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Document 31998R1374

Verordnung (EG) Nr. 1374/98 der Kommission vom 29. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

ABl. L 185 vom 30.6.1998, p. 21–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/12/2001; Aufgehoben durch 32001R2535

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1374/oj

31998R1374

Verordnung (EG) Nr. 1374/98 der Kommission vom 29. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

Amtsblatt Nr. L 185 vom 30/06/1998 S. 0021 - 0042


VERORDNUNG (EG) Nr. 1374/98 DER KOMMISSION vom 29. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates vom 7. April 1998 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3010/95 (4) insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 1600/95 der Kommission vom 30. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1129/98 (6), ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit, die genannte Verordnung im Rahmen einer Änderung neu zu fassen. Im Rahmen dieses Verfahrens sind auch bestimmte technische Änderungen vorzunehmen.

Das Übereinkommen über die Landwirtschaft im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (nachstehend "das Übereinkommen" genannt) sieht für Milch und Milcherzeugnisse bestimmte Zollkontingente im Rahmen der Regelungen für den "üblichen Zugang" und den "Mindestzugang" vor. Die betreffenden Kontingente sind zu eröffnen. Ferner ist die Verwaltung der Kontingente zu regeln.

Beim "üblichen Zugang" werden die Zollkontingente nach Ländern festgelegt. Zur Kontrolle der Übereinstimmung der in diesem Rahmen eingeführten Erzeugnisse mit der betreffenden Warenbezeichnung und der Einhaltung der Zollkontingente ist die Regelung der Bescheinigungen heranzuziehen, die unter der Verantwortlichkeit des Ausfuhrlands erteilt werden.

Bei der Einfuhr neuseeländischer Butter im Rahmen des im Übereinkommen vorgesehenen Kontingents können aus den bisherigen Sonderregelungen bestimmte Vorschriften zur Kontrolle des Ursprungs und der Bestimmung der Ware weiter angewandt werden.

Beim "Mindestzugang" gelten Zollkontingente allgemein für alle Länder. Zur ordnungsgemäßen und ausgewogenen Verwaltung der Kontingente sind bestimmte Voraussetzungen für die Beantragung der Lizenzen sowie eine höhere Sicherheitsleistung als bei normalen Einfuhren vorzusehen. Ferner müssen die Kontingente über das ganze Jahr verteilt sowie das Verfahren zur Erteilung der Lizenzen und deren Gültigkeitsdauer geregelt werden. Die Verwaltung dieser Kontingente erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Die Bestimmungen über die Einfuhr von Milcherzeugnissen mit Zollkontingenten im Rahmen von Präferenzregelungen sowie anderer internationaler Abkommen sollten in die Verordnung aufgenommen werden. Die Kontrolle der Bezeichnung der betreffenden Erzeugnisse sowie gegebenenfalls der Einhaltung der Kontingente kann ebenfalls durch vom Ausfuhrland erteilte Bescheinigungen erfolgen. Die Kontrolle der Einfuhren mit Herkunft aus der Schweiz im Rahmen der zwischen diesem Land und der Gemeinschaft getroffenen Sonderregelung sowie der Einfuhren mit Herkunft aus der Türkei im Rahmen der Präferenzregelung gemäß dem Protokoll 1 zum Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (7) erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der gemeinschaftlichen Einfuhrlizenzen.

Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung gelten ergänzend zu oder abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/98 (9).

Im Interesse einer rechtzeitigen Beantragung der Einfuhrlizenzen für die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Regelung

Artikel 1

Für alle Einfuhren der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse (nachstehend: "Milcherzeugnisse") in die Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ist keine Einfuhrlizenz erforderlich für Mengen bis zu

a) a 150 kg bei Erzeugnissen der KN-Codes 0405 und 0406,

und

b) 300 kg bei anderen Milcherzeugnissen.

Artikel 2

(1) Für die Einfuhrlizenzen gelten die besonderen Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Höhe der Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beträgt 10 ECU je 100 kg Nettowarengewicht.

(3) Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen in Feld 16 den KN-Code des Erzeugnisses tragen. Die Lizenz ist nur für das so bezeichnete Erzeugnis gültig.

(4) Die Lizenz ist vom Tag der Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bis zum Ende des dritten darauffolgenden Kalendermonats gültig.

(5) Die Lizenz wird am ersten Arbeitstag nach Antragstellung erteilt.

Artikel 3

Für die Einreihung von Käse in die KN-Codes 0406 20 10, 0406 90 02 bis 0406 90 06 und 0406 90 19 ist folgendes erforderlich:

a) bei Einfuhren aus der Schweiz im Rahmen der zwischen diesem Land und der Gemeinschaft getroffenen Sonderregelung die Vorlage einer gemäß Artikel 23 erteilten Lizenz;

b) bei Einfuhren aus den übrigen Drittländern die Vorlage einer Bescheinigung IMA 1 entsprechend Kapitel IV.

Der KN-Code 0406 90 01 findet nur bei Einfuhren von Käse aus Drittländern Anwendung.

Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet "Einfuhrjahr"

a) das Kalenderjahr bei den Regelungen nach Kapitel II Abschnitte 1 und 3;

b) den jeweils am 1. Juli beginnenden Zwölfmonatszeitraum bei der Regelung nach Kapitel II Abschnitt 2.

KAPITEL II

Regelung der Zollkontingente

Abschnitt 1

Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte Ursprungsländer gemäß den GATT/WTO-Übereinkünften

Artikel 5

Dieser Abschnitt gilt für Zollkontingente von Milcherzeugnissen aus bestimmten Ursprungsländern gemäß den Übereinkünften im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (nachstehend "das Übereinkommen" genannt).

Artikel 6

Die Zollkontingente im Sinne von Artikel 5 und die betreffenden Zollsätze sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 7

(1) Die Einfuhrlizenz für Erzeugnisse in Anhang I zu dem angegebenen Zollsatz wird nur auf Vorlage einer Bescheinigung IMA 1 oder hilfsweise deren Abschrift entsprechend Kapitel IV und unter derselben Nummer erteilt.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung IMA 1 endet spätestens am 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung.

Jedoch können jeweils ab 1. November Bescheinigungen erteilt werden, die ab 1. Januar des folgenden Jahres für Mengen im Rahmen des Kontingents des betreffenden Einfuhrjahres gültig sind.

Artikel 8

(1) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a) in den Feldern 7 und 8 das Herkunftsland und das Ursprungsland;

b) in Feld 15 die Beschreibung der Erzeugnisse entsprechend Anhang I;

c) in Feld 16 die betreffende Unterposition der Kombinierten Nomenklatur mit dem Vermerk "ex";

d) in Feld 20 die Nummer der Bescheinigung IMA 1 und einen der folgenden Vermerke:

- Válido si va acompañado de un certificado IMA 1 [Reglamento (CE) n° 1374/98]

- Gyldig ledsaget af et certifikat IMA 1 (forordning (EF) nr. 1374/98)

- Nur gültig in Verbindung mit einer Bescheinigung IMA 1 (Verordnung (EG) Nr. 1374/98)

- ¸ãêõñï ìüíï åöüóïí óõíïäåýåôáé áðü ðéóôïðïéçôéêü IMA 1 [êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1374/98]

- Valid if accompanied by an IMA 1 certificate (Regulation (EC) No 1374/98)

- Valable si accompagné d'un certificat IMA 1 [règlement (CE) n° 1374/98]

- Valido se accompagnato da un certificato IMA 1 [regolamento (CE) n. 1374/98]

- Geldig wanneer vergezeld van een certificaat IMA 1 (Verordening (EG) nr. 1374/98)

- Válido quando acompanhado de um certificado IMA 1 [Regulamento (CE) nº 1374/98]

- Voimassa vain IMA 1-todistuksen kanssa [asetus (EY) N:o 1374/98]

- Giltig endast med IMA 1-intyget (Förordning (EG) nr 1374/98).

(2) Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angebenen Land.

Artikel 9

(1) Im Rahmen des Zollkontingents gemäß Artikel 5 für Butter mit Ursprung in Neuseeland gelten folgende Sonderbestimmungen:

a) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 beträgt die Sicherheit 5 ECU je 100 kg Nettowarengewicht.

b) Einfuhrlizenzen können nur im Vereinigten Königreich beantragt werden.

c) Die Bescheinigung IMA 1 muß das Herstellungsdatum der betreffenden Butter tragen.

(2) Bei der Mengenkontrolle des Zollkontingents nach Absatz 1 werden alle Mengen berücksichtigt, für die im betreffenden Zeitraum Einfuhranmeldungen angenommen wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens bis zum Ende jedes Monats die im Vormonat im Rahmen des Zollkontingents nach Absatz 1 eingetroffenen Mengen, für die Einfuhranmeldungen angenommen wurden.

Artikel 10

(1) Die in die Gemeinschaft aufgrund dieses Abschnitts eingeführte neuseeländische Butter muß auf allen Vermarktungsstufen die Angabe ihres neuseeländischen Ursprungs tragen.

(2) Die Mischung neuseeländischer Butter mit Gemeinschaftsbutter zum Direktverbrauch darf nur im Vereinigten Königreich vorgenommen werden.

Im Fall der Mischung gilt Absatz 1 nur bis zur Stufe vor der Abpackung in Kleinverpackungen.

Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission die hierzu getroffenen Maßnahmen mit.

Abschnitt 2

Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen von Zollkontingenten für alle Ursprungsländer gemäß den GATT/WTO-Übereinkünften

Artikel 11

Dieser Abschnitt gilt für Zollkontingente von Milcherzeugnissen aus allen Ursprungsländern im Rahmen des Übereinkommens.

Artikel 12

(1) Die Zollkontingente im Sinne von Artikel 11 und die betreffenden Zollsätze sind in Anhang II festgelegt.

(2) Die in Anhang II festgesetzten Mengen werden für jedes Einfuhrjahr gleichmäßig auf vier Dreimonatszeiträume, beginnend jeweils am 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. April aufgeteilt.

Artikel 13

(1) Bei Einreichung des Antrags auf Einfuhrlizenz muß der Antragsteller den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen, daß er seit mindestens zwölf Monaten regelmäßig Milch oder Milcherzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt und/oder aus dieser ausgeführt hat. Einzelhandels- und Gaststättenbetriebe, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.

(2) Der Lizenzantrag und die Lizenz dürfen sich nur auf einen der KN-Codes in Anhang II beziehen. Der Lizenzantrag ist für mindestens 10 Tonnen und höchstens 25 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Erzeugnis in dem jeweiligen Zeitraum nach Artikel 12 Absatz 2, für den der Antrag gestellt wird, verfügbar ist.

(3) Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen

a) in Feld 8 die Angabe des Ursprungslands tragen:

b) in Feld 15 die genaue Beschreibung des Erzeugnisses enthalten, insbesondere:

i) die verwendeten Rohstoffe,

ii) den Fettgehalt (%) in der Trockenmasse,

iii) den Feuchtigkeitsgehalt (%) in der fettfreien Masse,

iv) den Gesamtfettgehalt (%);

c) in Feld 20 einen der folgenden Vermerke tragen:

- Reglamento (CE) n° 1374/98, artículo 12

- Forordning (EF) nr. 1374/98, artikel 12

- Verordnung (EG) Nr. 1374/98, Artikel 12

- Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1374/98, Üñèñï 12

- Article 12 of Regulation (EC) No 1374/98

- Règlement (CE) n° 1374/98, article 12

- Regolamento (CE) n. 1374/98, articolo 12

- Verordening (EG) nr. 1374/98, artikel 12

- Regulamento (CE) nº 1374/98, artigo 12º

- Asetus (EY) N:o 1374/98, 12 artikla

- Förordning (EG) nr 1374/98, artikel 12;

d) in Feld 24 den geltenden Zollsatz tragen.

(4) Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

Artikel 14

(1) Die Lizenzanträge können nur in den ersten zehn Tagen des jeweiligen in Artikel 12 Absatz 2 genannten Zeitraums gestellt werden.

(2) Die Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in anderen Mitgliedstaaten weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und für ein Erzeugnis desselben KN-Codes im Rahmen dieser Einfuhrregelung gestellt hat oder stellen wird. Stellt ein Interessent mehrere Anträge für dasselbe Erzeugnis, so werden alle Anträge ungültig.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jeweils am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für jedes der Erzeugnisse in Anhang II gestellten Anträge. In den Meldungen sind die Antragsteller und die beantragten Mengen je KN-Code aufzuführen. Alle Meldungen einschließlich derjenigen, die die Angabe "keine" enthalten, sind an dem betreffenden Arbeitstag nach dem Muster in Anhang VIII (wenn keine Anträge vorliegen) bzw. in den Anhängen VIII und IX (wenn Anträge gestellt wurden) fernschriftlich zu übermitteln.

(4) Die Kommission beschließt umgehend, in welchem Umfang den gestellten Anträgen stattgegeben werden kann, und teilt dies den Mitgliedstaaten mit.

Abweichend von Artikel 2 Absatz 5 wird die Lizenz innerhalb von drei Arbeitstagen, vom Tag der Mitteilung des in Unterabsatz 1 genannten Beschlusses an die Mitgliedstaaten an gerechnet, den Antragstellern erteilt, deren Anträge gemäß Absatz 3 übermittelt wurden.

Übersteigt die beantragte Gesamtmenge die festgesetzte Menge, so kann die Kommission auf die beantragten Mengen einen Zuweisungskoeffizienten anwenden.

Liegt die beantragte Gesamtmenge unter der verfügbaren Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die der im folgenden Zeitraum desselben Einfuhrjahres verfügbaren Menge zugeschlagen wird.

(5) Ist der Zuweisungskoeffizient nach Absatz 4 Unterabsatz 3 niedriger als 0,8000, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. Er teilt dies der zuständigen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission über die Festsetzung des Zuweisungskoeffizienten mit, wonach die Sicherheit unverzüglich freigegeben wird. Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von vier Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission die betreffenden Antragsmengen mit, für die die in Artikel 16 genannte Sicherheit freigegeben wurde.

Artikel 15

Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen endet spätestens am 30. Juni nach ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88.

Die gemäß diesem Abschnitt erteilten Einfuhrlizenzen können nur auf natürliche oder juristische Personen übertragen werden, die die Voraussetzungen von Artikel 13 Absatz 1 erfuellen.

Artikel 16

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 beträgt die Sicherheit 35 ECU je 100 kg Nettowarengewicht.

Artikel 17

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts eingeführte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Dazu wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl "0" eingetragen.

Abschnitt 3

Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen von Zollkontingenten gemäß anderen internationalen Übereinkünften

Artikel 18

(1) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Einfuhr von Milcherzeugnissen aus Norwegen im Rahmen des EWR-Abkommens.

(2) Die Milcherzeugnisse und die betreffenden Zollsätze sind in Anhang III Teil A festgelegt.

(3) Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 sind anwendbar.

Artikel 19

(1) Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der Zollkontingente gemäß Anhang 1 des Protokolls 1 zum Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei.

(2) Die Milcherzeugnisse und die betreffenden Zollsätze sind in Anhang III Teil B festgelegt.

(3) Die in Anhang III Teil B festgesetzten Mengen werden für jedes Jahr zu gleichen Teilen auf die beiden Halbjahreszeiträume, beginnend am 1. Januar und am 1. Juli, aufgeteilt.

Für den Halbjahreszeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1998 beträgt die Menge jedoch 1 500 Tonnen.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet spätestens am 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88. Die gemäß dem vorliegenden Artikel erteilten Einfuhrlizenzen können nur auf natürliche oder juristische Personen übertragen werden, die die Voraussetzungen von Artikel 13 Absatz 1 erfuellen.

(5) Die Bestimmungen der Artikel 13, 14, 16 und 17 gelten sinngemäß.

Dabei gilt jedoch folgendes:

a) In Abweichung von Artikel 13 Absatz 2 ist der Lizenzantrag für mindestens 10 Tonnen und höchstens die Menge zu stellen, die in dem jeweiligen Zeitraum gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels verfügbar ist.

b) In Abweichung von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c) muß sich der Vermerk in Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz auf Artikel 19 der vorliegenden Verordnung beziehen.

c) In Abweichung von Artikel 14 Absatz 3 melden die Mitgliedstaaten der Kommission jeweils am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für jedes der Erzeugnisse in Anhang III Abschnitt B gestellten Anträge. In den Meldungen sind die Antragsteller und die beantragten Mengen je KN-Code aufzuführen. Alle Meldungen einschließlich derjenigen, die die Angabe "keine" enthalten, sind an dem betreffenden Arbeitstag nach dem Muster in Anhang X fernschriftlich zu übermitteln.

KAPITEL III

Präferentielle Einfuhrregelungen ohne Kontingente

Artikel 20

Dieses Kapitel gilt für die Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse aus Drittländern im Rahmen von Sonderregelungen mit der Gemeinschaft oder autonomen Zugeständnissen mit ermäßigtem Zollsatz ohne Mengenbegrenzung.

Artikel 21

Die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 20 und die betreffenden Zollsätze sind in Anhang IV festgelegt.

Artikel 22

(1) Die Einfuhrlizenz für Erzeugnisse in Anhang IV zu dem angegebenen Zollsatz wird nur auf Vorlage einer Bescheinigung IMA 1 oder hilfsweise deren Kopie entsprechend Kapitel IV und mit deren Nummer erteilt.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung IMA 1 endet spätestens am 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung.

Artikel 23

(1) In Abweichung von Artikel 22 gelten die Absätze 2, 3 und 4 für:

a) Einfuhren mit Herkunft aus der Schweiz im Rahmen der zwischen diesem Land und der Gemeinschaft getroffenen Sonderregelung;

b) Einfuhren von Milcherzeugnissen gemäß Anhang 1 des Protokolls 1 zum Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei, mit Ausnahme der Einfuhren gemäß Artikel 19 Absatz 1.

(2) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten:

a) in Feld 15 die genaue Beschreibung des in Anhang IV genannten Erzeugnisses oder für die Erzeugnisse der KN-Codes 0406 90 02 bis 0406 90 06 die in der Kombinierten Nomenklatur enthaltene Beschreibung;

b) in Feld 16 den KN-Code des betreffenden Erzeugnisses;

c) in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:

- Reglamento (CE) n° 1374/98, artículo 23

- Forordning (EF) nr. 1374/98, artikel 23

- Verordnung (EG) Nr. 1374/98, Artikel 23

- Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1374/98, Üñèñï 23

- Article 23 of Regulation (EC) No 1374/98

- Règlement (CE) n° 1374/98, article 23

- Regolamento (CE) n. 1374/98, articolo 23

- Verordening (EG) nr. 1374/98, artikel 23

- Regulamento (CE) nº 1374/98, artigo 23

- Asetus (EY) n:o 1374/98, 23 artikla

- Förordning (EG) nr 1374/98, artikel 23;

d) in Feld 24 den geltenden Zollsatz.

(3) Für die Erzeugnisse der KN-Codes 0406 90 02 bis 0406 90 06 und für die in Anhang IV unter den laufenden Nummern 3, 4 und 5 aufgeführten Erzeugnisse wird eine Einfuhrlizenz nur erteilt, wenn dem Antrag folgendes beigefügt ist:

a) eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, in der bescheinigt wird, daß die in Anhang IV oder für Erzeugnisse der KN-Codes 0406 90 02 bis 0406 90 06 die in der Kombinierten Nomenklatur genannten Mindestpreise eingehalten werden;

b) eine schriftliche Verpflichtung des Antragstellers, den zuständigen Behörden auf Aufforderung alle zusätzlichen Angaben und Belege vorzulegen, die diese im Zusammenhang mit der Einhaltung des Mindestpreises für erforderlich halten, und gegebenenfalls einer Überprüfung seiner Buchhaltung durch diese Behörden zuzustimmen.

Wird der Mindestpreis nicht eingehalten, so wird der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (10) genannte und um 25 % erhöhte Zoll erhoben.

(4) Die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes bedingt die Vorlage der Erklärung zur Überführung in den freien Verkehr, der Einfuhrlizenz und des in Anwendung der folgenden Protokolle erteilten Ursprungsnachweises:

a) Protokoll 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizer Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (11) bei Einfuhren aus der Schweiz;

b) Protokoll 3 zum Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei bei Einfuhren aus der Türkei.

KAPITEL IV

Bestimmungen zur Bescheinigung IMA 1

Artikel 24

Die Bescheinigung IMA 1 wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang V entsprechend den Bestimmungen dieses Kapitels ausgestellt und muß bei der Einfuhr vorgelegt werden.

Artikel 25

(1) Das Formblatt nach Artikel 24 wird im Format 210 × 297 mm auf weißem Papier mit einer Stärke von mindestens 40 g/m2 hergestellt.

(2) Die Formblätter werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefuellt. Zusätzlich können sie in einer Amtssprache des Ausfuhrlands gedruckt und ausgefuellt werden.

(3) Das Formblatt wird maschinengeschrieben oder handschriftlich in Druckbuchstaben ausgefuellt.

(4) Jede Bescheinigung wird mit einer laufenden Nummer der erteilenden Stelle gekennzeichnet.

Artikel 26

(1) Für jede Art und Aufmachungsform der Erzeugnisse in den Anhängen I, III Teil A und IV ist eine Bescheinigung auszustellen. Ausgenommen sind Ausfuhren gemäß Artikel 23.

(2) Die Bescheinigung muß für jede Art und jede Aufmachung der Erzeugnisse die Angaben nach Anhang VI enthalten.

Außer bei unvorhersehbaren Umständen oder höherer Gewalt ist die Urschrift der Bescheinigung den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausstellungsdatum zusammen mit den Erzeugnissen, auf die sie sich bezieht, vorzulegen.

Artikel 27

(1) Die Bescheinigung hat dieselbe Gültigkeitsdauer wie die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 2 Absatz 4.

(2) Die Bescheinigung ist nur gültig, wenn sie von einer in Anhang VII genannten erteilenden Stelle ordnungsgemäß ausgefuellt und mit einem Sichtvermerk versehen wurde.

(3) Die Bescheinigung ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Ausstellung, den Stempel der erteilenden Stelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person bzw. Personen trägt.

Artikel 28

(1) Eine erteilende Stelle darf in Anhang VII nur aufgeführt werden, wenn sie

a) vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist;

b) sich verpflichtet, die in der Bescheinigung gemachten Angaben nachzuprüfen;

c) sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle sachdienlichen und erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der Angaben in den Bescheinigungen zu erteilen.

(2) Anhang VII wird geändert, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht mehr erfuellt ist oder eine erteilende Stelle einer von ihr übernommenen Verpflichtung nicht nachkommt.

Artikel 29

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zur Überwachung der in diesem Kapitel vorgesehenen Bescheinigungsregelung.

KAPITEL V

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 30

Soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten die Bestimmungen des Kapitels I sinngemäß für die im Rahmen der Regelungen nach den Kapiteln II und III erteilten Einfuhrlizenzen.

Artikel 31

Die Verordnung (EG) Nr. 1600/95 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 32

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21.

(3) ABl. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(4) ABl. L 113 vom 15. 4. 1998, S. 1.

(5) ABl. L 151 vom 1. 7. 1995, S. 12.

(6) ABl. L 157 vom 30. 5. 1998, S. 91.

(7) ABl. L 86 vom 20. 3. 1998, S. 3.

(8) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(9) ABl. L 149 vom 20. 5. 1998, S. 11.

(10) ABl. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(11) ABl. L 300 vom 31. 12. 1972, S. 189.

ANHANG I

ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DER GATT/WTO-ÜBEREINKÜNFTE FÜR BESTIMMTE URSPRUNGSLÄNDER

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DER GATT/WTO-ÜBEREINKÜNFTE FÜR ALLE URSPRUNGSLÄNDER

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN ANDERER INTERNATIONALER ABKOMMEN

A. NORWEGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. TÜRKEI>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

PRÄFERENTIELLE EINFUHRREGELUNGEN OHNE KONTINGENTE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für die Anwendung dieser Vorschriften wird die Rinde wie folgt bestimmt:

"Die Rinde dieser Käse ist der äußere Teil, die sich aus dem Käseteig gebildet hat, mit eindeutig höherer Festigkeit und offensichtlich dunklerer Farbe".

b) Für Cheddar gelten als ganze Standardformen:

- die Laibe mit einem Eigengewicht von 33 bis einschließlich 44 kg,

- die würfelförmigen oder parallelpipedförmigen Blöcke mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr.

(1) Als Frei-Grenze-Wert gilt der Frei-Grenze-Preis des Ausfuhrlandes oder der fob-Preis des Ausfuhrlandes, beide Preise zuzüglich eines Betrages, der den Kosten für Beförderung und Versicherung bis zum Zollgebiet der Gemeinschaft entspricht.

(2) Die rechteckigen Blöcke oder die vakuumverpackten oder unter inertem Gas verpackten Stücke fallen nur dann unter das Zugeständnis, wenn ihre Verpackungen mindestens folgende Angaben tragen:

- die Bezeichnung des Käses,

- den Fettgehalt als Gewicht des Trockenstoffs,

- den verantwortlichen Verpacker,

- das Ursprungsland des Käses.

(3) Die Bezeichnung "Käse in Aufmachung für den Einzelverkauf" gilt nur für Käse in unmittelbaren Umschließungen mit einem Eigengewicht von 1 kg oder weniger, die Portionen oder Scheiben mit einem Eigengewicht von je 100 g oder weniger enthalten.

ANHANG V

BESCHEINIGUNG IMA 1

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1. Verkäufer

2. Seriennummer

URSCHRIFT

BESCHEINIGUNG

für die Zulassung bestimmter Milcherzeugnisse zu bestimmten Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur

3. Käufer

4. Nummer und Datum der Rechnung

5. Ursprungsland

6. Bestimmungsmitgliedstaat

WICHTIGE BEMERKUNGEN

A.Für jede Aufmachungsform jedes Erzeugnisses muß eine Bescheinigung ausgestellt werden.

B.Die Bescheinigung muß in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt werden, ferner kann sie die Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ausfuhrlandes enthalten.

C.Die Bescheinigung muß gemäß den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen ausgestellt werden.

D.Die Urschrift und gegebenenfalls eine Durchschrift der Bescheinigung müssen dem Zollamt der Gemeinschaft bei der Abfertigung des Erzeugnisses in den freien Verkehr ausgehändigt werden.

7. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke : genaue Beschreibung des Erzeugnisses und Angabe seiner Aufmachung

8. Rohgewicht (kg)

9. Eigenge- wicht (kg)

10. Verwendeter Rohstoff

11. Fettgehalt in Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse

12. Wassergehalt in Gewichtshundertteilen in der fettfreien Masse

13. Fettgehalt in Gewichtshundertteilen

14. Reifezeit

15. Frei-Grenze-Preis der Gemeinschaft je 100 kg Eigengewicht (in ECU) mindestens:

16. Bemerkungen : (a) Zollkontingent (1) (b) zur Verarbeitung bestimmt (1)

17.HIERMIT WIRD BESCHEINIGT,

-daß vorstehende Angaben stimmen und den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen;

-daß dem Käufer für die bezeichneten Erzeugnisse keinerlei Rückvergütungen oder Prämien oder sonstige Preisnachlässe gewährt werden noch in Zukunft gewährt werden, die zur Folge haben können, daß der Mindestwert, der für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt wurde, unterschritten wird (2).

18. Erteilende Stelle

Zu, amJahrMonatTag

(Unterschrift und Stempel der ausstellenden Stelle)

(1)Nichtzutreffendes streichen.

(2)Diese Angabe wird bei Schaf- oder Büffelkäse, Glarner Kräuterkäse, Tilsiter und Butterkäse sowie Milch zur Ernährung von Säuglingen gestrichen.>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG VI

REGELN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNGEN

Außer den Feldern 1 bis 6, 9, 17 und 18 der Bescheinigung IMA 1 müssen folgende Felder ausgefuellt werden:

A. Für Cheddar der Unterposition ex 0406 90 21 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I, lfd. Nr. 46):

1. Feld Nr. 7 mit, je nach Fall, der Angabe:

- "Cheddar in ganzen Standardformen",

- "Cheddar in anderen als ganzen Standardformen mit einem Eigengewicht von 500 g oder mehr",

- "Cheddar in anderen als ganzen Standardformen mit einem Eigengewicht von weniger als 500 g";

2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich nicht pasteurisierte Kuhmilch inländischer Erzeugung";

3. Feld Nr. 11 mit der Angabe "mindestens 50 %";

4. Feld Nr. 14 mit der Angabe "mindestens 9 Monate";

5. Felder Nr. 15 und Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

B. Für Cheddar der Unterposition ex 0406 90 21 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I, lfd. Nr. 45):

1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Cheddar in ganzen Standardformen";

2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung";

3. Feld Nr. 11 mit der Angabe "mindestens 50 %";

4. Feld Nr. 14 mit der Angabe "mindestens drei Monate";

5. Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

C. Für zur Verarbeitung bestimmten Cheddar der Unterposition 0406 90 01 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I, lfd. Nr. 43):

1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Cheddar in ganzen Standardformen";

2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung";

3. Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

D. Für zur Verarbeitung bestimmten anderen Käse als Cheddar der Unterposition 0406 90 01 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I, lfd. Nr. 43):

1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung";

2. Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

E. Für Tilsiter der Unterposition ex 0406 90 25 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang IV, lfd. Nrn. 6 u. 7):

1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Tilsiter";

2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung";

3. Felder Nr. 11 und Nr. 12.

F. Für Kashkaval der Unterposition ex 0406 90 29 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang IV, lfd. Nr. 8):

1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Kashkaval, aus Schafmilch hergestellt, mit einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten, mit einem Trockenstoffgehalt von mindestens 58 GHT; in Laiben, mit oder ohne Kunststoffumhüllung, mit einem Eigengewicht von höchstens 10 kg";

2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich Schafmilch inländischer Erzeugung";

3. Feld Nr. 11.

G. Für Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell, für "Halloumi" der Unterpositionen ex 0406 90 31, ex 0406 90 50, ex 0406 90 86, ex 0406 90 87 und ex 0406 90 88 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang IV, lfd. Nrn. 9, 10 und 11):

1. Feld Nr. 7 mit der fallweisen Angabe "Schafkäse" bzw. "Büffelkäse" und "in Behältern, die Salzlake enthalten" oder "in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell", und im Fall von "Halloumi" "einzeln in Kunststoffverpackungen mit einem Eigengewicht von höchstens 1 kg" oder "in Metall- bzw. Kunststoffdosen mit einem Eigengewicht von höchstens 12 kg";

2. Feld Nr. 10 mit der fallweisen Angabe "ausschließlich Schafmilch inländischer Erzeugung" oder "ausschließlich Büffelmilch inländischer Erzeugung", oder im Fall von "Halloumi" "Milch inländischer Erzeugung";

3. Felder Nr. 11 und Nr. 12.

H. Für Jarlsberg und Ridder der Unterpositionen ex 0406 90 39, ex 0406 90 86, ex 0406 90 87 und ex 0406 90 88 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang III, Teil A, lfd. Nr. 12):

1. Feld Nr. 7 mit der Angabe:

"Jarlsberg" und je nach Fall:

- "in Laiben mit Rinde, mit einem Gewicht von 8 bis 12 kg einschließlich",

- "in rechteckigen Blöcken, mit einem Eigengewicht von 7 kg oder weniger" oder

- "in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von 150 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 kg"

oder "Ridder" und je nachdem:

- "in Laiben mit Rinde, mit einem Gewicht von 1 bis 2 kg" oder

- "in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde auf mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 150 g oder mehr";

2. Feld Nr. 11 mit der Angabe "mindestens 45 %" bzw. "mindestens 60 %";

3. Feld Nr. 14 mit der Angabe "mindestens drei Monate" oder "mindestens vier Wochen".

I. Für Molkenkäse der Unterpositionen ex 0406 10 20 und ex 0406 10 80 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang III Teil A, lfd. Nr. 12):

1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Molkenkäse".

ANHANG VII

ERTEILENDE STELLEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VIII

ANWENDUNG VON ARTIKEL 14

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Seite / )

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

GD VI/D/1 - SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

LIZENZANTRAG FÜR EINFUHREN ZU VERRINGERTEM ZOLLSATZ . . . . VIERTELJAHR

Datum:

Mitgliedstaat: Verordnung (EG) Nr. 1600/95 der Kommission

Absender:

Kontaktperson:

Telefon:

Telefax:

Teil I: Übersicht Lfd. Nr. in Anhang 7 der KN KN-Code Beantragte Menge je KN-Code

Zwischensumme Teil II: Anträge nach laufenden Nummern

Antragsnummer:

Beantragte Gesamtmenge (in Tonnen):

Seitenzahl:

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IX

ANWENDUNG VON ARTIKEL 14

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Seite / )

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

GD VI/D/1 - SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

LIZENZANTRAG FÜR EINFUHREN ZU VERRINGERTEM ZOLLSATZ . . . . VIERTELJAHR

Mitgliedstaat: KN-Code Laufende Nummer in Anhang 7 der Kombinierten Nomenklatur Antragsteller (Name und Anschrift) Menge (in Tonnen) Ursprungs- land

Laufende Nummer . . . . . ., Tonnen insgesamt . . . . . . >ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG X

ANWENDUNG VON ARTIKEL 19

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

GD VI/D/1 - Sektor "Milch und Milcherzeugnisse"

EINFUHRLIZENZANTRAEGE

Mitgliedstaat: Zeitraum: KN-Code Antragsteller (Name und Anschrift) Menge (in Tonnen) Ursprungs- land

Türkei

Tonnen insgesamt: >ENDE EINES SCHAUBILD>

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