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Document 31998R2467

Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

ABl. L 312 vom 20.11.1998, p. 1–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/01/2002; Aufgehoben durch 32001R2529

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2467/oj

31998R2467

Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

Amtsblatt Nr. L 312 vom 20/11/1998 S. 0001 - 0018


VERORDNUNG (EG) Nr. 2467/98 DES RATES vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (3) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen. Diese muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann.

(3) Um die Ziele des Artikels 39 des Vertrags zu erreichen, insbesondere um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, müssen bestimmte Maßnahmen beibehalten werden, die eine Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern. Neben der Gewährung einer Prämie an die gemeinschaftlichen Schaf- und Ziegenfleischerzeuger zum Ausgleich ihrer Einkommensverluste sind daher weiterhin Interventionsmaßnahmen vorzusehen.

(4) Es ist angezeigt, zur Auflösung von Interventionsmaßnahmen und auch zum Schutz des Gemeinschaftsmarktes gegen Preisschwankungen auf dem Weltmarkt für einige Erzeugnisse des Sektors einen Grundpreis festzusetzen.

(5) Die Höhe der den Erzeugern zu gewährenden Prämie, die auf der Grundlage eines für die Gemeinschaft einheitlichen Einkommensverlustes bestimmt wird, muß der unterschiedlichen Spezialisierung der Erzeugungssysteme in der Gemeinschaft Rechnung tragen. Um den Anstieg der Haushaltslasten auf diesem Sektor einzuschränken, ist für die Gewährung der vollen Prämie eine Obergrenze von 1 000 Tieren je Erzeuger in den benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (5) und von 500 Tieren je Erzeuger in den anderen Gebieten vorgesehen. Für eine größere Anzahl von Tieren wird die Prämie weiterhin zum verringerten Satz von 50 v. H. gezahlt.

(6) Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte der letzte Termin für die Prämienzahlung mit den Ende des Haushaltsjahres zusammenfallen.

(7) Der in der Gemeinschaft tendenziell zunehmende Mutterschafbestand und der damit verbundene spürbare Preisrückgang wirken sich sehr ungünstig auf das Marktgleichgewicht aus. Dieser Entwicklung konnte teilweise mit den Maßnahmen begegnet werden, die insbesondere im Zusammenhang mit den Preisen und Stabilisierungsmaßnahmen getroffen wurden; sie hat dennoch die Erzeugung und die Ausgaben des EAGFL steigen lassen.

(8) Es muß deshalb - vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für Erzeugerzusammenschlüsse - auf der Grundlage des Gesamtumfangs der den einzelnen Erzeugern im Wirtschaftsjahr 1991 gewährten Prämien eine Obergrenze für die einzelnen Erzeuger festgelegt werden.

(9) Um den Produktionstendenzen in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, sollte der vorgenannte Gesamtumfang jedoch mit dem für den jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzten Koeffizienten multipliziert werden, der das Verhältnis zwischen der Gesamtzahl der prämienfähigen Tiere zu Beginn des Jahres 1989, 1990 oder 1991 und der Gesamtzahl der prämienfähigen Tiere für das Wirtschaftsjahr 1991 zum Ausdruck bringt. Für Deutschland müssen zur Berücksichtigung spezifischer Probleme in den neuen Bundesländern Sonderbestimmungen erlassen werden.

(10) Neue Erzeuger und bereits etablierte Erzeuger, deren Referenzbestand der normalen Schafherdenentwicklung nicht entspricht, dürfen von der Prämienregelung nicht ausgeschlossen werden. Daher ist eine nationale Reserve vorzusehen, die zunächst aus einer auf die Obergrenze für die einzelnen Erzeuger erhobenen Pauschalabgabe gebildet wird. Für benachteiligte Gebiete sollte eine höhere Reserve vorgesehen werden.

(11) Bestimmte Produktionsentwicklungen ergeben sich als notwendige Folge etwaiger Änderungen der Vermögenslage oder der Produktionskapazitäten von Prämienempfängern. Daher sollte vorgesehen werden, daß die erworbenen Ansprüche auf erzeugerspezifische Obergrenzen unter bestimmten Bedingungen auf andere Erzeuger übertragen werden können. Um die Übertragungsregelung so flexibel wie möglich zu gestalten, sollte die Übertragung der Ansprüche auch ohne Übertragung der Haltung zulässig sein. Die Übertragung sollte Vorschriften unterliegen, nach denen Ansprüche bis zu einer bestimmten Höhe unentgeltlich an die nationale Reserve abgegeben werden, damit insbesondere neue Erzeuger Ansprüche erhalten können.

(12) Angesichts der Zweckmäßigkeit, Erzeugern einen Produktionsabbau für eine begrenzte Zeit zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer zeitweiligen Übertragung von Prämienansprüchen vorsehen können.

(13) Um zu gewährleisten, daß die Schaf- und Ziegenhaltung vor allem in Gebieten ohne wirtschaftliche Alternativen erhalten bleibt, sollte eine Bildung zwischen empfindlichen Zonen oder Orten und der Schaf- und Ziegenproduktion festgelegt werden.

(14) Durch erzeugerspezifische Obergrenzen wird die Zahl der prämienfähigen Mutterschafe und Ziegen begrenzt.

(15) Diese Maßnahme macht die Obergrenzen nach Tieren bei der Ermittlung der in diesem Sektor zu zahlenden Prämien überfluessig, ohne jedoch die bereits bestehenden Prämienansprüche der Erzeuger zu berühren. Deshalb ist die Möglichkeit einer Berichtigung der erzeugerspezifischen Obergrenzen vorzusehen.

(16) Die Zuteilung einer erzeugerspezifischen Hoechstgrenze für die Bewilligung des Prämienanspruchs kann bei der Übertragung von Prämienansprüchen zwischen Mitgliedern bestimmter Erzeugergemeinschaften, insbesondere von Familienzusammenschlüssen, zu Verwaltungsschwierigkeiten führen. Im Sinne einer guten Verwaltung sollten daher bestimmte Erzeugergemeinschaften bei einer Übertragung von Ansprüchen ohne Betriebsabtretung unter bestimmten Voraussetzungen von der Zuteilung des vorgesehenen Prozentsatzes der Ansprüche an die nationale Reserve ausgenommen werden. Diese Regelung darf weder zur Folge haben, daß sich die Zahl der in jedem Mitgliedstaat zugeteilten erzeugerspezifischen Ansprüche erhöht noch daß Erzeugergemeinschaften allein zu dem Zweck gegründet werden, die bei einer betriebsunabhängigen Übertragung von Ansprüchen vorgesehene Zuteilung von Ansprüchen an die nationale Reserve zu umgehen.

(17) Die erzeugerspezifische Hoechstgrenze wurde unter besonderer Berücksichtigung der jedem Erzeuger für das Wirtschaftsjahr 1991 insgesamt gewährten Prämien festgelegt. Da in dem genannten Wirtschaftsjahr in Italien und Griechenland ein Wechsel zwischen zwei unterschiedlichen Prämienregelungen stattfand, waren zahlreiche Erzeuger nicht in der Lage, für das Wirtschaftsjahr 1991 einen der Zahl der prämienfähigen Tiere entsprechenden Prämienantrag zu stellen. Sowohl für Italien als auch für Griechenland sollten deshalb Sonderreserven eingerichtet werden, die den geschätzten Hoechstmengen der bei den betroffenen Erzeugern gegebenenfalls nicht berücksichtigten Ansprüche entsprechen. Zu diesem Zweck muß zunächst für die zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorgesehen werden, neue Ansprüche zuzuerkennen, bis die genannten Sonderreserven ausgeschöpft sind; vorbehaltlich einer von der Kommission vorzunehmenden Überprüfung der ordnungsgemäßen Zuteilung der betreffenden Ansprüche, insbesondere in den hauptsächlich betroffenen Gebieten, ist dann die jeweilige nationale Reserve für Italien und für Griechenland mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 1995 um eine Menge zu erhöhen, welcher der Summe der neu zuerkannten Ansprüche entspricht.

(18) Die Bedingungen, unter denen Deutschland Sonderbestimmungen erlassen kann, um den in den neuen deutschen Bundesländern noch bestehenden Problemen Rechnung zu tragen, müssen festgelegt werden.

(19) Zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs von den in den neuen deutschen Bundesländern derzeit angewendeten Bestimmungen zu der in der übrigen Gemeinschaft geltenden Prämienregelung können bestimmte Übergangsmaßnahmen erforderlich sein.

(20) Bei der Schaf- und Ziegenfleischerzeugung ist der Umweltschutz ein wichtiger Faktor geworden, der zu berücksichtigen ist. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Zahlungen nach der Prämienregelung für Schaf- und Ziegenfleischerzeuger beschränken oder streichen können, wenn der betreffende Erzeuger ihre Umweltschutzvorschriften nicht in vollem Umfang eingehalten hat.

(21) Die Interventionsmaßnahmen sollen in Beihilfen für die private Lagerhaltung bestehen, da diese die normale Vermarktung der Erzeugnisse am wenigsten beeinträchtigen.

(22) Wenn bestimmte Marktpreiskriterien erreicht sind, muß im allgemeinen die Gewährung der Beihilfen für die private Lagerhaltung im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens beschlossen werden. Falls sich die private Lagerhaltung angesichts einer besonders schwierigen Marktlage in einer oder mehreren Notierungszonen als notwendig erweisen sollte, könnte die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme für die private Lagerhaltung durch eine Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags verbessert werden. Daher sollte die Kommission ermächtigt werden, das Verfahren der Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags anzuwenden, wenn diese Marktlage festgestellt worden ist, selbst wenn die vorgenannten Marktpreiskriterien nicht erreicht sind.

(23) Mit der vorgenannten Prämie soll dem Erzeuger ein angemessenes Einkommen gesichert werden. Angesichts der Absatzmöglichkeiten auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft darf die Erzeugung von Schaf- und Ziegenfleisch nicht gefördert werden, sobald der Tierbestand einen angesichts der Marktlage bestimmten Umfang überschreitet. Für diesen Fall sollte die mit den betreffenden Maßnahmen vorgesehene Garantie nur beschränkt gelten. Es empfiehlt sich, als garantierten Hoechstbestand den Mutterschafbestand der betreffenden Gebiete vom 31. Dezember 1987 zugrunde zu legen und eine Überprüfung dieser Höhe vorzusehen.

(24) Die Einführung von erzeugerspezifischen Obergrenzen für die Gewährung der Prämie, bei der das derzeitige Bestandsniveau erhalten bleibt, dürfte dazu beitragen, daß das Risiko der Mittelüberschreitung in Zukunft spürbar verringert wird. Daher ist es angezeigt, den in Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Koeffizienten zur Verringerung des Grundpreises auf dem für das Wirtschaftsjahr 1990 beschlossenen Niveau festzusetzen.

(25) Eine der Preis-, Prämien- und Interventionsregelung hinzuzufügende Handelsregelung mit einem Abschöpfungssystem trägt von Natur aus grundsätzlich dazu bei, den Gemeinschaftsmarkt zu stabilisieren. Diese Handelsregelung beruht auf den Übereinkünften, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (im folgenden "GATT-Übereinkünfte" genannt) geschlossen wurden.

(26) Die zuständigen Behörden müssen selber darauf vorbereitet sein, ständig die Handelsbewegung zu verfolgen, um die Entwicklung des Marktes einschätzen zu können und gegebenenfalls die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, sollte dies zu diesem Zweck notwendig sein. Eine Einfuhr- und gegebenenfalls Ausfuhrlizenzregelung mit Stellung einer Kaution ist vorzusehen, durch die die Durchführung dieser Operationen sichergestellt wird, angesichts derer diese Lizenzen verlangt werden.

(27) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse für den Markt der Gemeinschaft ergeben können, muß für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden, wenn bestimmte Bedingungen erfuellt werden.

(28) Es erscheint ratsam, der Kommission die Befugnis der Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente, die sich aus den GATT-Übereinkünften ergeben, unter bestimmten Bedingungen zu übertragen.

(29) Ergänzend zu dem oben beschriebenen System ist, soweit dies für ein reibungsloses Funktionieren erforderlich ist, vorzusehen, daß die Inanspruchnahme des sogenannten aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs geregelt und, soweit es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.

(30) Dank der Zollregelung kann auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden. Der Mechanismus der gemeinsamen Preise und Zollsätze kann sich jedoch unter besonderen Umständen als unzureichend erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen gegen etwa daraus entstehende Störungen nicht ohne Schutz bleibt, sollte es der Gemeinschaft ermöglicht werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen mit den Pflichten, die sich aus den GATT-Übereinkünften ergeben, in Einklang stehen.

(31) Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, daß Maßnahmen ergriffen werden können, wenn auf dem Markt der Gemeinschaft durch eine erhebliche Preiserhöhung Störungen auftreten oder aufzutreten drohen; aufgrund der Marktlage ist es erforderlich, daß diese Möglichkeit auch für den Fall eines erheblichen Preisrückgangs eingeräumt wird.

(32) Die auf der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen beruhenden Beschränkungen des freien Warenverkehrs können in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Marktstörungen führen. Zu deren Abhilfe müssen deshalb außerordentliche Marktstützungsmaßnahmen angewendet werden können.

(33) Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Bestimmungen zu erleichtern, sollte ein Verfahren vorgesehen werden, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.

(34) Die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrags vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

(35) Das reibungslose Funktionieren des auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarktes würde durch die Gewährung bestimmter Beihilfen gefährdet. Auf dem Sektor Schaf- und Ziegenfleisch müssen deshalb die Vertragsbestimmungen angewendet werden, aufgrund deren die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen verboten werden können.

(36) Die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten aus den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung entstehen, sind gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (6) von der Gemeinschaft zu tragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I Anwendungsbereich

Artikel 1

Die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch umfaßt eine Preis- und eine Handelsregelung und gilt für nachstehende Erzeugnisse:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

KAPITEL II Preis-, Prämien- und Interventionsregelung

Artikel 2

Um die Initiativen der beteiligten Berufsstände und Branchen zu fördern, die eine Anpassung des Angebots an die Erfordernisse des Marktes erleichtern sollen, können für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse folgende Gemeinschaftsmaßnahmen ergriffen werden:

a) Maßnahmen zur besseren Ausrichtung der Zucht,

b) Maßnahmen zur Förderung einer besseren Organisation der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung,

c) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität,

d) Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- oder langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen,

e) Maßnahmen zur leichteren Feststellung der Marktpreisentwicklung.

Die Grundregeln für diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags erlassen.

Artikel 3

(1) Für das folgende Wirtschaftsjahr wird nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags jährlich ein Grundpreis für frische oder gekühlte Tierkörper von Schafen festgesetzt.

(2) Bei der Festsetzung des Grundpreises werden insbesondere berücksichtigt:

a) die Marktlage bei Schaffleisch während des laufenden Jahres,

b) die Entwicklungsaussichten für Erzeugung und Verbrauch von Schaffleisch,

c) die Kosten der Schaffleischerzeugung,

d) die Marktlage bei anderen tierischen Erzeugnissen, insbesondere Rindfleisch,

e) die gesammelten Erfahrungen.

Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit saisonale Grundpreise fest, um den normalen jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Schaffleisch Rechnung zu tragen.

(3) Vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ausnahme beginnt das Wirtschaftsjahr am ersten Montag im Januar und endet an dem diesem Tag vorangehenden Tag im folgenden Jahr.

Artikel 4

(1) Für frische oder gekühlte Tierkörper von Schafen wird auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft unter Zugrundelegung der auf dem repräsentativen Markt oder den repräsentativen Märkten jeder Notierungszone festgestellten Preise für die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen ein gewogener Wochendurchschnittspreis festgestellt, und zwar unter Berücksichtigung der relativen Bedeutung der Schaffleisch-Gesamtproduktion jeder Notierungszone.

Unter Notierungszone ist zu verstehen:

- Großbritannien,

- Nordirland,

- jeder einzelne andere Mitgliedstaat.

(2) Die Gemeinschaftsnotierung für die in Absatz 1 genannte Standardqualität entspricht der im Gemeinschaftsdurchschnitt häufigsten Erzeugung bei auf die Schaferzeugung ausgerichteten Beständen, bei denen schwere Lämmer erzeugt werden.

Der Rat, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt,

- legt die Standardqualität fest;

- definiert den Begriff der zu schweren Mastkörpern gemästeten Lämmer.

(3) Als Erzeuger leichter Lämmer gilt jeder Schaferzeuger, der Schafmilch oder aus Schafmilch gewonnene Milcherzeugnisse vermarktet. Alle anderen Schaferzeuger gelten als Erzeuger schwerer Lämmer.

(4) Die Mitgliedstaaten richten zur Zufriedenheit der Kommission spätestens für das Wirtschaftsjahr 1991 ein System ein, das eine Unterscheidung zwischen Erzeugern schwerer Lämmer und Erzeugern leichter Lämmer gestattet.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 erlassen.

Artikel 5

(1) Eine Prämie wird gewährt, soweit dies erforderlich ist, um einen Einkommensausfall der Schaffleischerzeuger in der Gemeinschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahres auszugleichen.

Zu diesem Zweck wird ein einheitlicher Einkommensausfall bestimmt, der für jeweils 100 kg Schlachtkörpergewicht den etwaigen Unterschied zwischen dem Grundpreis nach Artikel 3 Absatz 1 und dem arithmetischen Mittel der nach Artikel 4 festgestellten wöchentlichen Marktpreise angibt.

(2) Der Betrag der je Mutterschaf an die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Erzeuger schwerer Lämmer zu zahlenden Prämie wird errechnet, indem auf den nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Einkommensausfall ein Koeffizient angewendet wird, der für die gesamte Gemeinschaft den Durchschnitt der jährlichen Fleischerzeugung aus schweren Lämmern für jedes diese Lämmer erzeugende Mutterschaf in 100 kg Schlachtkörpergewicht angibt.

(3) Der Betrag der je Mutterschaf an die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Erzeuger leichter Lämmer zu zahlenden Prämie wird errechnet, indem auf den nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Einkommensausfall ein Koeffizient angewendet wird, der 80 v. H. des nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ermittelten Koeffizienten ausmacht.

(4) Jeder Erzeuger erhält die Prämie, die für die Kategorie, in die er eingestuft ist, berechnet ist. Kann ein Erzeuger, der Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarktet, jedoch nachweisen, daß mindestens 40 v. H. der in seinem Betrieb geborenen Lämmer zu schweren Mastkörpern für die spätere Schlachtung gemästet werden, so kann er auf Antrag für den Anteil der in seinem Betrieb geborenen Lämmer, die zu schweren Mastkörpern gemästet werden, die Prämie für die schwere Kategorie erhalten.

(5) Um einen Einkommensausfall der Ziegenfleischerzeuger auszugleichen, wird eine Prämie gewährt

a) in den in Anhang I genannten Gebieten,

b) in den Berggebieten im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (7), die nicht zu den in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Gebieten gehören, sofern nach dem Verfahren des Artikels 25 festgestellt wird, daß die Erzeugung in diesen Gebieten folgende Merkmale aufweist:

- Die Ziegenhaltung hat hauptsächlich die Ziegenfleischerzeugung zum Ziel;

- die Haltungsmethoden stimmen für Ziegen und Schafe überein.

Die Höhe der je Ziege zu zahlenden Prämie entspricht 80 v. H. des Betrags, der nach Absatz 2 je Mutterschaf zu zahlen ist.

(6) Vor Ende jedes Halbjahres schätzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 den voraussichtlichen Einkommensausfall für das gesamte Wirtschaftsjahr und den voraussichtlichen Betrag für die Prämie.

Auf der Grundlage dieses geschätzten Einkommensausfalls können die Mitgliedstaaten allen ihren Erzeugern eine halbjährliche Anzahlung in Höhe von 30 v. H. der vorgesehenen Prämie leisten.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Erzeuger diese beiden Anzahlungen vom Ende des zweiten Halbjahres an in einer einzigen Zahlung erhalten.

Unmittelbar nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres, spätestens aber am 31. März, wird der Betrag der endgültigen Prämie festgesetzt. Ein etwaiger Restbetrag wird gegebenenfalls vor dem 15. Oktober desselben Jahres gezahlt.

Die Prämie wird dem begünstigten Erzeuger entsprechend der Anzahl der Mutterschafe und/oder Ziegen gezahlt, die während eines nach dem Verfahren des Artikels 25 zu bestimmenden Mindestzeitraums im Betrieb gehalten werden.

(7) Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1994 wird die in diesem Artikel vorgesehene Prämie den Schaf- und Ziegenfleischerzeugern in voller Höhe bis zur Obergrenze von 1 000 Tieren je Erzeuger in den benachteiligten Gebieten im Sinne von Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG und bis zur Obergrenze von 500 Tieren je Erzeuger in den anderen Gebieten gezahlt.

Oberhalb der in Unterabsatz 1 genannten Obergrenzen wird die Höhe der zu zahlenden Prämie bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1994 auf 50 v. H. des zu errechnenden Betrags festgesetzt.

Bei Erzeugergemeinschaften, Erzeugervereinigungen oder sonstigen Formen der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern finden die in Unterabsatz 1 festgelegten Obergrenzen jeweils auf die einzelnen betroffenen Erzeuger Anwendung.

(8) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Grundregeln für die in diesem Artikel vorgesehene Regelung fest, insbesondere die Definition des prämienbegünstigten Erzeugers und der für die Gewährung der Prämie in Betracht kommenden Mutterschafe sowie der in den in Absatz 5 bezeichneten Gebieten für die Gewährung der Prämie in Betracht kommenden Ziegen.

Nach demselben Verfahren

- kann der Rat beschließen, die Gewährung der Prämie auf bestimmte weibliche Tiere von Bergrassen auszudehnen, die in genau abgegrenzten Gebieten gehalten werden, in denen besonders schwierige Produktionsbedingungen herrschen, und die der Definition der in Betracht kommenden Mutterschafe nicht entsprechen; in diesem Fall beläuft sich der gemäß Absatz 2 für diese weiblichen Tiere zu zahlende Einheitsbetrag der Prämie auf 70 v. H. des Betrags, der je in Betracht kommendes Mutterschaf festgesetzt wurde;

- kann der Rat vorsehen, daß die Prämie nur Erzeugern gewährt wird, die eine Mindestanzahl von Mutterschafen bzw. in den in Absatz 5 bezeichneten Gebieten eine Mindestanzahl von Mutterschafen und/oder Ziegen halten.

(9) Die Kommission

- setzt nach dem Verfahren des Artikels 25 gegebenenfalls die Prämien fest, die je Mutterschaf an die in den Absätzen 2 und 3 genannten Erzeuger, je weibliches Tier einer Bergrasse im Sinne von Absatz 8 sowie je Ziege in den in Absatz 5 genannten Gebieten zahlbar sind;

- setzt nach dem Verfahren des Artikels 25 für die Dauer eines jeden Wirtschaftsjahres den in Absatz 2 genannten Koeffizienten fest;

- erläßt nach dem Verfahren des Artikels 25 die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere über die Beantragung und die Zahlung der Prämien.

(10) Die Ausgaben, die im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung getätigt werden, gelten als zu den Interventionen gehörend, die zur Regulierung der Agrarmärkte bestimmt sind.

Artikel 6

(1) Zur Gewährung der Prämie gemäß Artikel 5 wird eine erzeugerspezifische Obergrenze eingeführt.

Für Erzeuger, die vor dem Wirtschaftsjahr 1992 prämienbegünstigt waren, wird der Prämienbetrag für das Wirtschaftsjahr 1993 und für die darauf folgenden Wirtschaftsjahre auf die Anzahl Tiere beschränkt, die im Wirtschaftsjahr 1992 prämienbegünstigt waren, wobei auf diese Anzahl der Koeffizient gemäß Absatz 5 angewendet wird.

Ist dieser Koeffizient höher als 1, so können die Mitgliedstaaten beschließen, die sich daraus ergebende zusätzliche Anzahl von Prämienansprüchen teilweise oder vollständig zur Auffuellung der nationalen Reserve nach Artikel 7 Absatz 1 zu verwenden.

Diese Grenzen werden so verringert, daß die in Artikel 7 Absatz 1 genannte nationale Reserve gebildet werden kann.

(2) Wurde die Prämie für das Wirtschaftsjahr 1991 infolge natürlicher Umstände nicht oder nur gekürzt gezahlt, so wird die Anzahl Tiere zugrunde gelegt, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr prämienbegünstigt war. Wurde die Prämie für das Wirtschaftsjahr 1991 infolge von Sanktionen nicht oder nur gekürzt gezahlt, so wird die Anzahl Tiere zugrunde gelegt, die bei der sanktionsbegründenden Kontrolle festgestellt wurde.

(3) Im Falle von Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen oder sonstiger Formen der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern werden die in Absatz 1 genannten Obergrenzen wie folgt auf die einzelnen Erzeugermitglieder angewandt:

a) Sofern der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2385/91 der Kommission (8) vorgesehene Bestandsverteilungsschlüssel für das Wirtschaftsjahr 1991 der zuständigen Behörde durch die Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 4 der vorgenannten Verordnung mitgeteilt wurde, werden die Obergrenzen für die einzelnen Erzeugermitglieder auf der Grundlage dieses Schlüssels festgesetzt.

b) Hat die betreffende Erzeugergemeinschaft den unter Buchstabe a) genannten Verteilungsschlüssel für das Wirtschaftsjahr 1991 nicht mitgeteilt, so wird die Prämienzahlung an diese gemäß den Vorschriften von Absatz 1 auf die Anzahl der Tiere beschränkt, die im Wirtschaftsjahr 1991 prämienfähig waren. Die Obergrenzen für die einzelne Erzeugermitglieder werden für das Wirtschaftsjahr 1993 nach dem von der Erzeugergemeinschaft mitgeteilten Verteilungsschlüssel festgesetzt.

Im Falle späterer Änderungen der Mitgliedschaft einer Erzeugergemeinschaft werden die einzelnen Obergrenzen neu beigetretener oder ausgetretener Erzeugermitglieder bei der Zahlung der Prämie an die Erzeugergemeinschaft berücksichtigt.

(4) Der Prämienanspruch unterliegt folgenden Bestimmungen:

a) Der Prämienanspruch steht Erzeugern zu, die die Prämie im Wirtschaftsjahr 1991 erhalten und die ferner einen Prämienantrag für das Wirtschaftsjahr 1992 gestellt haben.

b) Bei einer Veräußerung oder einer sonstigen Übertragung seiner Haltung kann der Erzeuger alle ihm zustehenden Prämienansprüche an den Erwerber seiner Haltung übertragen.

Er kann seine Prämienansprüche auch ganz oder teilweise an andere Erzeuger übertragen, ohne die Haltung mitzuübertragen. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 25 besondere Vorschriften über die Mindestzahl von Teilübertragungen festlegen.

Im Falle einer Übertragung ohne Übertragung der Haltung wird ein Teil der übertragenen Prämienansprüche in Höhe von bis zu 15 v. H. ohne Gegenleistung an die nationale Reserve des Mitgliedstaats, in dem sich die Haltung befindet, zur unentgeltlichen Zuteilung an neue Erzeuger oder andere, nach Artikel 7 Absatz 2 bevorrechtigte Erzeuger abgegeben.

Unterabsatz 3 gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1995 jedoch nicht bei der Übertragung von Prämienansprüchen zwischen Mitgliedern ein und derselben Erzeugergemeinschaft, welche die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 zu bestimmenden Bedingungen erfuellt.

Diese Bedingungen müssen zumindest abstellen auf:

- den Status der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft;

- die Dauer der Mitgliedschaft und die Dauer der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft;

- die Zusammensetzung der Erzeugergemeinschaft,

soweit dies erforderlich ist, um die Anwendung von Unterabsatz 3 nicht in Frage zu stellen.

c) Die Mitgliedstaaten

- treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Prämienansprüche nicht aus empfindlichen Zonen oder aus Regionen abgezogen werden, in denen die Schafhaltung für die lokale Wirtschaft besonders wichtig ist;

- können vorsehen, daß die Übertragung der Ansprüche ohne Übertragung der Haltung entweder unmittelbar zwischen Erzeugern oder über die nationale Reserve erfolgt.

d) Die Mitgliedstaaten können vor einem festzusetzenden Datum zeitlich beschränkte Abtretungen des Teils der Prämienrechte zulassen, den der dazu berechtigte Erzeuger nicht zu nutzen beabsichtigt.

e) Der einem Erzeuger übertragene oder zeitweilige abgetretene Prämienanspruch wird den bereits bestehenden Ansprüchen dieses Erzeugers zugerechnet.

f) Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz nach dem Verfahren des Artikels 25 fest, insbesondere die Bestimmungen, anhand derer die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Struktur ihrer Mutterschafbestände die in Absatz 1 vorgesehene Verringerung bestimmen können, sowie ferner die Bestimmungen, anhand derer die Mitgliedstaaten die besonderen Probleme bei der Übertragung von Prämienansprüchen durch Erzeuger, die nicht Eigentümer der ihre Haltung bildenden Flächen sind, lösen können.

(5) Zur Anwendung von Absatz 1 bestimmen die Mitgliedstaaten den Koeffizienten, der das Verhältnis angibt zwischen

a) der Gesamtanzahl der anspruchsbegründenden prämienfähigen und zu Beginn eines der Wirtschaftsjahre 1989, 1990 oder 1991 von den Prämienempfängern gehaltenen Tiere einerseits und

b) der Gesamtzahl der im Wirtschaftsjahr 1991 anspruchsbegründenden prämienfähigen Tiere andererseits.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem 31. Oktober 1992, welches der unter Buchstabe a) genannten Jahre sie gewählt haben.

(6) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Neuberechnung der erzeugerspezifischen Obergrenzen in einer Weise vor, daß die Stückzahlen, die über die in Artikel 5 Absatz 7 genannten Obergrenzen von 1 000 bzw. 500 Tieren hinausgehen, um 50 v. H. reduziert werden. Diese neu berechneten Obergrenzen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 1995.

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat bildet eine erste nationale Reserve in Höhe von mindestens 1 v. H. und höchstens 3 v. H. der Summe der Obergrenzen für einzelne Erzeuger, deren Haltung sich in diesem Mitgliedstaat befindet. Der nationalen Reserve werden auch die Prämienansprüche nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b) zugewiesen.

Für Deutschland wird die anfängliche nationale Reserve anhand der Gesamtzahl und der Summe der Obergrenzen für einzelne Erzeuger berechnet, deren Haltungen sich in den alten Bundesländern befinden. Diese Reserve bezieht sich nur auf diese Erzeuger.

Für Italien und Griechenland wird ferner eine Sonderreserve mit einer Obergrenze von je 600 000 Ansprüchen für jeden dieser Mitgliedstaaten eingerichtet, damit den Erzeugern, die von der besonderen Situation betroffen waren, die im Wirtschaftsjahr 1991 durch die Änderung der Bedingungen für die Prämienfähigkeit der Tiere und die gleichzeitige Einführung erzeugerspezifischer Garantiebeschränkungen entsprechend den für dasselbe Wirtschaftsjahr gewährten Prämien entstand, zusätzliche Ansprüche zugewiesen werden können.

Die Kommission prüft, daß die vorzusehende Zuweisung der zusätzlichen Ansprüche auf die betroffenen Erzeuger begrenzt ist und daß diese nicht mehr Ansprüche erhalten, als ihnen zugestanden hätten, wenn die genannte Situation nicht eingetreten wäre.

Vorbehaltlich dieser Prüfung wird die gemäß diesem Artikel gebildete nationale Reserve um eine Menge erhöht, die der Summe der zusätzlich zu gewährenden Ansprüche entspricht, jedoch die in Absatz 3 genannte Sonderreserve nicht überschreitet; diese Maßnahme berührt nicht die in Absatz 3 genannte Reserve.

(2) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven innerhalb der Grenzen der Reserven für die Gewährung von Prämienansprüchen insbesondere an folgende Erzeuger:

a) Erzeuger, die vor dem Wirtschaftsjahr 1992 einen Prämienantrag gestellt haben und die der zuständigen Behörde den Nachweis erbracht haben, daß die Anwendung der Obergrenzen gemäß Artikel 6, auch unter Berücksichtigung der Durchführung eines Investitionsprogramms im Schaf- und Ziegensektor vor dem 1. Januar 1993, für ihren Betrieb existenzbedrohend wäre;

b) Erzeuger, die für das Wirtschaftsjahr 1991 einen Prämienantrag gestellt haben, der infolge außergewöhnlicher Umstände der in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren festgestellten Lage nicht entspricht;

c) Erzeuger, die regelmäßig einen Prämienanspruch gestellt haben, dies im Wirtschaftsjahr 1991 jedoch nicht getan haben;

d) Erzeuger, die im Wirtschaftsjahr 1993 oder in folgenden Wirtschaftsjahren zum ersten Male einen Prämienantrag stellen;

e) Erzeuger, die einen Teil einer Nutzfläche erworben haben, die zuvor von anderen Erzeugern für die Schaf- und/oder Ziegenhaltung genutzt wurde.

(3) In den benachteiligten Gebieten eines jeden Mitgliedstaats wird eine zusätzliche Reserve in Höhe von 1 v. H. der Summe der Obergrenzen für einzelne Erzeuger geschaffen; diese Reserve wird ausschließlich Erzeugern in demselben Gebiet nach den von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien zugeteilt.

Für Deutschland beträgt die zusätzliche nationale Reserve 1 v. H. der Summe der Obergrenzen für einzelne Erzeuger, deren Haltung sich in den benachteiligten Gebieten der alten Bundesländer befindet. Diese Reserve bezieht sich nur auf diese Erzeuger.

(4) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe f) werden die Durchführungsvorschriften zu Artikel 6 und zu dem vorliegenden Artikel nach dem Verfahren des Artikels 25 erlassen.

Nach dem gleichen Verfahren werden Maßnahmen für den Fall erlassen, daß die nationale Reserve in einem Mitgliedstaat nicht verwendet wird.

Artikel 8

(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 gilt für die neuen deutschen Bundesländer folgendes:

a) Es wird eine regionale Obergrenze von einer Million prämienfähigen Tieren festgelegt.

b) Deutschland legt die Bedingungen für die Zuteilung dieser Obergrenze sowie ihre regionale Aufteilung fest.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Artikels wendet Deutschland in den neuen deutschen Bundesländern spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 2000 die in der übrigen Gemeinschaft geltenden Vorschriften über die erzeugerspezifischen Obergrenzen an.

Deutschland teilt den Erzeugern ihre erzeugerspezifische Obergrenze im Hinblick auf die Gewährung der in Artikel 5 vorgesehenen Prämie mit. Die erzeugerspezifische Obergrenze wird aufgrund der Anzahl Mutterschafe berechnet, für die die Prämie in dem Wirtschaftsjahr vor dem Jahr gezahlt wurde, hinsichtlich dessen die Erzeuger den Bescheid über ihre erzeugerspezifischen Obergrenzen erhalten haben.

(3) Wurde die Prämie für das Bezugsjahr infolge natürlicher Umstände nicht oder nur gekürzt gezahlt, so wird die Anzahl Tiere zugrunde gelegt, die im unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr prämienbegünstigt war. Wurde die Prämie für das Bezugsjahr infolge von Sanktionen nicht oder nur gekürzt gezahlt, so wird die Anzahl Tiere zugrunde gelegt, die bei der sanktionsbegründenden Kontrolle festgestellt wurde.

(4) Für den Fall, daß die Gesamtsumme der Obergrenzen der einzelnen Erzeuger, deren Haltungen sich in den neuen deutschen Bundesländern befinden, die für dieses Gebiet festgelegte regionale Obergrenze nicht erreicht, werden die verbleibenden Prämienansprüche der in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen nationalen Reserve für Deutschland zugewiesen. Die so gebildete neue Reserve bezieht sich auf das gesamt Gebiet Deutschlands.

(5) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 25 erforderlichenfalls Durchführungsvorschriften zu dem vorliegenden Artikel.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten können geeignete Umweltschutzmaßnahmen anwenden, mit denen den spezifischen Gegebenheiten der Flächen Rechnung getragen wird, die für die Haltung prämienberechtigter Schafe und Ziegen genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen für den Fall der Nichteinhaltung der genannten Maßnahmen Sanktionen fest, die in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Auswirkungen auf die Umwelt stehen. Diese Sanktionen können in einer Kürzung oder gegebenenfalls Streichung der in der jeweiligen Prämienregelung vorgesehenen Vorteile bestehen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Maßnahmen, die sie zur Anwendung dieses Artikels getroffen haben.

Artikel 10

(1) In Abweichung von Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3, Absatz 4 Buchstabe a) sowie Absätze 5 und 6 wird für Österreich, Finnland und Schweden eine allgemeine Obergrenze für die Gewährung der Prämie nach Artikel 5 festgesetzt. Die Gesamtzahl der in dieser Obergrenze enthaltenen Ansprüche wird wie folgt festgesetzt:

- 205 651 für Österreich,

- 80 000 für Finnland,

- 180 000 für Schweden.

Darin sind sowohl die anfänglich zuzuteilenden Mengen als auch die von diesen Mitgliedstaaten gebildeten Reserven enthalten.

(2) Ausgehend von den in Absatz 1 genannten Obergrenzen werden den Erzeugern in Österreich, Finnland und Schweden erzeugerspezifische Obergrenzen zugeteilt, und zwar

- bis zum 31. Dezember 1996 für Österreich,

- bis zum 31. Dezember 1995 für Finnland und Schweden.

(3) Die Kommission überläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die erforderlichen Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels 25.

Artikel 11

Interventionsmaßnahmen können für Tierkörper von Lämmern und deren Teilstücke in Form von Beihilfen für die private Lagerhaltung ergriffen werden.

Artikel 12

(1) Wenn

- der nach Artikel 4 festgestellte Preis einerseits

- und der Marktpreis einer in Artikel 4 Absatz 1 genannten Notierungszone andererseits

unter 90 v. H. des in Artikel 3 Absatz 2 genannten saisonal festgesetzten Grundpreises liegen und damit zu rechnen ist, daß sie sich auf diesem Niveau halten, können die in Artikel 11 genannten Beihilfen für die private Lagerhaltung für die betreffende Notierungszone beschlossen werden.

(2) Wenn

- der gemäß Artikel 4 festgestellte Preis einerseits

- und der Marktpreis einer Notierungszone andererseits

unter 70 v. H. des saisonal festgesetzten Grundpreises liegen und damit zu rechnen ist, daß sie sich auf diesem Niveau halten, können die in Artikel 11 genannten Beihilfen für die private Lagerhaltung für die betreffende Notierungszone beschlossen werden. In diesem Fall werden sie im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens beschlossen.

Es kann jedoch entschieden werden, diese Beihilfen im Rahmen eines Vorausfestsetzungsverfahrens zu gewähren, falls es sich angesichts einer besonders schwierigen Marktlage in einer oder mehreren Notierungszonen als dringend erforderlich erweist, auf die private Lagerhaltung zurückzugreifen. In diesem Fall darf das genannte Verfahren nur für die Notierungszonen entschieden werden, in denen diese Marktlage festgestellt worden ist.

(3) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel fest.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 25

a) werden die zur privaten Lagerung zugelassenen Erzeugnisse und Qualitäten bestimmt;

b) wird die Einleitung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen beschlossen;

c) werden die Beihilfen für die private Lagerhaltung, die zugelassenen Mengen sowie das Ende ihrer Anwendung beschlossen;

d) werden die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bedingungen für den Beginn der Anwendung der Interventionsmaßnahmen, festgelegt.

Artikel 13

(1) Der garantierte Hoechstbestand beträgt 63 400 000 Mutterschafe.

(2) Wenn in einem Wirtschaftsjahr

- der geschätzte Mutterschafbestand den für dieses Wirtschaftsjahr garantierten Hoechstbestand überschreitet, wird die in Artikel 5 genannte Prämie sowohl bei Mutterschafen als auch bei Ziegen gemäß den Auswirkungen verringert, die ein Koeffizient, der für je 1 v. H. Überschreitung des garantierten Hoechstbestands eine Verringerung des Grundpreises um 1 v. H. ausdrückt, auf den Grundpreis hat;

- die Anwendung des unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Mechanismus auf den für das vorangegangene Wirtschaftsjahr tatsächlich festgestellten Mutterschafbestand einen anderen als den festgesetzten Prämienbetrag zur Folge hat, wird die Berichtigung bei der Festsetzung der endgültigen Prämie für Mutterschafe für das betreffende Wirtschaftsjahr vorgenommen oder, in Ermangelung einer solchen, bei der Berechnung der Prämie für das folgende Wirtschaftsjahr berücksichtigt.

Bei der Schätzung und Feststellung des Mutterschafbestands wird die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gehaltene Anzahl Mutterschafe nicht berücksichtigt.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sowie der Koeffizient und der Betrag gemäß Absatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 25 festgesetzt.

(4) Ab dem Wirtschaftsjahr 1993 wird der in Absatz 2 genannte Koeffizient für die Verringerung des Grundpreises jedoch auf 7 v. H. festgesetzt.

KAPITEL III Regelung des Handels mit Drittländern

Artikel 14

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden.

Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung des Artikels 17 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenzen kann an die Stellung einer Sicherheit gebunden sein, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Die Liste der Erzeugnisse, für die Ausfuhrlizenzen gefordert werden, die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 festgelegt.

Artikel 15

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 16

(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen und die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen kann, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft mitgeteilt werden.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(4) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 25. Sie betreffen insbesondere

a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

Artikel 17

(1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 25 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

a) Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

b) Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

Bei den Verfahren muß jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei zugleich die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; gegebenenfalls betreffen sie auch:

a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses sowie, wenn es sich als zweckmäßig erweist, zur Erhaltung der traditionellen Handelsströme,

b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und

c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

Artikel 18

(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausschließen.

(2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein außergewöhnlich dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt, faßt sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, mit dem Beschluß der Kommission befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Faßt der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

Artikel 19

(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

b) die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 20

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Anwendung dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen.

KAPITEL IV Allgemeine Bestimmungen

Artikel 21

Um den Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem Verfahren des Artikels 25 getroffen werden. Diese Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für den Zeitraum erlassen werden, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

Artikel 22

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 92 bis 94 des Vertrags auf die Erzeugung der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 25 festgelegt.

Artikel 24

Es wird ein Verwaltungsausschuß für Schafe und Ziegen (im folgenden "Ausschuß" genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

Artikel 25

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Ausschußvorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

Der Rat kann innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 26

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 27

Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrags genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

Artikel 28

Anhang I kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert werden.

Artikel 29

Die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die genannte Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang II Teil A zu lesen.

Artikel 30

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. November 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. PRAMMER

(1) ABl. C 313 vom 12.10.1998.

(2) ABl. C 214 vom 10.7.1998, S. 72.

(3) ABl. L 289 vom 7.10.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1589/96 (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 25).

(4) Siehe Anhang II Teil B.

(5) ABl. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. Richtlinie ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 950/97 (ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1.

(6) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1).

(7) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1.

(8) ABl. L 219 vom 7.8.1991, S. 15. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2143/96 (ABl. L 286 vom 8.11.1996, S. 10).

ANHANG I

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ANHANG II

Teil A

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Teil B

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