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Document 31998R2645

Verordnung (EG) Nr. 2645/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 335 vom 10.12.1998, p. 22–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2645/oj

31998R2645

Verordnung (EG) Nr. 2645/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 335 vom 10/12/1998 S. 0022 - 0029


VERORDNUNG (EG) Nr. 2645/98 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1998 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 374/98 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 9 der genannten Verordnung ist es Aufgabe der Kommission, das Länderverzeichnis zu erstellen.

Die am 1. Januar 1998 gültige Fassung des Länderverzeichnisses war im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2317/97 der Kommission (3) enthalten; ab 1. Januar 1999 wird dafür die ISO-Norm Alpha-2 zugrunde gelegt.

Zu berücksichtigen ist die Entscheidung der betreffenden Mitgliedstaaten, die statistischen Gebiete Belgiens und Luxemburgs getrennt zu erfassen.

Es ist wünschenswert, eine Übergangszeit vorzusehen, um bestimmten Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sich auf die eingeführten Änderungen einzustellen. Aus Vereinfachungsgründen sollte diese Übergangszeit solange dauern, bis die Vorschriften für die Neufassung der Regelungen zum Einheitspapier zur Anwendung kommen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Warenverkehr mit Drittländern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die ab 1. Januar 1999 gültige Fassung des Länderverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten befindet sich im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Bis zur Anwendung der Vorschriften für die Neufassung der Anhänge 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) können die Mitgliedstaaten jedoch die gleichfalls im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten dreistelligen Zahlencodes verwenden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 1998

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 118 vom 25. 5. 1995, S. 10.

(2) ABl. L 48 vom 19. 2. 1998, S. 6.

(3) ABl. L 321 vom 22. 11. 1997, S. 19.

(4) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

ANHANG

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