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Document 31998R0613

Verordnung (EG) Nr. 613/98 der Kommission vom 18. März 1998 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 82 vom 19.3.1998, p. 14–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0470

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/613/oj

31998R0613

Verordnung (EG) Nr. 613/98 der Kommission vom 18. März 1998 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 082 vom 19/03/1998 S. 0014 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 613/98 DER KOMMISSION vom 18. März 1998 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 426/98 der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 6 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Hoechstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden.

Die Hoechstmengen für Rückstände werden erst festgesetzt, nachdem der Ausschuß für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat.

Bei der Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevaten eßbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstandes (Marker-Rückstand) zu spezifizieren.

Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind die Hoechstmengen normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festzusetzen. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sind auch stets Hoechstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festzusetzen.

Bei Tierarzneimitteln, die für Legegefluegel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Hoechstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden.

Kaliumnitrat, Kalium-dl-aspartat, Kaliumglucuronat und Kaliumglycerophosphat sollen in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.

Damit die wissenschaftlichen Studien abgeschlossen werden können, sollen Florfenicol und Moxidectin in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.

Für den Abschluß laufender wissenschaftlicher Untersuchungen ist der für die vorläufigen Hoechstmengen geltende Zeitraum in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für Albendazolsulfoxid und Carprofen zu verlängern.

Es erscheint nicht möglich, Hoechstmengen für Rückstände von Metronidazol festzusetzen, da diese Rückstände möglicherweise in jeder Konzentration in Lebensmitteln tierischen Ursprungs eine Gefahr für die Gesundheit des Verbrauchers darstellen können. Demzufolge wird Metronidazol in das Verzeichnis des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen.

Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung muß den Mitgliedstaaten eine Frist von 60 Tagen gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 81/851/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/40/EWG (4), erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem beiliegenden Anhang geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 1998

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 1.

(2) ABl. L 53 vom 24. 2. 1998, S. 3.

(3) ABl. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 1.

(4) ABl. L 214 vom 24. 8. 1993, S. 31.

ANHANG

A. Anhang II wird wie folgt geändert:

1. Anorganische Stoffe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Anhang III wird wie folgt geändert:

1. Mittel gegen Infektionen

1.2. Antibiotika

1.2.11. Florfenicol und verwandte Verbindungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Mittel gegen Parasiten

2.1. Mittel gegen Endoparasiten

2.1.1. Benzimidazole und Pro-Benzimidazole

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.3. Mittel gegen Endo- und Ectoparasiten

2.3.1. Arylpropionsäurederivate

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Entzündungshemmende Mittel

4.1. Nichtsteroidale entzündungshemmende Mittel

4.1.1. Arylpropionsäure-Derivate

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. Anhang IV wird wie folgt geändert:

Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die keine Hoechstmengen festgelegt werden können

"Metronidazol".

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