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Documento 31998R2838

Verordnung (EG) Nr. 2838/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost

ABl. L 354 vom 30.12.1998, pagg. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Stato giuridico del documento Non più in vigore, Data di fine della validità: 31/07/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2838/oj

31998R2838

Verordnung (EG) Nr. 2838/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost

Amtsblatt Nr. L 354 vom 30/12/1998 S. 0011 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 2838/98 DES RATES vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 70 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2390/89 (2) sehen Erleichterungen vor für die Einfuhr von Weinerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern, die bezüglich Ursprungs- und Konformitätsbescheinigung sowie das Analysebulletin besondere Garantien geboten haben. Nach Artikel 3 Absatz 2 jener Verordnung sind diese Erleichterungen auf die am 31. Dezember 1998 endende Probezeit beschränkt.

Zwischen der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika werden zum Abschluß eines Abkommens über den Weinhandel Verhandlungen geführt. Diese Verhandlungen betreffen insbesondere die jeweiligen Einfuhrbedingungen und angewandten önologischen Verfahren der beiden Vertragsparteien sowie den Schutz der Ursprungsbezeichnungen. Die jeweiligen Absichtserklärungen lassen erkennen, daß demnächst mit einer beide Seiten zufriedenstellenden Vereinbarung gerechnet werden kann. Zur Erleichterung der Verhandlungen sollte die abweichende Regelung der Einfuhrerleichterungen bis zum Inkrafttreten des aus diesen Verhandlungen hervorgehenden Abkommens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2003 verlängert werden.

Damit jedoch die betreffenden Erleichterungen wegen eines etwaigen Stillstands der Verhandlungen nicht auf Dauer gelten, sollte ein Klausel vorgesehen werden, die es dem Rat ermöglicht, den tatsächlichen Stand dieser Verhandlungen zu prüfen. Die Kommission hat zu diesem Zweck den Rat ständig über die erzielten Fortschritte in Kenntnis zu setzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2390/89 erhält folgende Fassung:

"(2) Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 gelten bis zum Inkrafttreten des aus den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Abschluß eines Abkommens über den Weinhandel hervorgehenden Abkommens und spätestens bis zum 31. Dezember 2003. Die Kommission unterrichtet den Rat in regelmäßigen Zeitabständen über den Fortgang dieser Verhandlungen und unterbreitet diesem spätestens am 31. März 2000 einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft

Sie gilt ab 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/98 (ABl. L 186 vom 16. 7. 1998, S. 9).

(2) ABl. L 232 vom 9. 8. 1989. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2611/97 (ABl. L 353 vom 24. 12. 1997, S. 1).

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