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Document 31998R2649

    Verordnung (EG) Nr. 2649/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2107/98 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Binde- oder Pressengarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik, Ungarn und Saudi-Arabien und zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter Ausführer im Zusammenhang mit diesen Einfuhren

    ABl. L 335 vom 10.12.1998, p. 41–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/04/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2649/oj

    31998R2649

    Verordnung (EG) Nr. 2649/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2107/98 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Binde- oder Pressengarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik, Ungarn und Saudi-Arabien und zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter Ausführer im Zusammenhang mit diesen Einfuhren

    Amtsblatt Nr. L 335 vom 10/12/1998 S. 0041 - 0042


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2649/98 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2107/98 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Binde- oder Pressengarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik, Ungarn und Saudi-Arabien und zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter Ausführer im Zusammenhang mit diesen Einfuhren

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

    nach Konsultation im Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2107/98 (3) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Binde- oder Pressengarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik, Ungarn und Saudi-Arabien ein und nahm die Verpflichtungsangebote bestimmter Ausführer in Zusammenhang mit diesen Einfuhren an.

    B. ÄNDERUNG

    (2) Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle unterbreitete der tschechische Hersteller Juta a.s., Dvur Kralove nad Labem, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ein Verpflichtungsangebot und beantragte die gleiche Behandlung, die den ungarischen Herstellern gewährt wird, deren Verpflichtungsangebote mit der Verordnung (EG) Nr. 2107/98 angenommen wurden. Nach Auffassung der Kommission konnte das Verpflichtungsangebot des tschechischen Herstellers angenommen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das von Juta a.s., Dvur Kralove nad Labem, Tschechische Republik, unterbreitete Verpflichtungsangebot im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Binde- oder Pressengarnen des KN-Codes ex 5607 41 00 (Taric-Code 5607 41 00*10) mit Ursprung unter anderem in der Tschechischen Republik wird angenommen.

    Artikel 2

    Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2107/98 erhält folgende Fassung:

    "(3) Die Einfuhren im Rahmen der angenommenen Verpflichtungsangebote sind unter folgenden Taric-Zusatzcodes anzumelden:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. Dezember 1998

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

    (2) ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18.

    (3) ABl. L 267 vom 2. 10. 1998, S. 7.

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