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Document 31998R1002

    Verordnung (EG) Nr. 1002/98 der Kommission vom 13. Mai 1998 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 142 vom 14.5.1998, p. 24–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/11/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1002/oj

    31998R1002

    Verordnung (EG) Nr. 1002/98 der Kommission vom 13. Mai 1998 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 142 vom 14/05/1998 S. 0024 - 0033


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1002/98 DER KOMMISSION vom 13. Mai 1998 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (2), insbesondere auf Artikel 7,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    (1) Am 7. Juli 1997 stellte Euroalliages (Comité de Liaison des Industries de Ferro-Alliages) im Namen des einzigen bekannten Gemeinschaftsherstellers von nichtlegiertem Magnesium in Rohform, Pechiney Electrometallurgie, Frankreich (PEM), einen Antrag betreffend die Einfuhren dieser Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung.

    (2) Nach Konsultationen kam die Kommission zu dem Schluß, daß die Beweise als ausreichend anzusehen waren, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (nachstehend "Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung").

    (3) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermaßen betroffenen Hersteller, Ausführer und Einführer sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien die Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (4) Die Kommission sandte den bekanntermaßen betroffenen Parteien und den Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist selbst meldeten, Fragebogen zu. Sie erhielt Antworten von dem einzigen Gemeinschaftshersteller, zehn chinesischen Ausführern, drei nicht verbundenen Einführern in der Gemeinschaft und einem nicht verbundenen Händler in der Schweiz. Die Kommission erhielt ferner Antworten und Informationen von sechs Verwendern und einem Verwenderverband in der Gemeinschaft, die als genügend vollständig angesehen wurden, um bei der Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft berücksichtigt zu werden.

    (5) Anschließend holte die Kommission alle für die vorläufige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte in den Betrieben der folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durch:

    - Gemeinschaftshersteller

    - Pechiney Electrometallurgie, Frankreich;

    - Hersteller im Vergleichsland

    - Norsk Hydro ASA,

    Hydro Magnesium Norge, Porsgrunn, Norwegen

    und die Vertriebsgesellschaft,

    - Hydro Magnesium Marketing SA, Belgien;

    - Einführer in der Gemeinschaft

    - Ayrton and Partners Ltd, Großbritannien,

    - EHC Egger Consulting und Handelsgesellschaft GmbH, Deutschland,

    - NV Specialty Metals SA, Belgien.

    Obwohl die Kommission in den Betrieben des Händlers, Ferrolegeringar AG, Schweiz, keinen Kontrollbesuch durchführte, wurden die von ihm übermittelten Angaben (zusammen mit den Antworten der drei Einführer in der Gemeinschaft) verwendet, da sie als zuverlässig angesehen wurden.

    (6) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt) und die Schadensprüfung den Zeitraum von 1993 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt).

    (7) Dieses Verfahren schließt sich an ein früheres Antidumpingverfahren gegenüber den Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in Rußland, der Ukraine und Kasachstan an, das zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen in Form eines variablen Antidumpingzolls auf die Einfuhren aus Rußland und der Ukraine führte, wobei von bestimmten kooperierenden Unternehmen in diesen Ländern Verpflichtungen angenommen wurden. Was die Einfuhren aus Kasachstan (4) angeht, so wurde das Verfahren ohne die Annahme von Schutzmaßnahmen abgeschlossen.

    B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1. Betroffene Ware

    (8) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um nichtlegiertes Magnesium in Rohform. Magnesium in Rohform wird entweder als reines d. h. nichtlegiertes Magnesium mit nur einem geringen Gehalt an Verunreinigungen angeboten oder als legiertes Magnesium mit dem Zusatz von Legierungselementen wie z. B. Aluminium oder Zink. Dieses Verfahren betrifft nur nichtlegiertes Magnesium in Rohform.

    (9) Die beiden wichtigsten Verfahren zur Gewinnung von Magnesium sind das thermische und das elektrolytische Verfahren.

    Bei beiden Verfahren kann angesichts der natürlichen Magnesiumvorkommen in einer Reihe von Verbindungen eine Vielzahl von Ausgangsstoffen verwendet werden, so z. B. Dolomit, Carnalit und Meerwasser.

    (10) Nichtlegiertes Magnesium in Rohform wird üblicherweise in Form von Rohblöcken verkauft, deren Gewicht zwischen einigen hundert Gramm und mehreren Hundert Kilogramm schwanken kann. Nichtlegiertes Magnesium in Rohform wird hauptsächlich für die folgenden Zwecke verwendet:

    - zur Herstellung von Aluminiumlegierungen,

    - zur Stahlentschwefelung,

    - zum Kugelsintern von Eisen,

    - für chemische Anwendungen, z. B. Titanherstellung,

    - für sonstige Anwendungen, z. B. Anodenherstellung, pharmazeutische und militärische Anwendungen.

    (11) Die in verschiedenen Verfahren hergestellten Arten von nichtlegiertem Rohmagnesium in allen Formen weisen geringe Unterschiede im Hinblick auf die Verunreinigungen und die materiellen Eigenschaften auf und sind hinsichtlich der Endverwendung weitgehend austauschbar, so daß die verschiedenen Arten von nichtlegiertem Magnesium in Rohform miteinander im Wettbewerb stehen.

    Daher wurde der Schluß gezogen, daß alle Arten von nichtlegiertem Magnesium in Rohform zum Zwecke dieses Verfahrens als eine Ware anzusehen sind.

    2. Gleichartige Ware

    (12) Die Untersuchung ergab, daß das zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkaufte nichtlegierte Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China und das von dem Gemeinschaftshersteller produzierte und in der Gemeinschaft verkaufte nichtlegierte Magnesium in Rohform sowie das im Vergleichsland Norwegen hergestellte und verkaufte nichtlegierte Magnesium in Rohform im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) als gleichartig anzusehen sind, da sie dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften und Verwendungen haben.

    (13) Die betroffene Ware wird derzeit den KN-Codes 8104 11 00 und ex 8104 19 00 zugewiesen. Während der KN-Code 8104 11 00 nichtlegiertes Magnesium in Rohform mit einem Magnesiumgehalt von mindestens 99,8 % GHT abdeckt, fallen unter den KN-Code 8104 19 00 andere Arten von nichtlegiertem sowie legiertem Magnesium in Rohform.

    Die chinesischen Ausführer machten geltend, daß unter dem KN-Code 8104 19 00 nur unbedeutende Mengen von nichtlegiertem Magnesium in Rohform (nachstehend "Magnesium" genannt) eingeführt würden und dieser KN-Code folglich von der Untersuchung ausgenommen werden sollte. Obwohl anscheinend die Ausfuhren der kooperierenden Ausführer in der Volksrepublik China nicht unter diesen KN-Code fielen (und auch keiner der norwegischen Inlandsverkäufe unter diesen KN-Code gefallen wäre), hält die Kommission einen solchen Ausschluß nicht für angemessen, da dies der Umgehung etwaiger Maßnahmen durch eine Steigerung der diesem KN-Code zuzuweisenden Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft Vorschub leisten könnte.

    C. DUMPING

    1. Normalwert

    a) Vergleichsland

    (14) Da die Volksrepublik China nicht als Marktwirtschaftsland angesehen wird, ist der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung anhand eines Vergleichslandes mit Marktwirtschaft zu ermitteln.

    Der Antragsteller hatte Norwegen als Vergleichsland vorgeschlagen und diese Wahl als angemessen bezeichnet. Norwegen war auch in dem früheren Verfahren betreffend die Einfuhren der fraglichen Ware mit Ursprung in Rußland, der Ukraine und Kasachstan als Vergleichsland herangezogen worden.

    Die kooperierenden chinesischen Ausführer nahmen zu der Wahl von Norwegen als Vergleichsland Stellung. Obwohl sie (und auch keine andere Partei) kein anderes Drittland mit Marktwirtschaft vorschlugen, machten sie geltend, daß kein gerechter Vergleich der Verkaufspreise auf dem norwegischen Inlandsmarkt mit den chinesischen Exportpreisen möglich sei, da die norwegische Wirtschaft wesentlich höher entwickelt sei als die chinesische und der einzige Hersteller in Norwegen gleichzeitig der größte Hersteller der Welt sei, während es sich bei den chinesischen Herstellern überwiegend um kleine Unternehmen handelte.

    Hierzu ist zu bemerken, daß die Tatsache, daß der weltweit größte Hersteller der betroffenen Ware in einem modernen, effizienten und kostenbewußten Umfeld produziert, für die Ermittlung des Normalwerts im Rahmen dieser Untersuchung von wesentlich größerer Bedeutung ist als der generelle relative Entwicklungsstand der norwegischen Wirtschaft. Die Wahl von Norwegen als Vergleichsland scheint daher in diesem Zusammenhang nicht unangemessen zu sein.

    (15) Die chinesischen Hersteller machten weiter geltend, daß sich das von dem norwegischen Hersteller angewandte elektrolytische Produktionsverfahren von dem von den chinesischen Herstellern überwiegend angewandten thermischen Verfahren, dem Pidgeon-Verfahren, unterscheide, und daß folglich ein gerechter Vergleich zum Zwecke der Ermittlung der Dumpingspannen nicht möglich sei.

    Was die Unterschiede bei den Produktionstechnologien angeht, so produziert der norwegische Hersteller infolge kontinuierlicher Forschungsanstrengungen und Investitionen äußerst kosteneffizient. Das von den chinesischen Herstellern verwendete Produktionsverfahren dürfte daher kaum effizienter sein als das des norwegischen Herstellers und es ist folglich unwahrscheinlich, daß die Kosten und Preise in Norwegen durch das von dem norwegischen Hersteller verwendete Produktionsverfahren in die Höhe getrieben wurden. Aus diesem Grund wurde vorläufig der Schluß gezogen, daß die chinesischen Hersteller gegenüber dem norwegischen Hersteller im Hinblick auf die Produktionstechnologie keinen komparativen Vorteil haben und hierfür auch keine Berichtigung zu gewähren ist.

    (16) Bei der Wahl Norwegens als Vergleichsland stützte sich die Kommission auf folgende Faktoren:

    - Die Produktion und die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem norwegischen Inlandsmarkt sind im Vergleich zu dem Volumen der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft repräsentativ.

    - Nach Norwegen werden große Mengen Magnesium aus Drittländern eingeführt, so daß der norwegische Markt wettbewerbsorientiert ist.

    - Für die Einfuhr der betroffenen Ware nach Norwegen gibt es keine den Wettbewerb möglicherweise verzerrenden Handelshemmnisse.

    - Der norwegische Hersteller verwendet ein hocheffizientes Produktionsverfahren und hat über Jahre hinweg kontinuierlich in dieses Verfahren investiert.

    - Der norwegische Hersteller hat sehr guten Zugang zu den wichtigsten Ausgangsstoffen (Dolomit und Meerwasser) für die Produktion. Der Standort des Betriebs am Meer ist insofern günstig, als Meerwasser in unbegrenzten Mengen zur Verfügung steht, und er den Transport sowohl der Ausgangsstoffe als auch des Fertigerzeugnisses erleichtert. Dolomit wird ebenfalls aus Norwegen bezogen.

    - Vor Ort besteht ein großes Angebot an kostengünstiger elektrischer Energie.

    Aus diesen Gründen hielt die Kommission es für angemessen, Norwegen zur Ermittlung des Normalwerts für die Magnesiumeinfuhren aus der Volksrepublik China als Vergleichsland heranzuziehen.

    b) Ermittlung des Normalwerts

    (17) Die Kommission stellte fest, daß die verschiedenen Reinheiten und Größen der Rohblöcke der betroffenen Ware austauschbar waren und dieselben Endverwendungen aufwiesen. Die Austauschbarkeit wurde auch durch Preisüberschneidungen bestätigt. Daher wurde für alle Kategorien der betroffenen Ware, d. h. für alle Reinheiten und Größen, ein einziger Normalwert ermittelt.

    (18) Die Inlandsverkäufe des norwegischen Herstellers waren ausreichend, denn sie machten im Untersuchungszeitraum deutlich mehr als 5 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft aus.

    (19) Die Kommission prüfte ferner, ob es sich bei den Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware nach den Preisen zu urteilen um Geschäfte im normalen Handelsverkehr, d. h. um gewinnbringende Verkäufe handelte.

    Zu diesem Zweck wurden die vollen Stückkosten der Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum mit dem Preis jedes einzelnen Geschäftsvorgangs im Inland in dem gleichen Zeitraum verglichen. Der Vergleich ergab, daß mehr als 80 % der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt gewinnbringend waren.

    Daher wurde der Normalwert anhand des für den einzigen norwegischen Hersteller, Hydros Magnesium, Norwegen, ermittelten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreises für alle Geschäfte mit unabhängigen Kunden ermittelt.

    2. Ausfuhrpreis

    (20) Acht der zehn chinesischen Ausführer, die den Fragebogen der Kommission beantwortet hatten, verkauften die betroffene Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft nur an unabhängige Kunden. Für sie wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft verkauften Ware ermittelt.

    (21) Die beiden anderen chinesischen Ausführer verkauften an verbundene Vertriebsgesellschaften in der Gemeinschaft, und ihre Antworten auf den Fragebogen enthielten nicht die notwendigen Informationen über die Weiterverkäufe der betroffenen Ware durch die verbundenen Vertriebsgesellschaften an unverbundene Abnehmer in der Gemeinschaft. Einer der beiden Ausführer wickelte überhaupt keine Ausfuhrgeschäfte unmittelbar mit unverbundenen Abnehmern in der Gemeinschaft ab, während der andere sowohl an verbundene als auch an unverbundene Abnehmer in der Gemeinschaft verkaufte.

    Was den letztgenannten Ausführer angeht, so wurde beschlossen, die in der Antwort auf den Fragebogen genannten Preise der Verkäufe an unverbundene Abnehmer in der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Bei den Ausfuhrverkäufen der beiden Ausführer über ihre verbundenen Vertriebsgesellschaften wurde jedoch der Ausfuhrpreis ebenso wie im Falle der nichtkooperierenden Unternehmen (siehe unten) gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ermittelt.

    (22) Die von den chinesischen Ausführern, die auf den Fragebogen der Kommission antworteten, übermittelten detaillierten Informationen über die an unverbundene Abnehmer verkauften Mengen betrafen gemäß den einschlägigen Eurostat-Daten für den Untersuchungszeitraum rund 60 % der Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft. Der Ausfuhrpreis für die verbleibenden Einfuhren der nichtkooperierenden Ausführer mußte gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ermittelt werden. Da die Anzahl der nichtkooperierenden Unternehmen hoch war und den nichtkooperierenden Parteien aus der Verweigerung der Mitarbeit keine Vorteile erwachsen sollten, hielt die Kommission es für angemessen, für die verbleibenden Verkäufe der nichtkooperierenden Ausführer den niedrigsten für einen kooperierenden chinesischen Ausführer mit repräsentativen Ausfuhrverkäufen festgestellten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis zugrundezulegen.

    3. Vergleich

    (23) Die Kommission verglich den Normalwert und die Ausfuhrpreise auf der Stufe fob chinesische/norwegische Grenze auf derselben Handelsstufe.

    Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen wurden für alle Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, gebührende Berichtigungen gewährt. So wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für folgende Faktoren vorgenommen: Transportkosten, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten und Handelsstufe.

    (24) Die chinesischen Ausführer beantragten Berichtigungen für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften und der Qualität des chinesischen und des norwegischen Magnesiums. Sie behaupteten, die Qualität der chinesischen Ware sei Schwankungen unterworfen (stärkere Oxidationsanfälligkeit, möglicherweise infolge der Wasserexposition während des Seetransports), so daß die Ware in den Verbrauchervorstellungen einen geringeren Stellenwert besäße. Sie legten jedoch keine Beweise zur Quantifizierung dieser angeblichen Unterschiede vor, so daß im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung keine Berichtigung gewährt wurde.

    4. Dumpingspanne

    (25) Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem wie oben ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt. Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für alle chinesischen Ausführer beträgt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Ausfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, 40,6 %.

    D. SCHÄDIGUNG

    1. Einleitung

    (26) Da sich die folgenden Informationen über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur auf einen einzigen Gemeinschaftshersteller beziehen, wurden sie aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert.

    (27) Die Schadensprüfung betraf den Zeitraum von 1993 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums, aber die Kommission konzentrierte sich auf den Zeitraum von 1995 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums, da die Magnesiumeinfuhren aus der Volksrepublik China 1993 und 1994 sowohl mengen- als auch wertmäßig weniger als 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmachten.

    (28) Die Schadensprüfung stützte sich auf die Eurostat-Einfuhrstatistiken (und die von den Ausführern übermittelten Ausfuhrdaten) sowie die überprüften Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in dem Fragebogen.

    2. Der Gemeinschaftsmarkt

    a) Verbrauch

    (29) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft (Eurostat-Einfuhrstatistiken) und der überprüften Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ermittelt.

    Der Gemeinschaftsverbrauch stieg seit dem Basisjahr 1993 (= 100) mengenmäßig auf 162 im Jahre 1994, 166 im Jahre 1995, 150 im Jahre 1996 und 173 im Untersuchungszeitraum; dies entspricht einem Anstieg um insgesamt 73 % im Bezugszeitraum.

    b) Faktoren im Zusammenhang mit den gedumpten Einfuhren

    i) Menge der gedumpten Einfuhren

    (30) Das Volumen der chinesischen Ausfuhren nahm im Bezugszeitraum, d. h. zwischen 1993 und dem Untersuchungszeitraum, deutlich zu.

    1993 betrugen die chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft 205 Tonnen. In den Jahren 1995 und 1996 stiegen sie um mehr als 300 % und zwischen 1996 und dem Untersuchungszeitraum nochmals um mehr als 170 % auf 15 534 Tonnen.

    ii) Marktanteil der gedumpten Einfuhren

    (31) Der mengenmäßige Marktanteil der Einfuhren aus der Volksrepublik China stieg im Bezugszeitraum von 0,5 % in den Jahren 1993 und 1994 auf 4,2 % im Jahre 1995 und 22,8 % im Untersuchungszeitraum. Dadurch wurde die Volksrepublik China der zweitgrößte Anbieter auf dem Gemeinschaftsmarkt.

    iii) Preise der gedumpten Einfuhren

    (32) Zwischen 1993 und 1995 stiegen die Einfuhrpreise, insbesondere infolge der in diesem Zeitraum insgesamt zunehmenden Nachfrage, um 24 %. Zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum dagegen (d. h. in der Zeit der deutlichen Zunahme des Volumens der Einfuhren aus der Volksrepublik China) fielen die Einfuhrpreise erheblich, und zwar um 31,5 % auf das Niveau von 1993.

    c) Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren

    (33) Der Vergleich der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den chinesischen Ausführern im Untersuchungszeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt auf der gleichen Handelsstufe in Rechnung gestellten Verkaufspreise ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 45,5 %. Da die chinesischen Ausführer an Händler verkauften, die ihrerseits an die Endverwender weiterverkauften, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft direkt an die Endverwender verkaufte, wurden die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch Abzug der Transportkosten und bestimmter Vertriebskosten nach unten berichtigt, so daß sie mit den cif-Einfuhrpreisen vergleichbar waren.

    3. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    a) Einleitung

    (34) Hier ist daran zu erinnern, daß in dem früheren Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in Rußland, der Ukraine und Kasachstan eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus zwei dieser drei Länder festgestellt wurde.

    Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Magnesiumpreise auf dem Gemeinschaftsmarkt 1995 infolge eines Nachfrageanstiegs generell anstiegen. Dadurch verbesserte sich in diesem Jahr vorübergehend die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wie der Anstieg des Verkaufsvolumens und der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1994 und 1995 zeigen. Anschließend kam es jedoch, wie weiter unten dargelegt, wieder zu einer Verschlechterung, obwohl 1995 Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Magnesiumeinfuhren mit Ursprung in Rußland und der Ukraine eingeführt wurden.

    b) Produktion, Produktionskapazitäten und Kapazitätsauslastung

    (35) Zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum ging die Produktion bei gleichbleibenden Produktionskapazitäten um 5 % zurück. Folglich sank die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesem Zeitraum von 85 % auf 81 %.

    c) Volumen, Wert und Preise der Verkäufe

    (36) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum mengenmäßig um 28 % und wertmäßig um 36 % zurück.

    Der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung gestellte durchschnittliche Verkaufspreis von Magnesium sank zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum um 11 %.

    d) Marktanteil

    (37) Der mengenmäßige Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Gemeinschaftsmarkt ging von 15,5 % im Jahre 1995 um 31 % auf 10,7 % im Untersuchungszeitraum zurück. Wertmäßig sank der Marktanteil in dem gleichen Zeitraum von 18,4 % auf 12,7 %.

    e) Rentabilität

    (38) Nach Verlusten in den Jahren 1993 und 1994 entwickelte sich die Rentabilität (definiert als Umsatzrentabilität) ab 1995 infolge des Nachfrageanstiegs auf dem Gemeinschaftsmarkt wieder positiv. Zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum ging sie jedoch deutlich zurück (Basisjahr 1995 = 100, 1996 = 110 und im Untersuchungszeitraum = 35). Ursache dieser Entwicklung war in erster Linie der deutliche mengen- und wertmäßige Rückgang der Verkäufe (vgl. Randnummer 36).

    f) Beschäftigung

    (39) Zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum sank die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft um 9 %. Da die betroffene Ware den Großteil der Produktion des einzigen Magnesium produzierenden Betriebs des Gemeinschaftsherstellers ausmacht, wäre bei einer anhaltenden Schädigung der gesamte Betrieb in seiner Existenz gefährdet.

    4. Schlußfolgerung zur Schädigung

    (40) Die vorgenannten Feststellungen zeigen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung verursacht wurde, die sich in Form von mengen- und wertmäßigen Verkaufseinbußen, Marktanteilverlusten, sinkender Rentabilität und einem rückläufigem Beschäftigungsniveau äußerte.

    E. SCHADENSURSACHE

    (41) Die Kommission prüfte, ob die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China verursacht wurde und ob andere Faktoren die Schädigung verursachten oder zur Schädigung beitrugen, um zu verhindern, daß den gedumpten Einfuhren eine durch andere Faktoren verursachte Schädigung zugeschrieben wird.

    Hierzu wurde bereits in dem früheren Antidumpingverfahren betreffend die Magnesiumeinfuhren mit Ursprung unter anderem in Rußland und der Ukraine festgestellt, daß der Gemeinschaftsmarkt für die betroffene Ware preisempfindlich und transparent ist, so daß schon allein die Verfügbarkeit von Billigeinfuhren die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt unmittelbar beeinflußt. Im Laufe dieses Verfahrens gingen keine diese Feststellung widerlegenden Informationen ein.

    1. Wirkung der gedumpten Einfuhren

    (42) Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Magnesiumeinfuhren aus Rußland und der Ukraine (d. h. nach dem 20. Dezember 1995) gingen die Einfuhren aus diesen beiden Ländern von 17 700 Tonnen im Jahre 1995 auf 8 969 Tonnen im Untersuchungszeitraum zurück (dies entspricht einem Rückgang um 8 731 Tonnen oder 49 %). Der mengenmäßige Rückgang der Einfuhren aus Rußland und der Ukraine wurde jedoch durch die Einfuhren aus der Volksrepublik China, die in demselben Zeitraum von 2 753 Tonnen auf 15 534 Tonnen, also um 12 781 Tonnen oder 464 % stiegen, mehr als ausgeglichen. Die Preise dieser Einfuhren lagen weit unter dem Durchschnittspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt und unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich, und zwar genau zu dem Zeitpunkt, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von der Wirkung der Antidumpingmaßnahmen und einem expandierenden Markt hätte profitieren können. Es liegt jedoch auf der Hand, daß unter den gegebenen Umständen die Preise unter Druck gerieten.

    Tatsächlich sanken die cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft der chinesischen Einfuhren zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum um 31,5 %. Zu diesem Zeitpunkt stellten die Chinesen von allen relevanten Anbietern auf dem Gemeinschaftsmarkt für Magnesium die niedrigsten Preise in Rechnung: Sie lagen 17 % unter dem durchschnittlichen Einfuhrpreis und 19 % unter dem Durchschnitt aller Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt.

    (43) Die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Zunahme der gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China fielen offensichtlich zeitlich zusammen. Nach einer kurzen Erholung im Jahre 1995 verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bis zum Untersuchungszeitraum erheblich; die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China erreichten zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum ein Volumen, das nur als bemerkenswert zu bezeichnen ist.

    2. Einfuhren aus anderen Ländern

    (44) Auch die Einfuhren mit Ursprung unter anderem in Norwegen, den USA und Kanada wurden untersucht, um festzustellen, ob und in welchem Maße sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigten.

    a) Norwegen

    (45) Da Norwegen im Untersuchungszeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt führend war, beeinflußten die Einfuhren aus Norwegen den Markt erheblich. Der norwegische Hersteller steigerte sein Exportvolumen, seinen Marktanteil sowie seinen Anteil an den Gesamteinfuhren der Gemeinschaft zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum, als sein Marktanteil in der Gemeinschaft 31,3 % betrug. Die norwegischen Ausfuhrpreise lagen jedoch zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum weiterhin deutlich über den durchschnittlichen Einfuhr- und Marktpreisen in der Gemeinschaft.

    b) USA und Kanada

    (46) Das Volumen der Einfuhren aus diesen beiden Ländern zusammengenommen sank zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum von 12 533 auf 9 932 Tonnen. In diesem Zeitraum stiegen die Preise der Einfuhren aus den USA um 7 %, während die Preise der Einfuhren aus Kanada 22 % über dem Durchschnitt lagen und damit die höchsten Einfuhrpreise in der Gemeinschaft überhaupt waren.

    c) Rußland und die Ukraine

    (47) Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Magnesiumeinfuhren aus Rußland und der Ukraine gingen diese Einfuhren mengenmäßig um 49 % und wertmäßig um 55 % zurück. Ihr gemeinsamer mengenmäßiger Marktanteil sank ebenfalls von 27,2 % im Jahre 1995 auf 13,2 % im Untersuchungszeitraum. Der gewogene durchschnittliche Preis für die Einfuhren aus diesen Ländern lag im Untersuchungszeitraum 14,5 % über dem entsprechenden Preis für die betroffene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China.

    3. Schlußfolgerung zur Schadensursache

    (48) Angesichts der Tatsache, daß es sich bei Magnesium um eine homogene Ware und einen Rohstoff handelt, der auf einem sehr transparenten und preisempfindlichen Markt verkauft wird, ist die Kommission der Auffassung, daß die Magnesiumeinfuhren chinesischen Ursprungs den Gemeinschaftsmarkt und damit auch die Lage des einzigen Gemeinschaftsherstellers eindeutig negativ beeinflußt haben.

    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte nicht von den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Rußland und der Ukraine profitieren, da deren Wirkung durch den Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China mehr als ausgeglichen wurde. Die Einfuhren aus der Volksrepublik China nahmen nämlich zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum mengenmäßig um 464 % zu, während sich die Einfuhren aus Rußland und der Ukraine halbierten. Verglichen mit dem Anstieg der Einfuhren chinesischen Ursprungs stiegen außerdem die Einfuhren aus Norwegen nur geringfügig an und können den kausalen Zusammenhang zwischen den von dieser Untersuchung betroffenen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht durchbrochen haben.

    Die Kommission vertritt daher die Auffassung, daß die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China für sich genommen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht haben. Die Tatsache, daß die Preispolitik der chinesischen Ausführer in die Gemeinschaft in krassem Widerspruch zu der der anderen Marktteilnehmer steht, deutet darauf hin, daß die gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China tatsächlich für die bedeutende Schädigung verantwortlich sind.

    F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    1. Untersuchung des Interesses der Gemeinschaft

    (49) Um festzustellen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderläuft, untersuchte die Kommission gemäß Artikel 21 der Grundverordnung die Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen oder eines Verzichts auf derartige Maßnahmen auf die verschiedenen beteiligten Interessen. Wie bereits unter Randnummer 4 festgestellt, schickte die Kommission Fragebogen an alle bekannten oder potentiellen gewerblichen Verwender der betroffenen Ware. Verschickt wurden:

    - elf Fragebogen an die Industrieverbände in den Bereichen, in denen die betroffenen Ware in der Gemeinschaft hauptsächlich verwendet wird;

    - fünfundsiebzig Fragebogen an Einzelunternehmen (in den Bereichen Aluminium, Stahl, Chemie, Magnesiumlegierungen und sonstige Magnesiumverarbeitung).

    Fristgerechte Antworten auf die Fragebogen gingen ein von:

    - zwei Unternehmen, die Magnesium zu Körnern, Pulvern und Legierungen weiterverarbeiten (Magnesium Elektron, das zu British Aluminium Ltd, Vereinigtes Königreich, gehört, und Pometon SpA, Italien);

    - ein Verband deutscher Stahlerzeuger (Wirtschaftsvereinigung Stahl);

    - fünf Stahlunternehmen, alle Mitglied des vorgenannten Verbandes (Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH, Preussag Stahl AG, Saarstahl AG, Thyssen Krupp Stahl GmbH, AG der Dillinger Hüttenwerke).

    2. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    (50) Wie bereits erwähnt wurden 1996 Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Magnesiumeinfuhren mit Ursprung in Rußland und der Ukraine eingeführt. Die von diesem Verfahren betroffenen gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China haben dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erneut eine Schädigung verursacht und verhindert, daß er sich von den Wirkungen des früheren Dumpings erholte.

    Angesichts der Entwicklung der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft zwischen 1995 und 1997 (starke Zunahme des Ausfuhrvolumens, sinkende Preise), der Vielzahl der Anbieter der betroffenen Ware (vgl. Randnummern 44 bis 47) sowie der handelsumleitenden Wirkung des Antidumpingzolls (108 %), der 1995 gegenüber den chinesischen Ausfuhren dieser Ware in die USA eingeführt wurde, würde ein Verzicht auf Maßnahmen gegen diese anhaltende Schädigung die Lebensfähigkeit des einzigen Gemeinschaftsherstellers gefährden.

    3. Händler/Einführer

    (51) Auf die kooperierenden Händler/Einführer entfallen (nach Volumen) 11 % der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum.

    Außer einem Unternehmen, dessen Tätigkeit sich fast ausschließlich auf die betroffene Ware beschränkt, scheinen die Händler mit einer Vielzahl verschiedener Metalle zu handeln. Bei den drei anderen Unternehmen lag der Umsatz mit der von der Untersuchung betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt, ausgedrückt als Prozentsatz ihrer Gesamtverkäufe, zwischen 2 % und 16 %. In den kooperierenden Unternehmen sind nach deren eigenen Schätzungen weniger als zehn Personen unmittelbar in der Herstellung der betroffenen Ware beschäftigt.

    Alle Händler/Einführer sprachen sich gegen Schutzmaßnahmen aus, da die Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angeblich nicht ausreichten, um die Nachfrage zu decken, und ein etwaiger Preisanstieg infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen für die Verwender Nachteile hätte, die den Nutzen der Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufwiegen würden. Diese Behauptung wurde geprüft.

    Was das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage angeht, so ist daran zu erinnern, daß die Antidumpingmaßnahmen lediglich die durch das Dumping verursachte Handelsverzerrung beseitigen sollen. Schließlich hat sich gezeigt, daß die Einfuhren trotz der Einführung von Schutzmaßnahmen im Jahre 1995 deutlich zunahmen. Der Marktanteil der Einfuhren erhöhte sich von 78,4 % im Jahre 1995 auf 83,5 % im Untersuchungszeitraum. Angesichts der Vielzahl der Anbieter der betroffenen Ware auf dem Markt dürfte die Einführung von Antidumpingmaßnahmen kaum zu einer Verknappung der Ware führen.

    4. Interesse der Verwender

    (52) Bei den Verwendern handelt es sich um:

    - die Aluminiumgießereien (rund 50 % des Gemeinschaftsverbrauchs im Jahre 1996) und

    - die Hersteller von Magnesiumbasis-Legierungen sowie Drehspänen, Körnern und Pulver (Marktanteil von rund 50 %),

    - die Stahlerzeuger.

    a) Aluminiumgießereien

    (53) Kein Aluminiumhersteller (oder Verband von Aluminiumherstellern) meldete sich selbst oder antwortete auf die im Rahmen dieser Untersuchung verschickten Fragebogen.

    Die Kommission stellte auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen fest, daß Magnesium zwischen 3 % und 5 % aller zur Aluminiumherstellung benötigten Ausgangsstoffe ausmacht. Die Auswirkung eines Antidumpingzolls auf die Herstellungskosten kann daher als marginal bezeichnet werden. Dies würde auch die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit in diesem Sektor erklären.

    b) Hersteller von Magnesiumlegierungen, Drehspänen, Körnern und Pulvern

    (54) Auf die beiden vorgenannten kooperierenden Unternehmen entfallen weniger als 10 % des Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware, wobei sie unterschiedliche Mengen von Magnesium chinesischen Ursprungs verwenden. In dem Produktionszweig, in dem die betroffene Ware verwendet wird, sind insgesamt rund 300 Personen beschäftigt, die meisten davon im Bereich Legierungen. Je nach Ware, d. h. Magnesiumbasis-Legierungen (zur Verwendung in der Automobilindustrie, der pharmazeutischen Industrie und der Atomindustrie), oder gekörntes Magnesium (als Entschwefelungsmittel in der Chemie- und der Stahlindustrie) schwankt jedoch die Arbeitsintensität erheblich. Die Wertsteigerung und die Arbeitsintensität sind im Falle der Legierungen (vor allem für bestimmte Arten) wesentlich höher als im Falle des gekörnten Magnesiums. Die Maßnahmen werden sich daher für die Hersteller von Legierungen, auf die der Großteil der Beschäftigten entfällt, in geringerem Maße auswirken.

    Beide Unternehmen sprachen sich gegen Schutzmaßnahmen aus, da auf die betroffene Ware angeblich (bezogen auf die Ausgangsstoffe) mehr als 50 % der Herstellungskosten entfallen. Sie weisen darauf hin, daß jeder etwaige Anstieg der Magnesiumpreise dazu führen würde, daß die Stahlindustrie die Ausgangsstoffe für ihre Entschwefelungsmittel von Lieferanten außerhalb der Gemeinschaft bezieht (die weiterhin Magnesium zu Billigpreisen aus der Volksrepublik China beziehen könnten) oder daß sie die chinesische Industrie zur Herstellung und Ausfuhr von gekörntem Magnesium ermutigt.

    Diese Behauptungen wurden jedoch nicht bewiesen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die Rentabilität (Zahlen wurden nur von einem kooperierenden Unternehmen übermittelt) so hoch ist, daß jegliche durch Antidumpingmaßnahmen verursachte Kostensteigerung aufgefangen werden könnte und derartige Maßnahmen die Produktion nicht ernsthaft gefährden würden.

    c) Stahlerzeuger

    (55) Die Stahlerzeuger kaufen gekörntes Magnesium, das überwiegend in Mischungen für Entschwefelungszwecke verwendet wird. Daher machten sie keine Angaben über den Anteil der betroffenen Ware an ihrer Kostenstruktur.

    Die Stahlerzeuger sprachen sich gegen Antidumpingmaßnahmen aus, da jede Verteuerung der von ihren Lieferanten verwendeten Ausgangsstoffe letztlich auf sie übergewälzt werde. Hierfür wurden jedoch keine Beweise vorgelegt. Angesichts des anzunehmenden Anteils des gekörnten Magnesiums an ihren Gesamtkosten kam die Kommission zu dem Schluß, daß die Antidumpingmaßnahmen voraussichtlich nur geringe Auswirkungen hätten.

    5. Schlußfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

    (56) Jede durch Antidumpingmaßnahmen verursachte Preissteigerung kann die Kosten der Verwenderindustrien erhöhen. Angesichts der Vielzahl von Magnesiumanbietern wird jedoch auf dem Gemeinschaftsmarkt weiterhin intensiver Wettbewerb herrschen. Ein Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen könnte zum Verschwinden des einzigen Gemeinschaftsherstellers und damit zu einer Verringerung des Wettbewerbs und letztlich wahrscheinlich zu einem Anstieg der Preise führen.

    Auf der Grundlage der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses kam die Kommission im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung zu dem Schluß, daß keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen.

    G. VORLÄUFIGER ZOLL

    1. Schadensschwelle

    (57) Um eine weitere Schädigung durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern, hält die Kommission die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls für erforderlich.

    Zur Festsetzung der Höhe und der Form des vorläufigen Zolls wurden sowohl die festgestellten Dumpingspannen als auch der Betrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verursachten Schädigung notwendig ist.

    Nach Auffassung der Kommission müssen zu diesem Zweck die Preise der gedumpten Einfuhren bis zur Schadensschwelle angehoben werden. Zur Berechnung der notwendigen Preissteigerung wurde der zur Ermittlung der Preisunterbietungsspanne verwendete gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis (vgl. Randnummer 33) mit den Produktionskosten des einzigen Gemeinschaftsherstellers zuzüglich einer Gewinnspanne von 5 % verglichen. Diese Gewinnspanne wurde als notwendig angesehen, um die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs zu gewährleisten.

    Der Vergleich (auf der Basis der gewogenen Durchschnitte und ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise) ergab eine Schadensspanne von 46,9 %. Diese Spanne liegt über der ermittelten Dumpingspanne.

    Der vorläufige Zoll sollte daher der Höhe der ermittelten Dumpingspanne, d. h. 40,6 %, entsprechen.

    2. Form der Zölle

    (58) Im Interesse der Kohärenz mit den in dem früheren Antidumpingverfahren gegenüber derselben Ware und aufgrund der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie der Art der Ware erscheint ein variabler Zoll in diesem Verfahren am besten geeignet. Auf diese Weise werden die Ausführer nicht zusätzlich belastet, die ihre Ausfuhrpreise auf oder über das Niveau des Zolls anheben.

    Unter diesen Umständen wird vorgeschlagen, einen variablen Zoll auf der Grundlage eines Mindestpreises von 2 797 ECU/Tonne cif Grenze der Gemeinschaft für die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China einzuführen.

    H. SCHLUSSBESTIMMUNG

    (59) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb derer die betroffenen Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist festzustellen, daß alle Feststellungen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Rahmen endgültiger Maßnahmen, die die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) a) Auf die Einfuhren von reinem Magnesium in Rohform der KN-Codes 8104 11 00 und ex 8104 19 00 (Taric-Code 8104 19 00*10) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

    Reines Magnesium in Rohform im Sinne dieser Verordnung ist Magnesium, das von Natur aus geringe Mengen anderer Elemente als Verunreinigungen enthält.

    b) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf legiertes Magnesium in Rohform, d. h. Magnesium in Rohform mit einem Gehalt an zugefügten Legierungselementen wie Aluminium und Zink von mehr als 3 GHT.

    (2) Der Antidumpingzoll entspricht der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 2 797 ECU/Tonne und dem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft, sofern der cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft pro Tonne des Erzeugnisses niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis. In Fällen, in denen der cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft ebenso hoch oder höher ist als der Mindesteinfuhrpreis, wird kein Zoll erhoben.

    (3) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

    (4) In Fällen, in denen der Zollwert gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (5) herabgesetzt wird, ist auch der in Absatz zwei genannte Mindesteinfuhrpreis proportional zu verringern, so daß der zu entrichtende Zoll dem Betrag entspricht, um den der verringerte Mindesteinfuhrpreis den herabgesetzten Zollwert übersteigt.

    (5) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    Artikel 2

    Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die Parteien binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Mai 1998

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

    (2) ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18.

    (3) ABl. C 256 vom 21. 8. 1997, S. 3.

    (4) Verordnung (EG) Nr. 1347/96 des Rates, ABl. L 174 vom 12. 7. 1996, S. 1;

    Beschluß der Kommission 96/422/EG, ABl. L 174 vom 12. 7. 1996, S. 32.

    (5) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

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