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Document 31998R2521

    Verordnung (EG) Nr. 2521/98 der Kommission vom 24. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung

    ABl. L 315 vom 25.11.1998, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/05/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R0445

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2521/oj

    31998R2521

    Verordnung (EG) Nr. 2521/98 der Kommission vom 24. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung

    Amtsblatt Nr. L 315 vom 25/11/1998 S. 0012 - 0013


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2521/98 DER KOMMISSION vom 24. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (1), insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Angabe der Fettgehalte von Streichfett, ausgenommen die in der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 genannten Erzeugnisse mit einem Mindestfettgehalt von 80 %, ist festgelegt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 577/97 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1298/98 (4). Die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschrift ist durch Artikel 2 Absatz 3 und durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 577/97 geregelt. Der Beginn der Anwendung der für die Überprüfung vorgesehenen Methode wurde bis zum 1. Januar 1999 verschoben, damit die Marktteilnehmer diese Methode vorher erproben können und damit die Tauglichkeit dieser Methode, gestützt auf die der Kommission mitzuteilenden Ergebnisse, eingehend getestet werden kann.

    Eine Untersuchung der übermittelten Angaben hat ergeben, daß die für die Überprüfung der ausgewiesenen Fettgehalte vorgegebenen Toleranzwerte zu niedrig sind. Die Toleranzwerte für den durchschnittlichen Fettgehalt der gezogenen Proben sowie für die Einzelproben sollten deshalb verdoppelt werden. Unter Berücksichtigung dieser Änderung müßte die Auflage entfallen, daß für eine Einzelprobe der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 festgesetzte Grenzwert gilt. Überdies sollte festgelegt werden, daß der festgestellte durchschnittliche Fettgehalt den betreffenden Grenzwerten entsprechen muß.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 577/97 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2

    a) erhält Absatz 1 Buchstaben b) und c) folgende Fassung:

    "b) der durchschnittliche Fettgehalt darf vom angegebenen Prozentsatz höchstens um 1 Prozentpunkt, eine Einzelprobe höchstens um 2 Prozentpunkte abweichen;

    c) für den durchschnittlichen Fettgehalt gilt in jedem Fall der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 festgesetzte Grenzwert;"

    b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:

    "(2) Abweichend von Absatz 1 muß jedoch bei den in den Teilen A1, B1 und C1 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 genannten Erzeugnissen der angegebene Gehalt dem Mindestfettgehalt des Erzeugnisses entsprechen."

    2. Anhang II erhält folgende Fassung:

    "ANHANG II

    Überprüfung des für Streichfett angegebenen Fettgehalts

    Der zu kontrollierenden und analysierenden Partie sind fünf Stichproben zu entnehmen. Es ist wie folgt zu verfahren:

    A. Das arithmetische Mittel der fünf Analyseergebnisse wird mit dem angegebenen Fettgehalt verglichen. Es wird von einer Übereinstimmung mit dem angegebenen Fettgehalt ausgegangen, wenn das genannte arithmetische Mittel um nicht mehr als 1 Prozentpunkt vom angegebenen Fettgehalt abweicht.

    B. Die genannten fünf Ergebnisse werden einzeln mit dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Toleranzwert verglichen (2 Prozentpunkte des angegebenen Fettgehalts). Weicht ihr Hoechst- bzw. Mindestwert um 4 Prozentpunkte oder weniger voneinander ab, so wird davon ausgegangen, daß die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) erfuellt sind.

    Besteht Übereinstimmung zwischen den nach A. und B. erhaltenen Ergebnissen, so wird davon ausgegangen, daß die überprüfte Partie die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) erfuellt. Dies gilt auch für den Fall, daß eines der fünf Einzelergebnisse den Toleranzwert von 2 Prozentpunkten überschreitet."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. November 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 316 vom 9. 12. 1994, S. 2.

    (2) ABl. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 36.

    (3) ABl. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 3.

    (4) ABl. L 180 vom 24. 6. 1998, S. 5.

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