesentliche Änderungen im Sachverhalt informieren, auch wenn sie sie erst nach Einreichung des Antrags feststellen. Die Kommission ist unverzüglich über jede Änderung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise, die bzw. der dem Antrag zugrunde liegt, zu unterrichten (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung). Versäumen es die Antragsteller, die Kommission entsprechend zu unterrichten, kann dies unter anderem die Unwirksamkeit einer Negativattest-Entscheidung oder den Widerruf einer nach Antragstellung ergangenen Freistellungsentscheidung (8) zur Folge haben. F. Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Angaben Die Angaben im Antrag müssen nicht nur vollständig, sondern auch wahrheitsgemäß sein (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung). Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht haben, per Entscheidung Geldbußen bis zu 5 000 Euro verhängen (Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87). Derartige Angaben werden darüber hinaus als unvollständig betrachtet (Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung). G. Wer kann einen Antrag stellen? Jedes Unternehmen, daß an einer Vereinbarung, einem Beschluß oder einer Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 oder 86 EG-Vertrag oder Artikel 53 oder 54 EWR-Abkommen beteiligt ist, kann ein Negativattest gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 beantragen. Jedes Unternehmen, das an einer Vereinbarung, einem Beschluß oder einer Verhaltensweise der in den Artikeln 2 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 oder Artikel 85 EG-Vertrag oder Artikel 53 EWR-Abkommen beschriebenen Art beteiligt ist, kann eine Freistellung beantragen. Unternehmensvereinigungen können für die im Rahmen ihrer Tätigkeit getroffenen Beschlüsse und ausgeübten Verhaltensweisen einen Antrag stellen. Bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen stellen die beteiligten Unternehmen in der Regel einen gemeinsamen Antrag. Zwar wird dies auch von der Kommission dringend empfohlen, weil es für sie nützlich ist, sich einen Überblick über die Standpunkte aller unmittelbar Beteiligten zu verschaffen, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Jeder Beteiligte kann auch einen eigenen Antrag stellen, sollte in diesem Fall aber alle anderen an der Vereinbarung, dem Beschluß oder der Verhaltensweise Beteiligten entsprechend unterrichten (siehe Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung). Er kann ihnen auch eine Kopie seines Antrags übermitteln, in der vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht wurden (siehe Hauptteil, Punkt 1.2). Bei gemeinsamen Anträgen wird in der Regel auch ein gemeinsamer Vertreter benannt, der im Namen aller beteiligten Unternehmen den Antrag stellt und alle späteren Kontakte mit der Kommission abwickelt (Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung). Auch dies ist keine Mußvorschrift, so daß jedes an diesem Antrag beteiligte Unternehmen diesen auch selbst unterzeichnen kann. H. Wie ist ein Antrag zu stellen? Anträge können in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft oder in einer Amtssprache eines EFTA-Staats gestellt werden (Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 6 der Verordnung). Im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs wird allerdings empfohlen, bei Anträgen an die EFTA-Überwachungsbehörde eine der Amtssprachen der EFTA-Staaten oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde, nämlich Englisch, zu verwenden. Bei Anträgen an die Kommission sollte eine der Amtssprachen der Gemeinschaft oder der EFTA-Staaten oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde gewählt werden. Diese Sprache wird damit zur Verfahrenssprache für den Antragsteller. Die Unternehmen sollten lediglich die im Hauptteil geforderten Angaben machen, die in Form TR vorgegebene Gliederung und Absatznumerierung einhalten, eine Erklärung nach Abschnitt 13 unterzeichnen und die geforderten Unterlagen als Anlagen beifügen. Diese Begleitunterlagen sind in der Originalfassung einzureichen. Wenn es sich dabei nicht um eine Amtssprache der Union handelt, sind die Unterlagen in die Verfahrenssprache zu übersetzen. Begleitunterlagen können im Original oder als Kopie eingereicht werden (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung). Alle Angaben müssen sich - soweit nicht anders angegeben - auf das dem Antrag vorausgehende Kalenderjahr beziehen. Ist dies nicht zumutbar (z. B., weil die Abrechnungszeiträume nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen oder die Zahlen des Vorjahrs noch nicht vorliegen), sollten die Gründe genannt und statt dessen die neuesten Zahlen vorgelegt werden. Finanzangaben können in der Währung des amtlich geprüften Rechnungsabschlusses des Unternehmens/der Unternehmen oder in Euro vorgelegt werden. In letztgenanntem Fall ist für die Umrechnung der durchschnittliche Wechselkurs der Bezugsjahre oder sonstigen Bezugszeiträume zu verwenden. Anträge sind im Original mit 17 Kopien, Begleitunterlagen nur in dreifacher Ausfertigung einzureichen (Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung). Zu richten ist der Antrag an die Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) Registratur 200 rue de la Loi/Wetstraat 200 B-1049 Brüssel, oder während der Dienstzeiten bei folgender Anschrift direkt bei der Kommission abzugeben: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) Registratur 158, avenue de Cortenberg/Kortenberglaan 158 B-1040 Brüssel. I. Vertraulichkeit Nach Artikel 214 EG-Vertrag, Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87, Artikel 9 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen, Artikel 122 EWR-Abkommen und Artikel 27 Kapitel VI, Artikel 24 Kapitel IX und Artikel 17 Kapitel XI des Protokolls 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs dürfen die Kommission, die Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preisgeben. Andererseits ist die Kommission nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 verpflichtet, den wesentlichen Teil eines Freistellungsantrags zu veröffentlichen. Bei dieser Veröffentlichung muß die Kommission "den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen" (Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87). Vor dieser Veröffentlichung gewährt die Kommission dem Antragsteller/den Antragstellern Einsicht in die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung. Ist ein Unternehmen der Auffassung, daß die Veröffentlichung oder anderweitige Weitergabe der von ihm geforderten Angaben an andere Unternehmen seine Interessen verletzen würde, sollte es diese Angaben in einem oder mehreren gesonderten Anhängen zusammenstellen und jede Seite deutlich mit der Aufschrift "Geschäftsgeheimnis" kennzeichnen. Es sollte außerdem begründen, warum die als vertraulich oder geheim gekennzeichneten Angaben weder weitergegeben noch veröffentlicht werden sollten. J. Weiterer Verfahrensablauf Der Antrag wird in der Registratur der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) eingetragen. Als Zeitpunkt der Antragstellung gilt das Datum des Eingangs bei der Kommission (bzw. bei Einschreiben das Datum des Poststempels) (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung). Für unvollständige Anträge gelten gesonderte Bestimmungen (siehe Abschnitt E). Die Kommission bestätigt den Eingang jedes Antrags schriftlich und teilt mit, unter welchem Aktenzeichen der Antrag geführt wird. Dieses Aktenzeichen ist bei jedem weiteren Schriftwechsel zu diesem Antrag anzugeben. Eine Empfangsbestätigung läßt keinerlei Rückschluß auf die Gültigkeit des Antrags zu. Die Kommission kann von den Beteiligten oder von Dritten weitere Auskünfte einholen und Änderungen an der Absprache vorschlagen, um sie mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. Die Kommission kann einen Freistellungsantrag ablehnen, wenn sie erhebliche Zweifel an der Freistellungsfähigkeit der betreffenden Absprache hat. Will die Kommission, nachdem sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erhebliche Zweifel angemeldet hat, eine Freistellungsentscheidung erlassen, muß sie den wesentlichen Inhalt der betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen veröffentlichen und betroffene Dritte zu Bemerkungen auffordern (Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87). Im Anschluß daran wird dem entsprechenden Beratenden Ausschuß, der sich aus Beamten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammensetzt, ein Entscheidungsvorentwurf vorgelegt und mit diesem diskutiert. Sollte die Absprache in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen, werden auch Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Staaten hinzugezogen. Eine Entscheidung kann erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und sofern die Kommission an ihrer Absicht festhält, erlassen werden. Gelegentlich werden Fälle ohne vorherige förmliche Entscheidung zu den Akten gelegt, etwa dann, wenn die Absprache bereits unter eine Gruppenfreistellung fällt oder wenn sie - zumindest unter den gegebenen Umständen - kein Tätigwerden der Kommission erfordert. In diesen Fällen werden Verwaltungsschreiben versandt. Zwar stellt ein Verwaltungsschreiben keine Entscheidung der Kommission dar, doch informiert es die Beteiligten darüber, wie die Generaldirektion Wettbewerb den Fall nach ihrem Kenntnisstand beurteilt. Dies bedeutet, daß die Kommission bei Bedarf - etwa wenn die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach Artikel 85 Absatz 2 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 2 EWR-Abkommen geltend gemacht wird - zur Klärung der Rechtslage eine Entscheidung erlassen kann. K. Im Hauptteil des Formblatts verwendete Begriffe Vereinbarung: Dieser Begriff umfaßt alle Formen von Absprachen, d. h. Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Jahr: Soweit nicht anders angegeben, ist "Jahr" gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Konzern: Ein Konzernverhältnis im Sinne dieses Formblatts liegt vor, wenn ein Unternehmen - mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Betriebsvermögens eines anderen Unternehmens besitzt; - in einem anderen Unternehmen über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt; - in einem anderen Unternehmen mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands oder der zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organe bestellen kann oder - in einem anderen Unternehmen das Recht zur Geschäftsführung hat. Bei einem von mehreren anderen Unternehmen gemeinsam kontrollierten Unternehmen (Gemeinschaftsunternehmen) wird davon ausgegangen, daß es ebenfalls den Konzernen, denen diese Unternehmen angehören, zuzurechnen ist. Notifizierte Vereinbarung: Eine Vereinbarung ist notifiziert, wenn sie Gegenstand eines Antrags ist, der mit diesem Formular gestellt wurde. Sachlich relevanter Markt: In Abschnitt 5.1 muß der Antragsteller den sachlich relevanten Markt bestimmen, den die Vereinbarung berühren dürfte. Diese Angaben werden einer Reihe weiterer Punkte zugrunde gelegt und in diesem Formblatt als sachlich relevanter Markt bezeichnet. Räumlich relevanter Markt: In Abschnitt 5.2 muß der Antragsteller den räumlich relevanten Markt bestimmen, den die Vereinbarung berühren dürfte. Diese Angaben werden einer Reihe weiterer Punkte zugrunde gelegt und in diesem Formblatt als räumlich relevanter Markt bezeichnet. Sachlich und räumlich relevanter Markt: Aus den in Abschnitt 5 insgesamt gemachten Angaben ergibt sich der für die beantragte Vereinbarung relevante Markt. Diese Angaben werden einer Reihe weiterer Punkte zugrunde gelegt und in diesem Formblatt als sachlich und räumlich relevanter Markt bezeichnet. Beteiligte, Antragsteller: Der Begriff "Beteiligte" bezeichnet alle an der beantragten Vereinbarung beteiligten Unternehmen. Da ein Antrag auch von einzelnen Unternehmen gestellt werden kann, bezieht sich der Begriff "Antragsteller" nur auf das/die Unternehmen, das/die den Antrag tatsächlich stellt/stellen. FORMBLATT TR - HAUPTTEIL Vermerken Sie auf der ersten Seite Ihres Antrags "Antrag nach Formblatt TR" und geben Sie darüber hinaus an, um welche Art von Antrag es sich handelt: - "Antrag auf Freistellung nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68", - "Antrag auf Freistellung nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86", - "Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 3 Absatz 2 und/oder auf Freistellung nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87". KAPITEL I Angaben zu den Beteiligten, den entsprechenden Konzernen und der Vereinbarung Abschnitt 1 Angaben zu den antragstellenden Unternehmen oder Personen 1.1. Bitte nennen Sie die Unternehmen, für die der Antrag gestellt wird, unter Angabe ihrer gesetzlichen oder (falls abweichend) üblichen Bezeichnung (Abkürzung oder Sonstiges). 1.2. Wird der Antrag lediglich für einen Beteiligten oder einige Beteiligte gestellt, bestätigen Sie bitte, daß die übrigen Unternehmen unterrichtet worden sind. Geben Sie ebenfalls an, ob diese eine Kopie des Antrags erhalten haben, in der vertrauliche Angaben und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht wurden (9) (Legen Sie in diesem Fall eine Kopie des Antrags, wie er den anderen Beteiligten übermittelt wurde, bei). 1.3. Wenn es sich um einen gemeinsamen Antrag handelt, wurde ein gemeinsamer Vertreter (10) bestellt (11)? Wenn ja, machen Sie bitte die unter 1.3.1 bis 1.3.3 geforderten Angaben. Wenn nein, nennen Sie gegebenenfalls die Vertreter einzelner Beteiligter und geben Sie an, wen sie vertreten. 1.3.1. Name des Vertreters. 1.3.2. Anschrift des Vertreters. 1.3.3. Telefon- und Faxnummer des Vertreters. 1.4. Wenn ein oder mehrere Vertreter bestellt wurden, legen Sie bitte eine Kopie der Handlungsvollmacht(en) bei. Abschnitt 2 Angaben zu den Beteiligten und den entsprechenden Konzernen 2.1. Geben Sie Namen und Anschrift der Beteiligten sowie das Land ihres Firmensitzes an. 2.2. Geben Sie die Art der Geschäftstätigkeit jedes Beteiligten an. 2.3. Nennen Sie für jeden Beteiligten eine Kontaktperson und geben Sie zu diesem Zweck deren Namen, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie die Stellung dieser Person im Unternehmen an. 2.4. Geben Sie an, welchen Konzernen die Beteiligten angehören, in welchen Branchen diese Konzerne tätig sind und welchen Umsatz jeder dieser Konzerne weltweit erzielt (12). Abschnitt 3 Verfahrensfragen 3.1. Haben Sie für diese Vereinbarung einen förmlichen Antrag bei einer anderen Wettbewerbsbehörde gestellt? Wenn ja, nennen Sie die Behörde, den Sachbearbeiter bzw. die zuständige Abteilung und beschreiben Sie die Art des Kontakts. Machen Sie - soweit Sie davon Kenntnis haben - auch Angaben zu früheren Verfahren bei oder informellen Kontakten mit der Kommission und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde sowie zu früheren Verfahren bei nationalen Behörden oder Gerichten in der Gemeinschaft oder im Gebiet der EFTA-Staaten, die diese Vereinbarung oder damit zusammenhängende Vereinbarungen betrafen. 3.2. Wollen Sie für Ihren Fall besondere Dringlichkeit geltend machen, erläutern Sie kurz, warum. 3.3. Geben Sie an, ob Sie zu einem späteren Zeitpunkt derzeit noch nicht belegbare Fakten oder Argumente anführen wollen, und wenn ja, zu welchen Punkten (13). Abschnitt 4 Genaue Beschreibung der Vereinbarung 4.1. Bitte fassen Sie Art, Inhalt und Ziele der Vereinbarung zusammen, auf die sich der Antrag bezieht. 4.2. Geben Sie an, ob die Vereinbarung Bestimmungen enthält (und wenn ja, welche), durch die die Beteiligten in ihrer Freiheit, selbständige geschäftspolitische Entscheidungen zu treffen, eingeschränkt werden können, z. B. Bestimmungen über - An- oder Verkaufspreise, Rabatte oder sonstige Geschäftsbedingungen, - den Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen, - technische Entwicklung oder Investitionen, - die Wahl von Märkten oder Bezugsquellen, - Lieferungen von Dritten oder den Verkauf an Dritte, - die Frage, ob gleiche Dienstleistungen unter gleichen Bedingungen erbracht werden sollen, - die Frage, ob unterschiedliche Dienstleistungen einzeln oder als Paket angeboten werden sollen. Falls Sie im Rahmen einer Gruppenfreistellungsverordnung die Anwendung eines Widerspruchsverfahrens beantragen, nennen Sie hier lediglich die Wettbewerbsbeschränkungen, die über die Freistellung der einschlägigen Verordnung hinausgehen. 4.3. Geben Sie an, zwischen welchen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und/oder der EFTA (14) es aufgrund der Vereinbarung zu einer Beeinträchtigung des Handels kommen könnte. Bitte begründen Sie Ihre Antwort, gegebenenfalls anhand von Daten über den Handelsverkehr. Geben Sie außerdem an, ob der Handel zwischen der Gemeinschaft oder dem EWR und Drittländern beeinträchtigt wird, und begründen Sie auch dies. KAPITEL II Marktangaben Abschnitt 5 Der relevante Markt Ein sachlich relevanter Markt umfaßt alle Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden (15). Für die Bestimmung des sachlich relevanten Markts werden in der Regel die unten genannten Faktoren als erheblich angesehen, die an dieser Stelle entsprechend berücksichtigt werden sollten (16): - Gleichartigkeit der betreffenden Dienstleistungen, - Preisunterschiede zwischen zwei Dienstleistungen, - Kosten der Umstellung von einer auf eine andere, potentiell konkurrierende Dienstleistung, - feste Verbraucherpräferenzen für eine Dienstleistungsart oder -gruppe gegenüber einer anderen, - branchenweite Dienstleistungsklassifizierungen (z. B. verbandseigene Klassifizierungen). Der räumlich relevante Markt umfaßt das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen ausreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Für die Bestimmung des räumlich relevanten Markts ausschlaggebend sind unter anderem Art und Merkmale der betreffenden Dienstleistungen, etwaige Marktzugangsschranken oder Verbraucherpräferenzen, spürbare Unterschiede bei den Marktanteilen oder erhebliche Preisunterschiede zwischen benachbarten Gebieten (17). 5.1. Bestimmen Sie ausgehend von obigen Erläuterungen den sachlich relevanten Markt, den die Kommission Ihrer Ansicht nach bei Prüfung des Antrags zugrunde legen sollte. Begründen Sie Ihre Annahmen und Feststellungen und erläutern Sie, inwieweit die obengenannten Faktoren berücksichtigt wurden. Geben Sie insbesondere an, welche Produkte oder Dienstleistungen von der Vereinbarung, auf die sich der Antrag bezieht, direkt oder indirekt betroffen sind und welche Kategorien von Dienstleistungen Ihrer Marktdefinition zufolge austauschbar sind. Auf diese Definition wird nachstehend als "sachlich relevanter Markt" Bezug genommen. 5.2. Bestimmen Sie den räumlich relevanten Markt, den die Kommission Ihrer Ansicht nach bei Prüfung des Antrags zugrunde legen sollte. Begründen Sie Ihre Annahmen und Feststellungen und erläutern Sie, inwieweit die obengenannten Faktoren berücksichtigt wurden. Nennen Sie insbesondere die Länder, in denen die Beteiligten auf dem sachlich relevanten Markt tätig sind: Geht der räumlich relevante Markt Ihrer Auffassung nach über die einzelnen EG-Mitgliedstaaten oder das Gebiet der EFTA-Staaten, in denen die Beteiligten tätig sind, hinaus, begründen Sie dies bitte. Auf diese Definition wird nachstehend als "räumlich relevanter Markt" Bezug genommen. Abschnitt 6 Konzernunternehmen, die auf den gleichen Märkten tätig sind wie die Beteiligten 6.1. Legen Sie für jeden Beteiligten eine Liste aller Unternehmen vor, die zum gleichen Konzern gehören und 6.1.1. auf dem sachlich relevanten Markt tätig sind, 6.1.2. auf benachbarten Märkten tätig sind (d. h. auf Märkten für Produkte und/oder Dienstleistungen, die unvollkommene und partielle Substitute der Produkte bzw. Dienstleistungen darstellen, die Ihrer Definition zufolge dem sachlich relevanten Markt zuzurechnen sind). Solche Unternehmen sind selbst dann anzugeben, wenn sie das betreffende Produkt in anderen Gebieten als denen verkaufen, in denen die Beteiligten tätig sind. Bitte geben Sie den Namen, den Sitz, die genaue Bezeichnung der Produkte oder Dienstleistung und den räumlichen Tätigkeitsbereich jedes Konzernunternehmens an. Abschnitt 7 Stellung der Beteiligten auf dem/den sachlich relevanten Markt/Märkten In diesem Abschnitt müssen Angaben zu den Konzernen, denen die Beteiligten angehören, gemacht werden. Angaben zu den einzelnen an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen reichen nicht aus. 7.1. Machen Sie für jeden von Ihnen unter 5.1 genannten sachlich relevanten Markt die folgenden Angaben: 7.1.1. Marktanteile der Beteiligten auf dem räumlich relevanten Markt in den vergangenen drei Jahren; 7.1.2. falls unterschiedlich, Marktanteile der Beteiligten a) im gesamten EWR, b) in der Gemeinschaft, c) im Gebiet der EFTA-Staaten und d) in jedem EG-Mitglieds- und jedem EFTA-Staat in den vergangenen drei Jahren (18). Bei Marktanteilen unter 20 % reicht die Angabe der zutreffenden Bandbreite, d. h. 0-5 %, 5-10 % oder 15-20 %. Der Marktanteil kann nach Wert oder Menge berechnet werden. Alle Angaben sind zu belegen. Für jeden Punkt muß der gesamte Marktwert/das gesamte Marktvolumen sowie der Absatz/Umsatz der einzelnen Beteiligten angegeben werden. Genannt werden sollte auch die Quelle dieser Informationen (offizielle Statistiken, Schätzungen usw.). Nach Möglichkeit sollten auch Kopien der Unterlagen, denen diese Angaben entnommen wurden, beigelegt werden. Abschnitt 8 Stellung von Wettbewerbern und Kunden auf dem/den sachlich relevanten Markt/Märkten In diesem Abschnitt müssen Angaben zu den Konzernen, denen die Beteiligten angehören, gemacht werden. Angaben zu den einzelnen an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen reichen nicht aus. Für jeden sachlich und räumlich relevanten Markt, auf dem die Beteiligten zusammen einen Marktanteil von mehr als 15 % haben, müssen folgende Angaben gemacht werden: 8.1. Nennen Sie die fünf größten Konkurrenten der Beteiligten und geben Sie deren Marktanteile auf dem räumlich relevanten Markt möglichst genau an. Geben Sie auch Anschrift, Telefon- und Faxnummer und nach Möglichkeit einen Ansprechpartner pro Unternehmen an. 8.2. Nennen Sie die fünf wichtigsten Kunden jedes Beteiligten. Geben Sie Namen, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie einen Ansprechpartner an. Abschnitt 9 Marktzutritt und potentieller Wettbewerb auf sachlich und räumlich relevanten Märkten Für jeden sachlich und räumlich relevanten Markt, auf dem die Beteiligten zusammen einen Marktanteil von mehr als 15 % haben, müssen folgende Angaben gemacht werden: 9.1. Beschreiben Sie die Faktoren, die in diesem Fall den Zutritt zum sachlich relevanten Markt beeinflussen (z. B., wodurch Unternehmen, die noch keine Dienstleistungen auf dem/den sachlich relevanten Markt/Märkten erbringen, am Zutritt gehindert werden). Berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls folgendes: - Inwieweit hängt der Marktzutritt von einer staatlichen Genehmigung oder der Einhaltung von Normen, gleich welcher Art, ab? Wird der Marktzutritt gesetzlich oder anderweitig kontrolliert? - Inwieweit hängt der Marktzutritt vom Zugang zur Verkehrsinfrastruktur ab? - Inwieweit hängt der Marktzutritt davon ab, ob die für die Dienstleistung benötigten Straßen-, Schienen-, Wasser-, Luft- oder sonstigen Fahrzeuge zur Verfügung stehen? - Inwieweit hängt der Marktzutritt von der Laufzeit von Verträgen zwischen einem Unternehmen und seinen Zulieferern und/oder Kunden ab? - Welche Rollen spielen auf diesen Märkten Forschung und Entwicklung, insbesondere Patente, Know-How und sonstige Lizenzen? 9.2. Beschreiben Sie die Faktoren, die in diesem Fall den Zutritt zum räumlich relevanten Markt beeinflussen (z. B., wodurch Unternehmen, die zwar auf dem sachlich, nicht aber auf dem räumlich relevanten Markt tätig sind, daran gehindert werden, ihren Tätigkeitsbereich auf letzteren auszuweiten). Begründen Sie Ihre Angaben und erläutern Sie gegebenenfalls die Bedeutung folgender Faktoren: - gesetzliche Handelshemmnisse, wie Zölle, Kontingente usw., - lokale Vorschriften oder technische Anforderungen, - öffentliches Auftragswesen, - Bestehen angemessener und zugänglicher lokaler Vertriebs- und Einzelhandelsstrukturen, - Notwendigkeit des Zugangs zur Verkehrsinfrastruktur, - feste Verbraucherpräferenzen für einheimische Marken oder Produkte, - Sprache. 9.3. Hat es in den vergangenen drei Jahren auf dem sachlich relevanten Markt und in Gebieten, in denen die Beteiligten tätig sind, Neuzugänge gegeben? Wenn ja, nennen Sie bitte das betreffende/die betreffenden Unternehmen (Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und nach Möglichkeit einen Ansprechpartner) und geben Sie dessen Marktanteil/deren Marktanteile am/an den sachlich und räumlich relevanten Markt/Märkten möglichst genau an. KAPITEL III Schlußteil Abschnitt 10 Begründung des Antrags auf Erteilung eines Negativattests Wird ein Negativattest beantragt, erläutern Sie bitte, 10.1. warum Sie diesen Antrag stellen. Geben Sie an, welche Bestimmung oder Folge der Vereinbarung bzw. Verhaltensweise Ihrer Meinung nach mit den EG- oder EWR-Wettbewerbsregeln unvereinbar sein könnte. Diese Angaben sollen der Kommission ein möglichst klares Bild darüber vermitteln, welche Zweifel hinsichtlich der Vereinbarung bzw. Verhaltensweise Sie durch ein Negativattest ausgeräumt wissen möchten. Geben Sie unter den folgenden drei Punkten an, weshalb Sie Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 EWR-Abkommen für nicht anwendbar halten, d. h., 10.2. warum die Vereinbarung oder Verhaltensweise keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts oder im Gebiet der EFTA-Staaten bezweckt oder bewirkt oder warum Ihr Unternehmen keine beherrschende Stellung einnimmt bzw. eine solche durch sein Verhalten nicht mißbraucht und/oder 10.3. warum die Vereinbarung oder Verhaltensweise keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im EWR bezweckt oder bewirkt oder warum Ihr Unternehmen keine beherrschende Stellung einnimmt bzw. eine solche durch sein Verhalten nicht mißbraucht und/oder 10.4. warum die Vereinbarung oder Verhaltensweise nicht geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten oder zwischen EFTA-Staaten spürbar zu beeinträchtigen. Abschnitt 11 Begründung des Freistellungsantrags Wird eine Freistellung nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen beantragt, erläutern Sie bitte, 11.1. wie die Vereinbarung zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt. Erläutern Sie vor allem, wie durch die Vereinbarung die Qualität von Verkehrsdiensten verbessert, größere Kontinuität und Stabilität bei der Deckung des Verkehrsbedarfs auf Märkten, auf denen Angebot und Nachfrage erheblichen temporären Schwankungen unterliegen, gewährleistet oder die Produktivität von Unternehmen erhöht wird. Erläutern Sie insbesondere, warum die Zusammenarbeit diese Vorteile erwarten läßt: Ergänzen sich beispielsweise Technologien und Vertriebssysteme der Beteiligten, so daß erhebliche Synergieeffekte erzielt werden können? (Wenn ja, geben Sie an, welche.) Geben Sie bitte auch an, ob die Antragsteller zur Durchführbarkeit und zum Nutzen des Vorhabens Unterlagen oder Studien erstellt haben und ob diese Unterlagen und Studien Schätzungen der erwarteten Einsparungen oder Leistungssteigerungen enthalten. Bitte fügen Sie Kopien dieser Unterlagen oder Studien bei; 11.2. wie die Verbraucher angemessen an dem aus dieser Verbesserung oder diesem Fortschritt resultierenden Nutzen beteiligt werden sollen. Erläutern Sie insbesondere, inwieweit die Vereinbarung den Interessen der Nutzer von Verkehrsdiensten Rechnung trägt; 11.3. warum sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen der Vereinbarung für die Erreichung der unter 11.1 genannten Ziele unerläßlich sind (haben Sie die Anwendung eines Widerspruchsverfahrens beantragt, nennen und begründen Sie unbedingt die Wettbewerbsbeschränkungen, die über die Freistellung der einschlägigen Verordnungen hinausgehen). Legen Sie in diesem Zusammenhang dar, warum der Nutzen der von Ihnen unter 11.1 beschriebenen Vereinbarung a) ohne den Abschluß der Vereinbarung insgesamt oder b) ohne die von Ihnen unter 4.2 genannten Klauseln und Bestimmungen nicht, nicht so schnell oder wirkungsvoll, nur zu höheren Kosten oder mit geringerer Aussicht auf Erfolg erreicht werden könnte; 11.4. warum die Vereinbarung bei einem erheblichen Teil der betroffenen Produkte keineswegs zur Ausschaltung des Wettbewerbs führt. Abschnitt 12 Einzureichende Unterlagen Der vollständige Antrag ist im Original einzureichen. Er muß die letzte Fassung aller Vereinbarungen enthalten, aufgrund deren er gestellt wird. Beizufügen sind dem Antrag a) 17 Kopien des Antrags selbst; b) je drei Kopien der Jahresberichte und Jahresabschlüsse aller an der Vereinbarung, dem Beschluß oder der Verhaltensweise Beteiligten für die vergangenen drei Jahre; c) drei Kopien der neuesten in- oder extern erstellten langfristigen Marktstudien oder Planungsunterlagen, die eine Bewertung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen, der (tatsächlichen und potentiellen) Konkurrenten und der Marktbedingungen auf den betroffenen Märkten ermöglichen. Auf jeder Unterlage sollten der Verfasser und seine Stellung angegeben sein; d) drei Kopien von Berichten und Analysen, die von Mitgliedern der Geschäftsleitung oder für diese zur Bewertung oder Analyse der beantragten Vereinbarung erstellt wurden. Abschnitt 13 Erklärung Der Antrag ist mit folgender Erklärung abzuschließen, die von allen Antragstellern bzw. in deren Namen zu unterzeichnen ist. "Die Unterzeichneten erklären, daß alle Angaben in diesem Antrag nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden, alle im Formblatt TR geforderten Unterlagen, soweit sie sich im Besitz des Konzerns, dem die Antragsteller angehören, befinden und letzteren zugänglich sind, in der geforderten Anzahl an Kopien beigefügt sind und alle Schätzungen als solche ausgewiesen und so verläßlich wie möglich sind. Die Unterzeichneten haben von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 Kenntnis genommen. . . . . . . . ., den . . . . . . . . Unterschriften:" Bitte Namen und Funktion der Unterzeichneten angeben. Nicht unterzeichnete Anträge sind ungültig. Anlage I WORTLAUT DER ARTIKEL 85 UND 86 EG-VERTRAG, DER ARTIKEL 53, 54 UND 56 EWR-ABKOMMEN UND DER ARTIKEL 2, 3 UND 4 DES PROTOKOLLS 22 ZU DIESEM ABKOMMEN Artikel 85 EG-Vertrag (1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, - Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Artikel 86 EG-Vertrag Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen: a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Artikel 53 EWR-Abkommen (1) Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, - Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Artikel 54 EWR-Abkommen Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen: a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Artikel 56 EWR-Abkommen (1) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschieden: a) Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden. b) Unbeschadet des Buchstabens c) entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 58, des Protokolls 21 und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33 % oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht. c) In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b), die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV. (2) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54 fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeitsbereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buchstaben b) und c). (3) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c) fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden. (4) Die Begriffe "Unternehmen" und "Umsatz" im Sinne dieses Artikels werden im Protokoll 22 bestimmt. Artikel 2, 3 und 4 des Protokolls 22 des EWR-Abkommens Artikel 2 "Umsatz" im Sinne des Artikels 56 des Abkommens umfaßt die Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern. Artikel 3 An die Stelle des Umsatzes tritt a) bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Bilanzsumme, die mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen aufgrund von Geschäften mit in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Kreditinstituten und Kunden und dem Gesamtbetrag der Forderungen gegenüber Kreditinstituten und Kunden multipliziert wird; b) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien, die von in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Personen vereinnahmt wurden; diese Summe umfaßt alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben. Artikel 4 (1) Abweichend von der in Artikel 2 dieses Protokolls festgelegten Definition des für die Anwendung von Artikel 56 des Abkommens ausschlaggebenden Umsatzes besteht der ausschlaggebende Umsatz a) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vertriebs- und Liefervereinbarungen zwischen nicht konkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen sind, und den sonstigen Waren oder Dienstleistungen erzielt werden, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als gleichwertig angesehen werden; b) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Technologietransfervereinbarungen zwischen nicht konkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die sich aus der Technologie ergeben, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist, und aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen erzielt werden, die diese Technologie verbessern oder ersetzen soll. (2) Ist jedoch zur Zeit des Entstehens der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) beschriebenen Vereinbarungen ein Umsatz mit Waren und Dienstleistungen nicht nachweisbar, so gilt Artikel 2. Anlage II VERZEICHNIS DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN (Stand: 1. Februar 1999) (Sollten Sie der Ansicht sein, daß Ihre Vereinbarungen aufgrund einer der folgenden Verordnungen oder Bekanntmachungen möglicherweise nicht gemeldet werden müssen, so sollten Sie sich eine Kopie beschaffen.) Durchführungsverordnungen (19) - Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. - Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr (ABl. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. - Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 (ABl. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 18). - Verordnung (EG) Nr. 2843/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Bereich Verkehr. Gruppenfreistellungsverordnungen - Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (Freistellung von Gemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen). - Artikel 3 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (Freistellung von zwischen Verkehrsunternehmen getroffenen Absprachen über die Linienschiffahrt und Freistellung von Absprachen zwischen Verkehrsnutzern und Konferenzen über die Linienschiffahrt). - Verordnung (EG) Nr. 870/95 der Kommission vom 20. April 1995 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschiffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 89 vom 21. 4. 1995, S. 7), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. In Artikel 7 dieser Verordnung ist ein Widerspruchsverfahren vorgesehen. - Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. L 155 vom 26. 6. 1993, S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1523/96 (ABl. L 190 vom 31. 7. 1996, S. 11). Siehe auch Bekanntmachung der Kommission über die Verfahren für Mitteilungen an die Kommission nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission (ABl. C 177 vom 29. 6. 1993, S. 6). Bekanntmachungen allgemeiner Art (20) - Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABl. C 75 vom 29. 7. 1968, S. 3, berichtigt im ABl. C 84 vom 28. 8. 1968, S. 14). In dieser Bekanntmachung nennt die Kommission die Arten von Zusammenarbeit, die ihrer Ansicht nach nicht unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 fallen. Dazu zählen Zusammenarbeit bei Marktstudien, im Rechnungswesen sowie bei Forschung und Entwicklung, die gemeinsame Nutzung von Produktionsanlagen, Lagerräumen oder Transportkapazitäten, die Bildung von Arbeitsgemeinschaften, Verkauf und Kundendienst sowie Werbung oder die Verwendung eines gemeinsamen Gütezeichens. - Bekanntmachung der Kommission über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags (ABl. C 1 vom 3. 1. 1979, S. 2). - Bekanntmachung der Kommission über die Beurteilung kooperativer Gemeinschaftsunternehmen nach Artikel 85 EWG-Vertrag (ABl. C 43 vom 16. 2. 1993, S. 2). Die Kommission legt darin die Grundsätze für die Beurteilung kooperativer Gemeinschaftsunternehmen dar. - Erläuterung der Empfehlungen der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf neue Verkehrsinfrastrukturprojekte (ABl. C 298 vom 30. 9. 1997, S. 5). - Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 207 vom 18. 7. 1996, S. 4). - Mitteilung der Kommission über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht in Fällen einer Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag, der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (ABl. C 23 vom 23. 1. 1997, S. 3). - Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (ABl. C 372 vom 9. 12. 1997, S. 13). - Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9. 12. 1997, S. 5). Eine Sammlung dieser Texte (Stand: 30. Juni 1994) wurde vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (Bezug: Band I: ISBN 92-826-6759-6, Katalognummer: CM-29-93-A01-DE-C). Sie können auch elektronisch über die Leitseite der GD IV "DG IV - Competition on Europa" unter folgender Adresse abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/dg04/dg04home.htm Aufgrund des EWR-Abkommens gelten diese Texte auch für den Europäischen Wirtschaftsraum. Anlage III VERZEICHNIS DER MITGLIEDSTAATEN UND DER EFTA-STAATEN, ANSCHRIFT DER KOMMISSION UND DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE, VERZEICHNIS DER PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER EG-KOMMISSION IN DER GEMEINSCHAFT UND IN DEN EFTA-STAATEN UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN IN DEN EFTA-STAATEN Bei Veröffentlichung dieses Anhangs sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich. Die EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen beitreten werden, sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Anschrift der Generaldirektion für Wettbewerb der EG-Kommission lautet: Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generaldirektion Wettbewerb 200, rue de la Loi B-1049 Brüssel Tel. (32-2) 299 11 11 http://europa.eu.int/comm/dg04 Die Anschrift der Direktion für Wettbewerb der EFTA-Überwachungsbehörde lautet: EFTA-Überwachungsbehörde Direktion Wettbewerb und staatliche Beihilfen 74, rue de Trèves B-1040 Brüssel Tel. (32-2) 286 18 11 Fax (32-2) 286 18 00 http://www.efta.int Presse- und Informationsbüros der EG-Kommission in der Gemeinschaft: BELGIEN Commission Européenne Bureau en Belgique Europese Commissie Bureau in België 73, rue Archimède/Archimedesstraat 73 B-1040 Bruxelles/Brussel Tel. (32-2) 295 38 44 Fax (32-2) 295 01 66 http://europa.eu.int/comm/represent/be DÄNEMARK Europa-Kommissionen Repræsentation i Danmark Østergade 61 (Højbrohus) Postboks 144 DK-1004 København K Tel. (45-33) 14 41 40 Fax (45-33) 11 12 03 http://europa.eu.int/dk DEUTSCHLAND Europäische Kommission Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland Zitelmannstraße 22 D-53113 Bonn Tel. (49-228) 530 09-0 Fax (49-228) 530 09-50, 530 09-12 Europäische Kommission Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland - Vertretung in Berlin Kurfürstendamm 102 D-10711 Berlin 31 Tel. (49-30) 896 09 30 Fax (49-30) 892 20 59 Europäische Kommission Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland - Vertretung in München Erhardtstraße 27 D-80331 München Tel. (49-89) 202 10 11 Fax (49-89) 202 10 15 http://www.eu-kommission.de GRIECHENLAND Evropaiki Epitropi Antiprosopia stin Ellada 2 Vassilissis Sofias GR-10674 Athina Tel. (30-1) 725 10 00 Fax (30-1) 724 46 20 http://www.forthnet.gr/ee SPANIEN Comisión Europea Representación en España Paseo de la Castellana, 46 E-28046 Madrid Tel. (34-1) 431 57 11 Fax (34-1) 432 17 64 Comisión Europea Representación en Barcelona Av. Diagonal, 407 bis, Planta 18 E-08008 Barcelona Tel. (34-3) 415 81 77 Fax (34-3) 415 63 11 http://www.euroinfo.cce.es FRANKREICH Commission Européenne Représentation en France 288, boulevard Saint-Germain F-75007 Paris Tel. (33-1) 40 63 38 00 Fax (33-1) 45 56 94 17/18/19 Commission Européenne Représentation à Marseille 2, rue Henri Barbusse (CMCI) F-13241 Marseille, Cedex 01 Tel. (33-4) 91 91 46 00 Fax (33-4) 91 90 98 07 http://europa.eu.int/france IRLAND European Commission Representation in Ireland Dawson Street 18 IRL-Dublin 2 Tel. (353-1) 662 51 13 Fax (353-1) 662 51 18 ITALIEN Commissione Europea Rappresentanza in Italia Via Poli 29 I-00187 Roma Tel. (39-6) 69 99 91 Fax (39-6) 679 16 58, 679 36 52 Commissione Europea Ufficio di Milano Corso Magenta, 59 I-20123 Milano Tel. (39-2) 467 51 41 Fax (39-2) 480 12 535 LUXEMBURG Commission Européenne Représentation au Luxembourg Bâtiment Jean Monnet Rue Alcide de Gasperi L-2920 Luxembourg Tel. (352) 43 01-34925 Fax (352) 43 01-34433 NIEDERLANDE Europese Commissie Bureau in Nederland Korte Vijverberg 5 NL-2513 AB Den Haag Tel. (31-70) 346 93 26 Fax (31-70) 364 66 19 http://www.dds.nl/plein/europa ÖSTERREICH Europäische Kommission Vertretung in Österreich Kärntner Ring 5-7 AT-1010 Wien Tel: (43-1) 516 18 Fax (43-1) 513 42 25 http://www.europa.or.at PORTUGAL Comissão Europeia Gabinete em Portugal Centro Europeu Jean Monnet Largo Jean Monnet, 1-10° P-1250 Lisboa Tel. (351-1) 350 98 00 Fax (351-1) 350 98 01/02/03 http://euroinfo.ce.pt FINNLAND Euroopan komissio Suomen edustusto Europeiska kommissionen Representationen i Finland 31 Pohjoisesplanadi/Norra esplanaden 31 FIN-00100 Helsinki/Helsingfors Tel. (358-9) 622 65 44 Fax (358-9) 65 67 28 (lehdistö ja tiedotus/press och information) SCHWEDEN Europeiska Kommissionen Representation i Sverige Nybrogatan 11, Box 7323 S-10390 Stockholm Tel. (46-8) 562 444 11 Fax (46-8) 562 444 12 http://www.eukomm.se VEREINIGTES KÖNIGREICH European Commission Representation in the United Kingdom Jean Monnet House 8 Storey's Gate UK-London SW1 P3 AT Tel. (44-171) 973 19 92 Fax (44-171) 973 19 00, 973 19 10 European Commission Representation in Northern Ireland 9/15 Bedford Street (Windsor House) UK-Belfast BT2 7EG Tel. (44-1232) 24 07 08 Fax (44-1232) 24 82 41 European Commission Representation in Wales 4 Cathedral Road UK-Cardiff CF1 9SG Tel. (44-1222) 37 16 31 Fax (44-1222) 39 54 89 European Commission Representation in Scotland 9 Alva Street UK-Edinburgh EH2 4PH Tel. (44-131) 225 20 58 Fax (44-131) 226 41 05 http://www.cec.org.uk Presse- und Informationsbüros der EG-Kommission in den EFTA-Staaten: NORWEGEN European Commission Delegation in Norway Haakon VII's gate 10 (9th floor) N-0161 Oslo Tel. (47-22) 83 35 83 Fax (47-22) 83 40 55 Anmelde- und Antragsformulare sowie weitere Informationen über die EWR-Wettbewerbsregeln sind auch bei folgenden Stellen erhältlich: ISLAND Samkeppnisstofnun (Icelandic Competition Authority) Laugavegi 118 Pósthólf 5120 IS-125 Reykjavík Tel. (354-5) 527 422 Fax (354-5) 627 442 LIECHTENSTEIN Amt Für Volkswirtschaft (Office of National Economy) Gerberweg 5 FL-9490 Vaduz Tel. (41-75) 236 68 73 Fax (41-75) 236 68 89 NORWEGEN Norwegian Competition Authority PO Box 8132 Dep. N-0033 Oslo Tel. (47-22) 40 90 00 Fax (47-22) 40 09 99 (1) Verordnung Nr. 141 des Rats über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rats auf den Verkehr (ABl. 124 vom 28. 11. 1962, S. 2751/62), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1002/67/EWG (ABl. 306 vom 16. 12. 1967, S. 1). (2) Urteil, Rs. T-224/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Rn. 77. Das Gericht erster Instanz kommt hier zu dem Schluß, daß mit Artikel 8 der Verordnung im wesentlichen derselbe Zweck verfolgt wird wie mit Artikel 86 EG-Vertrag. (3) Verzeichnis der Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten in Anlage III. (4) Siehe Anlage II. (5) Siehe Anlage II. (6) ABl. C 372 vom 9. 12. 1997, S. 13. (7) Der Begriff "Umsatz" ist in den Artikeln 2, 3 und 4 des Protokolls 22 zum EWR-Abkommen definiert (siehe Anlage I). (8) Siehe Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87. (9) Der Kommission ist klar, daß es in bestimmten Fällen äußerst schwierig sein kann, alle Beteiligten über die Antragstellung zu unterrichten oder allen eine Kopie des Antrags zu übermitteln. Dies ist beispielsweise bei Standardvereinbarungen der Fall, die mit einer Vielzahl von Unternehmen geschlossen werden. Geben Sie in diesem Fall bitte an, warum nicht dem Formblatt entsprechend verfahren werden konnte. (10) Ein Vertreter ist in diesem Zusammenhang eine Einzelperson oder ein Unternehmen, die bzw. das von dem Antragsteller/den Antragstellern förmlich beauftragt wird, den Antrag in ihrem Namen zu stellen. Wird der Antrag jedoch von einem Mitglied der Geschäftsleitung des betreffenden Unternehmens/der betreffenden Unternehmen unterzeichnet, so wird kein Vertreter bestellt. (11) Für die Antragstellung muß nicht zwangsläufig ein Vertreter bestellt werden. Wird ein solcher jedoch bestellt, so muß er hier genannt werden. (12) Zur Berechnung des Umsatzes im Banken- und Versicherungssektor siehe Artikel 3 des Protokolls 22 zum EWR-Abkommen. (13) Liefern die Antragsteller die in diesem Formblatt geforderten Informationen, die ihnen zum Zeitpunkt der Antragstellung unter zumutbaren Bedingungen zugänglich waren, ist der Antrag - auch wenn zu gegebener Zeit weitere Unterlagen nachgereicht werden sollen - mit seinem Eingang gültig. (14) Verzeichnis siehe Anlage III. (15) Siehe Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9. 12. 1997, S. 5). (16) Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend, d. h., Antragsteller können darüber hinaus noch andere Faktoren berücksichtigen. (17) Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend, d. h., Antragsteller können darüber hinaus noch andere Faktoren berücksichtigen. (18) Wurde der räumlich relevante Markt als weltweit definiert, müssen die Angaben für den EWR, die Gemeinschaft, das Gebiet der EFTA-Staaten und jeden EG-Mitgliedstaat gemacht werden. Wurde die Gemeinschaft als räumlich relevanter Markt definiert, müssen die Angaben für den EWR, das Gebiet der EFTA-Staaten und jeden EG-Mitgliedstaat gemacht werden. Bleibt der räumlich relevante Markt auf die nationale Ebene beschränkt, müssen die Angaben für den EWR, die Gemeinschaft und das Gebiet der EFTA-Staaten gemacht werden. (19) Zu den Verfahrensvorschriften der EFTA-Überwachungsbehörde siehe Artikel 3 des Protokolls 21 des EWR-Abkommens und einschlägige Bestimmungen des Protokolls 4 der Vereinbarung der EFTA-Staaten über die Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs. (20) Siehe auch entsprechende Bekanntmachungen der EFTA-Überwachungsbehörde. ANHANG II FORMBLATT TR(B) (1) Bitte reichen Sie dieses Formblatt und die Begleitunterlagen im Original mit 17 Kopien ein. Legen Sie außerdem eine Kopie der Vollmacht des Vertreters bei. Reicht der Platz auf dem Formblatt für die geforderten Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte Bögen und geben Sie darauf an, auf welchen Punkt des Formblatts Sie sich beziehen. AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion Wettbewerb 200, rue de la Loi B-1049 Brüssel Anmeldung einer Vereinbarung, eines Beschlusses oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 im Hinblick auf eine Erklärung nach Artikel 6 dieser Verordnung (Nichtanwendung des Verbots des Artikels 2 in Krisenlagen) (2). I. Angaben zu den Beteiligten 1. Geben Sie Namen, Vornamen und Anschrift des Anmelders an. Wenn dieser als Stellvertreter handelt, nennen Sie auch Namen und Anschrift des vertretenen Unternehmens oder der vertretenen Unternehmensvereinigung sowie Namen, Vornamen und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter oder bei juristischen Personen Namen, Vornamen und Anschrift der gesetzlichen Vertreter. Die Vollmacht des Vertreters muß beigelegt werden. Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder für mehrere Unternehmen vorgenommen, müssen diese Angaben für jede dieser Personen bzw. jedes dieser Unternehmen gemacht werden. 2. Geben Sie Namen und Anschrift der Unternehmen, die an der Vereinbarung, dem Beschluß oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligt sind, sowie Namen, Vornamen und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter oder bei juristischen Personen ihrer gesetzlichen Vertreter an (soweit nicht bereits unter 1 angegeben). Wird die Anmeldung nur von einigen der beteiligten Unternehmen vorgenommen, geben Sie bitte an, welche Schritte zur Unterrichtung der anderen Unternehmen eingeleitet wurden. Diese Angabe entfällt bei Standardverträgen (siehe Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe b)). 3. Wird durch die Vereinbarung, den Beschluß oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise eine Firma oder eine gemeinsame Agentur gegründet, geben Sie Namen und Anschrift dieser Firma oder Agentur sowie Namen, Vornamen und Anschrift der Vertreter an. 4. Ist eine Firma oder eine gemeinsame Agentur für die Ausführung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der abgestimmten Verhaltensweise verantwortlich, geben Sie Namen und Anschrift dieser Firma oder Agentur sowie Namen, Vornamen und Anschrift der Vertreter an. Fügen Sie eine Kopie der Satzung bei. 5. Handelt es sich um einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung, geben Sie Namen und Anschrift der Vereinigung und Namen, Vornamen und Anschrift ihrer Vertreter an. Fügen Sie eine Kopie der Satzung bei. 6. Geben Sie bei Unternehmen mit Niederlassung oder Sitz außerhalb des EWR Namen und Anschrift eines im EWR niedergelassenen Vertreters oder Zweigunternehmens an. II. Inhaltliche Angaben 1. Betrifft die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise - den Eisenbahnverkehr, - den Straßenverkehr, - die Binnenschiffahrt oder entsprechende Tätigkeiten des Verkehrshilfsgewerbes? 2. Ist der Inhalt schriftlich festgelegt, fügen Sie - sofern unter a) oder b) nichts anderes bestimmt ist - eine vollständige Kopie des Textes bei. a) Handelt es sich lediglich um eine Rahmenvereinbarung oder einen Rahmenbeschluß? Wenn ja, fügen Sie eine vollständige Kopie der einzelnen Vereinbarungen und Durchführungsbestimmungen bei. b) Handelt es sich um einen Standardvertrag, d. h. einen Vertrag, den das anmeldende Unternehmen in regelmäßigen Abständen mit bestimmten Personen oder Personengruppen schließt? Wenn ja, fügen Sie lediglich ein Muster dieses Vertrags bei. 3. Ist der Inhalt nicht oder nur teilweise schriftlich festgelegt, fassen Sie ihn nebenstehend zusammen. 4. Machen Sie zusätzlich dazu folgende Angaben: a) Datum, zu dem die Vereinbarung geschlossen, der Beschluß gefaßt bzw. die Verhaltensweise abgestimmt wurde; b) Datum des Inkrafttretens und gegebenenfalls geplante Gültigkeitsdauer; c) Genaue Beschreibung des betreffenden Verkehrsdienstes oder des sonstigen Gegenstands der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise; d) Ziele der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise; e) Bedingungen für Beitritt, Kündigung und Austritt; f) Sanktionen, die gegen beteiligte Unternehmen verhängt werden können (Vertragsstrafen, Ausschluß usw.) III. Mittel zur Erreichung der Ziele der Vereinbarung, des Beschlusses oder der abgestimmten Verhaltensweise 1. Geben Sie an, ob und inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise einen der folgenden Gegenstände hat: - die Einhaltung bestimmter Beförderungspreise und -bedingungen oder sonstiger Geschäftsbedingungen, - die Einschränkung oder Kontrolle von Beförderungsangebot, technischer Entwicklung oder Investitionen, - die Aufteilung der Verkehrsmärkte, - die Einschränkung der Freiheit zum Abschluß von Beförderungsverträgen mit Dritten (Ausschließlicheitsverträge), - die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichen Leistungen. 2. Betrifft die Vereinbarung, der Beschluß oder die abgestimmte Verhaltensweise Verkehrsdienste a) in nur einem Mitgliedstaat oder EFTA-Staat? b) zwischen Mitgliedstaaten? c) zwischen EFTA-Staaten? d) zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten? e) zwischen einem Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat und Drittländern? f) zwischen Drittländern, bei denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten und/oder ein oder mehrere EFTA-Staaten durchfahren werden? IV. Bedingungen für eine Freistellung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise vom Verbot des Artikels 2 Erläutern Sie, 1. inwieweit der Verkehrsmarkt gestört ist; 2. inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise für die Behebung dieser Störung grundlegend ist; 3. warum in wesentlichen Teilen des betreffenden Verkehrsmarkts der Wettbewerb durch die Vereinbarung, den Beschluß oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise nicht ausgeschaltet wird. V. Geben Sie an, ob und wenn ja, welche Punkte Sie zu einem späteren Zeitpunkt ergänzen möchten. Die Unterzeichneten erklären, daß die in diesem Formblatt und in den Anlagen gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Sie haben von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 Kenntnis genommen. . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . Unterschriften: (1) Anmeldungen können auf dem Formblatt TR(B) oder Kommission oder dem Formblatt TR(B) der EFTA vorgenommen werden. Unter EFTA-Staaten sind in diesem Zusammenhang die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verstehen. (2) Siehe diese Verordnung in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung (Ziffer 10 des Anhangs XIV zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "EWR-Abkommen" genannt).