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Document 31998R0449

Verordnung (EG) Nr. 449/98 des Rates vom 23. Februar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 hinsichtlich des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, Rußland und der Ukraine

ABl. L 58 vom 27.2.1998, p. 15–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/03/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/449/oj

31998R0449

Verordnung (EG) Nr. 449/98 des Rates vom 23. Februar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 hinsichtlich des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, Rußland und der Ukraine

Amtsblatt Nr. L 058 vom 27/02/1998 S. 0015 - 0026


VERORDNUNG (EG) Nr. 449/98 DES RATES vom 23. Februar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 hinsichtlich des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, Rußland und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt),

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultation des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kaliumchlorid der KN-Codes 3104 20 10, 3104 20 50 und 3104 20 90 mit Ursprung in Belarus, Rußland und der Ukraine ein, der der Differenz zwischen einem Mindestpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der betroffenen Ware entsprach (nachstehend "Mindestpreis" genannt).

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 643/94 (3) (nachstehend "überprüfte Verordnung" genannt) änderte der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 hinsichtlich des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, Rußland und der Ukraine und führte neben dem Mindestpreis einen festen Zollbetrag je Tonne ein.

II. ÜBERPRÜFUNG

(3) Nach Konsultation des Beratenden Ausschusses veröffentlichte die Kommission am 5. August 1995 (4) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Interimsüberprüfung. Diese Überprüfung war von der International Potash Company (IPC, Moskau), eines russischen Ausführers von Kaliumchlorid, im Namen der folgenden belarussischen und russischen Hersteller beantragt worden: Production Amalgamation "Belaruskali" (Soligorsk, Region Minsk), PLC "Silvinit" (Solikamsk, Region Perm) und PLC "Uralkali" (Berezniki, Region Perm). Der Antragsteller behauptete, daß sich durch den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens die Umstände geändert hätten, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt worden seien. Ferner brachte er vor, daß die Ausfuhrpreise 1994 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden mußten, während er nunmehr zur Mitarbeit bereit sei. Außerdem behauptete er, die Form der Maßnahmen, d. h. die Kombination eines festen Zolls pro Tonne mit einem Mindestpreis, würde seinen normalen Handel mit der Gemeinschaft über Gebühr erschweren, so daß sie überprüft werden solle. Die Überprüfung beschränkte sich auf die Frage des Dumpings und des Interesses der Gemeinschaft.

(4) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen Hersteller, Ausführer und Einführer sowie die Vertreter der Ausfuhrländer und gab den direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Der Ausführer, die Vertreter der Ausfuhrländer, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sowie die Einführer und deren Verband nahmen schriftlich Stellung. Die folgenden Parteien wurden auf ihren Antrag hin gehört:

- der russische Ausführer IPC,

- der unabhängige Einführer Kemira Agro Oy, Helsinki, Finnland,

- der geschäftlich mit der IPC verbundene Einführer Ferchimex N.V., Antwerpen, Belgien,

- die European Fertilizer Import Association (EFIA),

- die European association of potash producers (APEP), die den Antidumpingantrag gestellt hatte.

(5) Die Kommission sandte den bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt genaue Informationen von dem Ausführer, von zwei geschäftlich verbundenen Einführern sowie von unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft. Da Kanada als Vergleichsland gewählt wurde, sandte die Kommission auch kanadischen Herstellern der betroffenen Ware Fragebogen zu, von denen zwei detaillierte Antworten übermittelten.

(6) Die Kommission holte alle für die Dumpingermittlung und die Prüfung des Interesses der Gemeinschaft für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Außerdem untersuchte sie die Lage der folgenden geschäftlich mit IPC verbundenen Einführer:

- Ferchimex N.V., Antwerpen, Belgien,

- Belurs Handels GmbH, Wien, Österreich.

(7) Die interessierten Parteien wurden schriftlich über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Anpassung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die Feststellungen der Kommission gegebenenfalls zu ihrer Berücksichtigung geändert.

(8) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995.

III. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Warenbeschreibung

(9) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kaliumchlorid, das im allgemeinen als Düngemittel in der Landwirtschaft verwendet wird. Es wird - allein oder gemischt mit anderen Nährstoffen - entweder direkt eingesetzt oder zunächst zu Komplexdüngern, den sogenannten NPK-Düngern (Stickstoff, Phosphor, Kalium), verarbeitet. Der Gehalt an Kalium, berechnet als K2O (chemische Formel für Kaliumoxid) schwankt und wird in Gewichtshundertteilen des wasserfreien Stoffes ausgedrückt. Diese Ware wird in der Regel in den folgenden zwei Qualitäten angeboten: Standard- oder Pulverqualität, auf die mehr als 90 % der Einfuhren aus den betroffenen Ländern entfallen, und Granulatqualität. Entsprechend dem K2O-Gehalt wird zwischen den drei folgenden Grundkategorien unterschieden:

- Kaliumchlorid mit einem Gehalt an K2O von 40 GHT oder weniger des KN-Codes 31 04 20 10;

- Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von mehr als 40 bis 62 GHT des KN-Codes 3104 20 50;

- Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von mehr als 62 GHT des KN-Codes 3104 20 90.

(10) Die Untersuchung erstreckte sich auf sämtliche Kategorien von Kaliumchlorid, selbst wenn die Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern zu mehr als 94 % Kaliumchlorid des KN-Codes 3104 20 50 betrafen, auf das auch mehr als 90 % der Gesamtverkäufe von Kaliumchlorid auf dem Gemeinschaftsmarkt entfielen. Sie erstreckte sich gleichermaßen auf die Standard- und die Granulatqualität.

(11) In der überprüften Verordnung wurden unterschiedlich hohe Antidumpingzölle für die Pulver-/Standardqualität und die Granulatqualität festgesetzt. Dabei wurde davon ausgegangen, daß keine anderen Qualitäten am Markt angeboten werden. Die Untersuchung ergab jedoch, daß in einem konkreten Fall Kaliumchlorid eingeführt wurde, das weder der Granulat- noch der Standardqualität zugerechnet wurde. Da sich das Verfahren auf alle Arten von Kaliumchlorid erstreckt, die folglich lückenlos erfaßt werden sollen, wird es für notwendig erachtet, künftig zwischen der "Standardqualität" einerseits und der "Nicht-Standardqualität" andererseits, zu der auch, aber nicht ausschließlich die Granulatqualität gehört, zu unterscheiden.

Zur Vermeidung der Umgehung der Maßnahmen durch besondere Mischungen mit einem ungewöhnlich hohen Gehalt an Kaliumchlorid, die nicht unter die vorgenannten KN-Codes fallen, aber dennoch wie Kaliumchlorid verwendet werden können, werden diese Mischungen ebenfalls als Kaliumchlorid der "Nicht-Standardqualität" betrachtet.

2. Gleichartige Ware

(12) Wie in den vorausgegangenen Untersuchungen stellte die Kommission fest, daß es keine Unterschiede bei den materiellen und chemischen Eigenschaften der verschiedenen Kategorien und Qualitäten von Kaliumchlorid gab, so daß das im Vergleichsland Kanada hergestellte Kaliumchlorid und das aus den betroffenen Ländern ausgeführte Kaliumchlorid als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Auch bei dem aus den drei betroffenen Ländern ausgeführten Kaliumchlorid und dem von den Gemeinschaftsunternehmen hergestellten Kaliumchlorid handelte es sich um eine gleichartige Ware.

IV. DUMPING

1. Umfang der Mitarbeit

(13) Die Hersteller in Belarus und Rußland arbeiteten über ihren gemeinsamen russischen Ausführer IPC in vollem Umfang an der Untersuchung mit.

(14) Dagegen war die Ukraine nicht zur Mitarbeit bereit. Die Vertreter dieses Landes behaupteten, die Ukraine habe im Untersuchungszeitraum kein Kaliumchlorid hergestellt oder ausgeführt. Sie beantragten daher den Ausschluß der Ukraine aus dem Antidumpingverfahren. Den Eurostat-Statistiken war jedoch zu entnehmen, daß im Untersuchungszeitraum Kaliumchlorid mit Ursprung in der Ukraine in die Gemeinschaft eingeführt wurde. Auch die Angaben mehrerer Parteien bestätigten, daß es in der Ukraine mindestens einen Produktionsbetrieb gab. Daher wurde der Schluß gezogen, daß die Einfuhren von Kaliumchlorid aus der Ukraine nicht aus dieser Überprüfung ausgeklammert werden sollten.

2. Vergleichsland

(15) Da es sich bei den betroffenen Staaten um Länder ohne Marktwirtschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung handelt, mußte der Normalwert anhand von Angaben aus einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt werden, in dem die Ware hergestellt und vermarktet wurde. In der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung schlug die Kommission aus den nachstehenden Gründen Kanada als Vergleichsland vor:

- Kanada war weltweit der größte Hersteller und Ausführer von Kaliumchlorid, noch vor Belarus, Rußland und der Ukraine.

- Auf dem kanadischen Inlandsmarkt für die betroffene Ware herrschte normaler Wettbewerb.

- Das Fertigungsverfahren und der Rohstoffzugang waren in Kanada und in den betroffenen Ländern weitgehend vergleichbar.

- Kanada war bereits in den vorausgegangenen Untersuchungen als Vergleichsland herangezogen worden, und die Umstände hatten sich seitdem nicht nennenswert geändert.

(16) IPC stimmte der Wahl Kanadas als Vergleichsland zu. Das Unternehmen erhob jedoch Einwände dagegen, daß die Feststellungen unter Umständen ausschließlich anhand der Lage eines einzigen kanadischen Unternehmens, nämlich der Potash Company of Canada (nachstehend "Potacan" genannt) getroffen werden sollten, denn dieses Unternehmen sei mit den europäischen Herstellern geschäftlich verbunden und für den kanadischen Markt nicht repräsentativ. Die Kommission bemühte sich, andere kanadische Hersteller, insbesondere den weltweit größten Kaliumchloridhersteller, Potash Corporation of Saskatchewan (nachstehend "PCS" genannt), für die Mitarbeit zu gewinnen. Das Unternehmen PCS, das in der vorausgegangenen Untersuchung die Mitarbeit abgelehnt hatte, was nunmehr bereit, Informationen über die Eigenschaften der Lagerstätten in Kanada, die Kaliumchloridpreise, die Transportkosten und die Organisation des nordamerikanischen Marktes für Kaliumchlorid zu übermitteln. Die Angaben dieses Unternehmens wurden überprüft und zur Kontrolle der Informationen von Potacan sowie zur Berechnung der durchschnittlichen Transportkosten herangezogen.

(17) Hier ist daran zu erinnern, daß das Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex gegen Rat (5), bestätigte, daß die Organe der Gemeinschaft bei der Wahl Kanadas als Vergleichsland und bei der Verwendung der Angaben von Potacan nicht unrechtmäßig gehandelt hatten.

3. Normalwert

(18) Wie oben dargelegt, wurde der Normalwert anhand der im Betrieb überprüften Angaben des kanadischen Unternehmens ermittelt, das in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeitete: Potash Company of Canada Ltd. (Potacan), Toronto, einschließlich seines Produktionsbetriebs Potacan Mining Company (PMC), Saint John.

(19) Die Kommission prüfte zunächst, ob die Kaliumchloridverkäufe von Potacan auf dem kanadischen Markt insgesamt mindestens 5 % der Gesamtmengen von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus und Rußland erreichten, die IPC zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte, und folglich gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung als repräsentativ angesehen werden konnten. Dieser sogenannte "globale 5 %-Test" fiel positiv aus.

(20) Danach prüfte die Kommission, ob das von Potacan in Kanada hergestellte und dort verkaufte Kaliumchlorid mit dem von IPC zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Kaliumchlorid identisch bzw. unmittelbar vergleichbar war. Die Standard-/Pulverqualität von Potacan und IPC konnte als vergleichbar angesehen werden, da sie jeweils die gleichen chemischen Merkmale und materiellen Eigenschaften aufwies; dies gilt auch für die Granulatqualität dieser beiden Unternehmen.

(21) Danach prüfte die Kommission, ob Potacan sowohl die Standard-/Pulverqualität als auch die Granulatqualität im Untersuchungszeitraum auf dem kanadischen Markt in Mengen verkaufte, die 5 % oder mehr der von IPC zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen von Kaliumchlorid der gleichen Qualität erreichten, so daß die entsprechenden Verkäufe in Kanada jeweils als repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden könnten.

Dabei wurde festgestellt, daß die Verkäufe von Kaliumchlorid der Granulatqualität (sog. "granular muriate of potash", nachstehend "GMOP" genannt) auf dem kanadischen Markt repräsentativ waren.

Die Verkäufe von Kaliumchlorid der Standardqualität (sog. "standard muriate of potash", nachstehend "SMOP" genannt) auf dem kanadischen Markt waren dagegen nicht repräsentativ. Wie in der vorausgegangenen Untersuchung wurden daher die SMOP-Verkäufe von Potacan in die Vereinigten Staaten von Amerika den Verkäufen dieses Unternehmens in Kanada hinzugerechnet, da der nordamerikanische Markt (darunter sind im folgenden der kanadische und der US-amerikanische Markt zu verstehen) als ein einziger Markt für Kaliumchlorid angesehen werden kann. Außerdem war das von Potacan hergestellte und in den Vereinigten Staaten von Amerika verkaufte SMOP mit dem von Potacan in Kanada verkauften SMOP identisch und folglich auch dem von IPC zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften SMOP gleichartig. Die SMOP-Verkäufe auf dem nordamerikanischen Markt erwiesen sich als repräsentativ.

(22) Schließlich prüfte die Kommission, ob die GMOP-Verkäufe von Potacan in Kanada und die SMOP-Verkäufe auf dem nordamerikanischen Markt als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, und ermittelte dazu den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe der einzelnen Qualitäten.

Auf Kaliumchlorid der Granulatqualität, dessen Nettoverkaufspreis den berechneten Produktionskosten entsprach oder diese überstieg (gewinnbringende Verkäufe), entfielen mengenmäßig mehr als 80 % der gesamten Verkäufe dieser Qualität. Der Normalwert für GMOP wurde daher anhand des tatsächlichen gewogenen Durchschnittspreises aller GMOP-Verkäufe von Potacan in Kanada während des Untersuchungszeitraums bestimmt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

Auf Kaliumchlorid der Standardqualität, dessen Nettoverkaufspreis den berechneten Produktionskosten entsprach oder diese überstieg (gewinnbringende Verkäufe), entfielen mengenmäßig weniger als 80 %, aber mehr als 10 % der Gesamtverkäufe dieser Qualität. Der Normalwert für SMOP wurde daher lediglich anhand des tatsächlichen gewogenen Durchschnittspreises der gewinnbringenden Verkäufe auf dem nordamerikanischen Markt bestimmt.

4. Ausfuhrpreise

(23) Bei IPC handelte es sich um den einzigen Ausführer, der an der Untersuchung mitarbeitete. Daher wurden die Angaben von IPC zur Bestimmung der Ausfuhrpreise sowohl für Belarus als auch für Rußland herangezogen. Zwei unabhängige Einführer, BASF AG, Deutschland, und Kemira Agro OY, Finnland, arbeiteten ebenfalls an der Untersuchung mit, so daß auch ihre Angaben bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise von IPC berücksichtigt wurden. Für die Ukraine, die nicht an der Untersuchung mitarbeitete, konnte kein gesonderter Ausfuhrpreis berechnet werden, so daß sich die Kommission auf die verfügbaren Informationen, d. h. die Angaben von IPC, stützte.

(24) Ein Teil der Exportverkäufe von IPC in die Gemeinschaft wurde über zwei geschäftlich verbundene Einführer, Ferchimex und Belurs, abgewickelt, und ein anderer Teil ging direkt an unabhängige Abnehmer.

Im letztgenannten Fall wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet. Wurden die Exportverkäufe über eine geschäftlich verbundene Partei abgewickelt, so wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises errechnet, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurden. Dabei wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf angefallenen Kosten sowie für Gewinne vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft zu ermitteln. Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse wurde angesichts der Funktionen der geschäftlich verbundenen Einführer eine Gewinnspanne von 5 % als angemessen angesehen.

(25) Während des Untersuchungszeitraums wurde Kaliumchlorid mehrheitlich im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung in die Gemeinschaft eingeführt. Außerdem wurde eine große Menge Kaliumchlorid in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt, das weder der Standard- noch der Granulatqualität zugerechnet und daher unter einem anderen, nicht vom Antidumpingzoll betroffenen KN-Code angemeldet wurde. Die Untersuchung ergab, daß die fragliche Ware als normales Kaliumchlorid weiterverkauft und entsprechend verwendet wurde. Daher wurde beschlossen, diese Kaliumchlorid-Verkäufe zusammen mit den Kaliumchlorideinfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung in die Berechnung des Ausfuhrpreises von IPC einzubeziehen, da die Ware jeweils der Beschreibung unter Kapitel III Buchstabe a) der überprüften Verordnung entsprach.

5. Vergleich

(26) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten.

Die Berichtigungen wurden zugestanden, sofern sie fristgerecht beantragt wurden und die betroffene Partei nachwies, daß die Unterschiede Auswirkungen auf die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise hatten.

a) Berichtigungen

(27) Daher wurden gegebenenfalls Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten, den Rabatten und den Provisionen vorgenommen.

(28) IPC beantragte eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften des russischen/belarussischen Kaliumchlorids einerseits und des in Kanada hergestellten Kaliumchlorids andererseits. Das Unternehmen behauptete, das russische/belarussische Kaliumchlorid sei aufgrund seines Feuchtigkeitsgehalts und des Vorhandenseins von Staubpartikeln von geringerer Qualität. Bei der eingehenden Prüfung der Argumente von IPC stellte die Kommission jedoch fest, daß die chemischen Eigenschaften und die Fertigungsverfahren (einschließlich der Aufbereitung zur Verhinderung des Verklumpens der Ware) bei dem in Rußland, Belarus und Kanada hergestellten Kaliumchlorid gleichartig waren. Daher konnte keine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften zugestanden werden.

(29) Bei Kaliumchlorid handelt es sich um ein Schüttgut, bei dem die Transportkosten den Verkaufspreis entscheidend beeinflussen. Aufgrund der beträchtlichen Entfernung zwischen den russischen und belarussischen Bergwerken und des jeweils nächstgelegenen Hafens bzw. der jeweils nächstgelegenen Grenze wurde beschlossen, den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Bergwerk durchzuführen.

(30) IPC machte geltend, daß die Transportkosten in Rußland/Belarus gestiegen seien und daß nunmehr für den Transport fast Marktpreise in Rechnung gestellt würden. Da die beiden Staaten jedoch als Länder ohne Marktwirtschaft angesehen werden, konnte die Kommission die Transportkosten in Rußland bzw. Belarus nicht heranziehen, denn es wird davon ausgegangen, daß sich die Preise und Kosten einschließlich der Transportkosten dort nicht aus dem normalen Spiel der Marktkräfte ergeben und folglich nicht zuverlässig sind.

(31) Dagegen ergab die Untersuchung, daß in Kanada für den Transport von Kaliumchlorid Marktpreise berechnet werden und daß sowohl zwischen den Eisenbahngesellschaften als auch zwischen diesen Gesellschaften und den Straßentransportunternehmen Wettbewerb herrscht. Da es sich bei Kanada um einen wettbewerbsorientierten Markt handelt, wurden die während der Untersuchung ermittelten Eisenbahntarife in Kanada proportional zur Entfernung zwischen den GUS-Bergwerken und den zum Export genutzten Häfen bzw. Grenzstellen bei der Berechnung des Ausfuhrpreises von IPC berücksichtigt. Diese Transportkosten wurden von den fob/daf-Ausfuhrpreisen abgezogen, um deren Vergleichbarkeit mit den - auf der Stufe ab Bergwerk ermittelten - Normalwerten zu gewährleisten.

b) Berichtigungen zur Berücksichtigung der natürlichen komparativen Vorteile

(32) IPC beantragte mehrere Berichtigungen des anhand der Lage in Kanada ermittelten Normalwerts, da die Bergwerke in Rußland und Belarus in den folgenden Bereichen natürliche komparative Vorteile besäßen: Rohstoffzugang, Fertigungsverfahren, Nähe der Betriebsstätten zu den Kunden und besondere Merkmale, d. h. Umfang der Reserven, allgemeine Eigenschaften der Bergwerke und deren Standort sowie Eigenschaften des Erzes.

(33) IPC erhielt Gelegenheit, seine Argumente vorzubringen. Sowohl IPC als auch der Antragsteller konnten mehrmals zu den Sachäußerungen der jeweils anderen Partei Stellung nehmen. Auch ein Experte des kanadischen Ministeriums für natürliche Ressourcen wurde hinzugezogen, wie dies zu Beginn der Untersuchung von IPC und den Gemeinschaftsherstellern vorgeschlagen worden war.

(34) Die natürlichen komparativen Vorteile wurden im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Produktionskosten geprüft und nur dann berücksichtigt, wenn diese Auswirkungen eindeutig nachgewiesen und kostenmäßig erfaßt werden konnten. Zunächst zeichneten sich die Tiefe der Lagerstätten und die Temperatur in den Bergwerken als einzige deutliche natürliche komparative Vorteile von Rußland und Belarus ab, wobei diese Faktoren weniger kostenrelevant sind als beispielsweise die Qualität des Erzes. Zudem war IPC nicht in der Lage, die Auswirkungen der Tiefe der Lagerstätten auf die Produktionskosten nachzuweisen. Letzlich erwies sich der Mineralgehalt bzw. die Qualität des Erzes als der einzige Faktor, der deutliche Auswirkungen auf die Produktionskosten hatte. In diesem Zusammenhang wurde der Schluß gezogen, daß aufgrund der schlechteren Qualität des russischen und belarussischen Erzes schätzungsweise rund 50 % mehr Erz benötigt wird, um die gleiche Menge Kaliumchlorid herzustellen, was sich äußerst nachteilig auf die Produktionskosten auswirkt.

Nach der Prüfung der verschiedenen Faktoren kann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der Schluß gezogen werden, daß der natürliche komparative Vorteil, den Rußland und Belarus aufgrund der Tiefe ihrer Lagerstätten genießen, durch die schlechtere Qualität des Erzes mehr als aufgehoben wird, die nach den Aussagen einer unabhängigen Partei größere Auswirkungen auf die Kosten hat. Insgesamt dürften die russischen und belarussischen Bergwerke hinsichtlich der natürlichen Gegebenheiten gegenüber den kanadischen Bergwerken eher im Nachteil sein. Daher war eine Berichtigung für natürliche komparative Vorteile der russischen/belarussischen Bergwerke gegenüber den kanadischen Bergwerken nicht gerechtfertigt, so daß dem Antrag von IPC nicht stattgegeben werden konnte. IPC und den Gemeinschaftsherstellern wurden die genauen Ergebnisse der Analyse bekanntgegeben.

6. Dumpingspannen

(35) Die Kommission berechnete jeweils die Dumpingspannen für Belarus, Rußland und die Ukraine. Da die Preise je nach Verkaufszeitraum und Kunde erheblich schwankten, wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit den Preisen der einzelnen Exportverkäufe in die Gemeinschaft verglichen, um die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln.

a) Belarus

(36) Die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, erreichen folgende Werte:

Standardqualität: 38,5 %,

Granulatqualität: 58,2 %.

b) Rußland

(37) Die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, erreichen folgende Werte:

Standardqualität: 37,1 %,

Granulatqualität: 48,4 %.

c) Ukraine

(38) Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit im Falle der Ukraine wurden die Dumpingspannen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. Um die Ablehnung der Mitarbeit nicht zu belohnen, wurde für die einzelnen Qualitäten jeweils die höchste ermittelte Dumpingspanne zugrunde gelegt:

Standardqualität: 38,5 %,

Granulatqualität: 58,2 %.

V. SCHÄDIGUNG UND SCHADENSURSACHE

(39) Da sich diese Untersuchung auf die Frage des Dumpings und des Interesses der Gemeinschaft beschränkte, wurde der Aspekt der Schädigung nicht überprüft. Daher bestätigt der Rat die unverändert geltenden Feststellungen zur Schädigung, zur Schadensursache sowie zu den Schadenbeseitigungsspannen in der überprüften Verordnung.

VI. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Untersuchung des Interesses der Gemeinschaft

(40) Bei der Prüfung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft insgesamt liegt, analysierte die Kommission gemäß Artikel 21 der Grundverordnung die Auswirkungen, die die geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen interessierten Parteien hatten.

(41) Zu diesem Zweck wurden den folgenden Parteien Fragebogen zugesandt:

- Antragstellender Wirtschaftszweig: Cleveland Potash Ltd (UK), Coposa SA (E), Kali und Salz GmbH (D), SCPA (F).

- Wichtigste Abnehmer der betroffenen Ware in der Gemeinschaft, d. h. Düngemittelhersteller: BASF AG (D), Hydro Agri SA (B), DSM Agro NV (NL), Kemira Agro OY (SF), Kemira Ince Ltd (UK), Kemira SA (B), Kemira Denmark A/S (DK), IFI (Irl), Fertiberia (E), Quimigal Adubos SA (P), Grande Paroisse SA (F), Chemical Industries of Northern Greece SA (GR), Agrolinz Melamin GmbH (A).

- Einführer der gleichartigen Ware (über ihren Verband EFIA).

Die folgenden Parteien übermittelten Antworten:

- drei Hersteller, auf die 1996 mehr als 80 % der gesamten Kaliumchloridproduktion in der Gemeinschaft entfielen;

- neun Düngemittelhersteller;

- drei EFIA-Mitglieder.

Außer in zwei Fällen entsprachen die Antworten der Kaliumchlorid- und der Düngemittelhersteller den Anforderungen der Kommission. Letztere führte Kontrollbesuche in sieben Unternehmen durch, die vollständige Antworten übermittelt hatten. Dabei handelte es sich um drei Hersteller und vier Abnehmer von Kaliumchlorid. Daher wird die Auffassung vertreten, daß die Kommission einen erheblichen und repräsentativen Anteil der Hersteller und Abnehmer in der Gemeinschaft überprüfte und daß eindeutige Schlußfolgerungen auf der Grundlage der eingeholten Angaben gezogen werden können.

Von den Einführern beantworteten drei EFIA-Mitglieder (von insgesamt 23) den Fragebogen.

2. Kaliumchloridmarkt

a) Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(42) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft besteht aus vier Herstellern, von denen jeder einen oder mehrere Abbau- und Verarbeitungsbetriebe besitzt. Da der Bergbau den Tätigkeitsschwerpunkt bildet, ist der Kapital- und Investitionsbedarf dieser Branche hoch. Demnach reagiert dieser Wirtschaftszweig sehr empfindlich auf Schwankungen der Kapazitätsauslastung, und ein Produktionsrückgang hat sofort einen Anstieg der fixen Stückkosten zur Folge.

(43) 1996 stellte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 4,7 Millionen Tonnen K2O-Äquivalent der betroffenen Ware her. Dieses Produktionsniveau überstieg den Gemeinschaftsverbrauch zum damaligen Zeitpunkt um rund 8 %, denn die Ware wurde auch ausgeführt.

(44) 1996 belief sich die Gesamtzahl der direkten Arbeitsplätze im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf mehr als 13 000. Diese Arbeitsplätze konzentrierten sich auf strukturschwache Gebiete Deutschlands, Frankreichs, Englands und Spaniens mit hoher Arbeitslosigkeit.

(45) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erreichte 1996 81,3 %, was nicht ungewöhnlich ist für eine Ware, bei der sich die Transportkosten sehr stark auf den Preis auswirken.

b) Kaliumchloridverbrauch in der Gemeinschaft

(46) Der Gemeinschaftsverbrauch von allen Kaliumchlorid-Arten blieb in den vergangenen Jahren konstant und belief sich 1992 auf 4,12 Millionen Tonnen K2O und 1996 auf 4,34 Millionen Tonnen. Rund ein Drittel (31 %) des Gemeinschaftsverbrauchs entfällt im allgemeinen auf Kali-Dünger der Granulatqualität, d. h. Dünger in Form von Kaliumchlorid (25 %) bzw. Kaliumsulfat (6 %). Der Rest (69 %) entfällt auf Mehrnährstoffdünger, die auch Nitrate und Phosphate enthalten (NPK- und PK-Dünger).

c) Einfuhren von Kaliumchlorid in die EU

(47) Die Einführer, die in der EFIA (European Fertilisers Importers Association) zusammengeschlossen sind, sind in zwei ganz unterschiedlichen Bereichen tätig: Vermarktung bzw. Mischen von Düngemitteln, wobei im letztgenannten Fall vor allem Kaliumchlorid der Granulatqualität verwendet wird.

(48) Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft verringerten sich von 944 952 Tonnen (75 Mio. ECU) im Jahr 1990 auf 273 646 Tonnen (23,5 Mio. ECU) im Jahr 1994 und 41 441 Tonnen (10,5 Mio. ECU) im Jahr 1996.

(49) Die Gesamteinfuhren aus Drittländern in die Gemeinschaft stiegen von 1 097 083 Tonnen (99,3 Mio. ECU) im Jahr 1990 auf 1 179 871 Tonnen (112,5 Mio. ECU) im Jahr 1994 und auf 1 453 125 Tonnen (150,7 Mio. ECU) im Jahr 1996.

d) Abnehmer

(50) Bei den Abnehmern handelt es sich um Düngemittelhersteller (die die Standardqualität verwenden) und um Endabnehmer, d. h. Landwirte oder Düngemittelmischbetriebe im Agrarsektor (die die Granulatqualität verwenden).

(51) Kaliumchlorid ist einer der drei wichtigsten Nährstoffe in NPK-Düngern, auf die der größte Teil der Produktion der Düngemittelindustrie in der Gemeinschaft entfällt. Bei der Produktion von NPK-Düngern wird zunächst aus Rohnitraten (N) und Rohphosphaten (P) durch mehrere chemische Vorgänge eine NP-Verbindung hergestellt, der dann Kaliumchlorid (K) zugefügt wird. Da der größte Teil des Mehrwerts bei der Herstellung von NPK-Düngern auf Stickstoff entfällt, spielt das auf der letzten Fertigungsstufe verwendete Kaliumchlorid nur eine untergeordnete Rolle.

Hier ist darauf hinzuweisen, daß Kalium den NPK-Düngern auch in Form von Kaliumsulfat beigefügt werden kann.

(52) Da für die Düngemittelherstellung große Chemiebetriebe benötigt werden, ist der Kapitalbedarf der gewerblichen Abnehmer ebenfalls groß. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, daß die gewerblichen Abnehmer in der Gemeinschaft hohe Investitionen tätigen mußten, um die geltenden Umweltauflagen zu erfuellen.

e) Gemeinschaftsverbrauch von NPK-Düngern

(53) Nach der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 1992, die zu einer Verringerung der Anbaufläche in der Gemeinschaft führte, blieb der Düngemittelverbrauch in der Gemeinschaft konstant. Hier ist darauf hinzuweisen, daß sich die verfügbaren Angaben auf den gesamten Gemeinschaftsverbrauch aller Nährstoffe (N, P und K) beziehen, von denen NPK-Dünger rund 40 % ausmachen. Der Gesamtnährstoffverbrauch in der Gemeinschaft erhöhte sich von 15,7 Mio. Tonnen 1992/93 auf schätzungsweise 17,7 Mio. Tonnen 1995/96.

(54) Die Landwirte sind die Endabnehmer der Düngemittel in der Gemeinschaft. Sie kaufen die benötigten Düngemittel normalerweise über Einkaufsgemeinschaften und können zwischen folgenden Arten wählen: a) Einzeldünger, b) Mischdünger aus mehreren rein mechanisch miteinander vermischten Einzeldüngern oder c) Komplexdünger, bei denen die Körner jeweils genau die gleiche Menge und genau den gleichen Anteil der einzelnen Nährstoffe enthalten. Die Einzel- und die Mischdünger sind billiger als die Komplexdünger, letztere weisen dafür eine bessere und konstantere Qualität auf.

Der Düngemittelverbrauch ist saisonabhängig, was insbesondere für Stickstoff gilt, der vor allem im Frühjahr benötigt wird. Auf Düngemittel entfallen 12 % der Kosten der Landwirte in der Gemeinschaft, wobei Kaliumchlorid 1 % bis 2 % der variablen Kosten ausmacht.

3. Untersuchte Unternehmen

a) Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(55) Die Gemeinschaftsproduktion von Kaliumchlorid der Standardqualität belief sich 1992 auf 2 880 kt, stieg dann 1994 auf 4 110 kt, verringerte sich 1996 auf 3 930 kt und wird sich 1997 schätzungsweise wieder auf 4 050 kt erhöhen. Die Produktion von Kaliumchlorid der Granulatqualität belief sich 1992 auf 1 030 kt, 1994 auf 2 170 kt und 1996 auf 2 310 kt und wird 1997 schätzungsweise 2 320 kt erreichen. Dies entspricht einer Gesamtproduktion von Kaliumchlorid von 3 910 kt 1992, 6 280 kt 1994, 6 240 kt 1996 und schätzungsweise 6 380 kt 1997.

Die Kapazitätsauslastung verschlechterte sich von 80 % im Jahr 1992 auf 77 % im Jahr 1993. Danach blieb sie bei 84 % konstant.

(56) Die Kaliumchloridverkäufe der Gemeinschaftshersteller in der EU erhöhten sich insgesamt von 2 564 kt im Jahr 1992 auf 3 905 kt im Jahr 1994, 4 127 kt im Jahr 1996 und schätzungsweise 4 223 kt im Jahr 1997. Dabei beliefen sich die Verkäufe der Standardqualität 1992 auf 1 760 kt, 1994 auf 2 455 kt, 1996 auf 2 702 kt und 1997 auf 2 558 kt. Die Verkäufe der Granulatqualität erreichten 1992 804 kt, 1994 1 450 kt, 1996 1 436 kt und 1997 1 665 kt.

b) Düngemittelhersteller

(57) Die NPK-Produktion (NPK aus KCl) der kooperierenden Unternehmen erhöhte sich von 2 383 kt im Jahr 1992 auf 4 112 kt im Jahr 1994, verringerte sich dann 1995 auf 3 970 kt und blieb seitdem konstant.

Die Kapazitätsauslastung belief sich im gewogenen Durchschnitt auf 75 % im Jahr 1992, 65 % im Jahr 1993, 78 % im Jahr 1994 und 80 % seit 1995.

4. Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen

a) Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller

(58) Den Gemeinschaftsherstellern kamen die geltenden Maßnahmen zugute. Wie oben dargelegt, erhöhten sich die Verkäufe und die Produktion im Bezugszeitraum beträchtlich, wobei seit der Einführung der letzten, höheren Antidumpingzölle im Jahr 1994 eine gewisse Stabilität zu beobachten ist. Auch die Investitionen stiegen und beliefen sich 1992 auf 55 Mio. ECU, 1994 auf 136 Mio. ECU, 1995 auf 207 Mio. ECU und 1996 auf 144 Mio. ECU. Die Produktivität der Gemeinschaftshersteller (Produktionsmenge pro Arbeitnehmer) verbesserte sich ebenfalls kontinuierlich und stieg im Bereich des Bergbaus von einem Index 100 im Jahr 1992 auf 121 im Jahr 1994 und 134 im Jahr 1996 und im Bereich der Verarbeitung von einem Index 100 im Jahr 1992 auf 127 im Jahr 1994 und 152 im Jahr 1996.

(59) Zwar deutete dies auf die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hin, doch war den der Kommission vorliegenden Angaben über die gewogene durchschnittliche Umsatzrentabilität zu entnehmen, daß dieser Wirtschaftszweig trotz der Verbesserung seiner finanziellen Lage 1996 beim Verkauf von Kaliumchlorid nach wie vor Verluste verzeichnete. Die - negative - Umsatzrentabilität ging zwar von - 20,4 % im Jahr 1992 auf - 9,6 % im Jahr 1994 zurück, belief sich 1996 aber immer noch auf -3,6 %. Auch die Zahl der Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die sich zwischen 1992 und 1993 kurzfristig auf 12 500 erhöhte, verringerte sich ansonsten kontinuierlich und belief sich 1996 nur noch auf 10 066.

(60) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tritt entschieden für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen ein. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die hohen Investitionen sowie den Arbeitsplatzabbau im Rahmen seiner Modernisierungsbemühungen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft reagiert aufgrund seiner wenig flexiblen Struktur (ein Bergwerk kann nicht vorübergehend geschlossen werden, da die Kosten bei Wiederaufnahme des Abbaus zu hoch sind) sowie seiner finanziellen Lage empfindlich auf jede rückläufige Preisentwicklung, die durch gedumpte Einfuhren hervorgerufen wird.

(61) Wie oben dargelegt, verbesserte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktivität im Bezugszeitraum. Auch die Gesamtinvestitionen der kooperierenden Hersteller blieben seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen auf einem höheren Niveau relativ konstant. Darüber hinaus erhöhten sich die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seit diesem Zeitpunkt um 55 % (von 1 126 kt im Jahr 1993 auf 1 741 kt im Jahr 1996).

Diese Zahlen sind ein Beweis für die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(62) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft veränderte sich nach der Einführung der Maßnahmen nicht nennenswert (80 % im Jahr 1993 gegenüber 81,3 % im Jahr 1996). Seine Produktion blieb seit diesem Zeitpunkt auf einem höheren Niveau konstant. Die Tatsache, daß die wichtigsten ausführenden Drittländer (Kanada, Israel und Jordanien) ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft von 729 kt im Jahr 1993 auf 1 440 kt im Jahr 1996 erhöhen konnten (dieser Anstieg übersteigt den Rückgang der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nach der Einführung der Maßnahmen), zeigt, daß die Abnehmer in der Gemeinschaft nicht von alternativen Bezugsquellen abgeschnitten wurden und daß der Gemeinschaftsmarkt für faire Einfuhren weiterhin zugänglich war. Der Marktanteil der anderen Drittländer in der Gemeinschaft erhöhte sich von 12,7 % im Jahr 1993 auf 18,2 % im Jahr 1996. Die jährlichen Einfuhren aus den betroffenen Ländern (Rußland, Belarus und Ukraine) gingen zwar in dieser Zeit zurück, beliefen sich aber zwischen 1994 und 1996 immer noch auf insgesamt 421 000 Tonnen (44. Mio. ECU).

(63) Die gewogenen durchschnittlichen Preise der kooperierenden Gemeinschaftshersteller waren 1996 im Vergleich zu 1993 20 % (Standardqualität) bzw. 18 % (Granulatqualität) höher. Ausgehend von einem Index 100 im Jahr 1993 entwickelten sich die Preise für die Standardqualität wie folgt: 104 im Jahr 1992, 100 im Jahr 1993, 107 im Jahr 1994, 115 im Jahr 1995 und 120 im Jahr 1996. Bei der Granulatqualität war auf Indexgrundlage folgende Preisentwicklung zu beobachten: 104 im Jahr 1992, 100 im Jahr 1993, 105 im Jahr 1994, 120 im Jahr 1995 und 118 im Jahr 1996. Hier ist darauf hinzuweisen, daß der erwartete weltweite Rückgang der Nachfrage nach Kaliumchlorid ab 1997 zu einem allgemeinen Preisrückgang führen dürfte.

(64) Die Verluste beim Verkauf der betroffenen Ware verringerten sich von - 9,5 % im Jahr 1994 auf - 6,5 % im Jahr 1995 und - 3,6 % im Jahr 1996. Trotz der Antidumpingmaßnahmen und der Steigerung der Produktivität war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft somit nicht in der Lage, wieder den Break-even-Punkt zu erreichen.

(65) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte demnach einen gewissen Nutzen aus den Antidumpingmaßnahmen ziehen, doch war er auf einem offenen und transparenten Markt (sowohl gemeinschaftsweit als auch international) weiterhin einer starken Konkurrenz durch faire Einfuhren ausgesetzt. Trotz einer Verbesserung seiner Geschäftsergebnisse verzeichnet er weiterhin Verluste, und seine Lage könnte sich nur verschlechtern, wenn er mit gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern konfrontiert wäre.

b) Auswirkungen auf die Abnehmer

(66) Die gewerblichen Abnehmer (Düngemittelindustrie) mußten in den vergangenen Jahren tiefgreifende Änderungen hinnehmen, zu denen insbesondere der rückläufige Verbrauch von Stickstoffdüngern in der Gemeinschaft und die verstärkten Umweltauflagen gehörten. Die Verkäufe von Düngern auf KCl-Basis beliefen sich 1992 auf 3 736 kt, 1993 auf 3 608 kt, 1994 auf 3 975 kt, 1995 auf 3 566 kt und 1996 auf 3 747 kt. Im Zuge der Umstrukturierung der Branche im Bezugs-zeitraum verringerte sich die Zahl der Beschäftigten von 2 226 im Jahr 1992 auf 1 571 im Jahr 1996. Die seit mehreren Jahren negative Umsatzrentabilität bei den betroffenen Düngern verbesserte sich ab 1993 (- 10 % im Jahr 1993, - 5 % in den Jahren 1994 und 1995, - 1 % im Jahr 1996 und 1997 wahrscheinlich Erreichen des Break-even-Punktes). Die Investitionen schwankten, hatten aber insgesamt eine steigende Tendenz (30 Mio. ECU im Jahr 1992, 25 Mio. ECU im Jahr 1993, 20 Mio. ECU im Jahr 1994, 53 Mio. ECU im Jahr 1995 und 30 Mio. ECU im Jahr 1996).

(67) Die gewerblichen Abnehmer beklagten sich nicht über Versorgungsengpässe bei Kaliumchlorid. Hier ist daran zu erinnern, daß diese Abnehmer im Rahmen der aktiven Veredelung weiterhin Kaliumchlorid aus den betroffenen Ländern zwecks Herstellung von Düngemitteln für den Export einführen. Obwohl der Preis im Fall von Kaliumchlorid auf einem weitgehend transparenten Markt fast die gleiche Bedeutung hat wie bei einem Rohstoff, erklärten mehrere Abnehmer, daß sie sich aufgrund der erforderlichen "Just-in-time"-Lieferungen nicht zu stark von Kaliumchlorid abhängig machen wollten, das (wie die Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern) auf dem Seeweg befördert wird, da es bei dieser Art der Beförderung zu Verzögerungen käme.

(68) Abgesehen von einem großen Hersteller, der für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen eintritt, befürworten die Abnehmer im allgemeinen die Aufhebung der Maßnahmen, da sich dadurch ihre Herstellkosten in gewissem Umfang verringern würden. Allerdings räumen sie ein, daß die bestehenden Maßnahmen zwar Auswirkungen auf ihre Kosten haben, daß aber Kaliumchlorid, auf das ungefähr 20 % der Herstellkosten entfallen, in dieser Hinsicht nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Preis von Ammoniumnitrat und die vorgenannte Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen haben beispielsweise einen sehr viel größeren Einfluß auf ihre Kosten.

(69) Die Landwirte sind nur unbedeutende direkte Abnehmer von Kaliumchlorid in Rohform, da die weitaus meisten von ihnen die betroffene Ware in Form von Misch- oder Komplexdüngern verwenden.

Während der Untersuchung meldeten sich keine Verbände von Landwirten oder Verbrauchern bei der Kommission. Da sich der Preis von Kaliumchlorid nach der Einführung der Maßnahmen um 20 % erhöhte, ermittelte die Kommission, daß die Antidumpingzölle wahrscheinlich einen Anstieg der variablen Kosten der Landwirte um 0,2 % bis 0,4 % zur Folge hatten (in der Annahme, daß die Düngemittelhersteller ihre gestiegenen Kosten in vollem Umfang an die Verbraucher weitergaben). Daher können die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Kostenstruktur in der Agrarproduktion als minimal angesehen werden.

c) Auswirkungen auf die Einführer

i) Standpunkt der Händler

(70) Der unter Randnummer 47 genannte Verband von Einführern lehnt die Maßnahmen eindeutig ab, da die Einfuhren aus den betroffenen Ländern dadurch keinen Zugang zum Gemeinschaftsmarkt mehr hätten. Hier ist darauf hinzuweisen, daß die Einfuhren aus den betroffenen Ländern zwar aufgrund der 1994 eingeführten Antidumpingmaßnahmen zurückgingen, daß die betroffene Ware aber im Rahmen der aktiven Veredelung weiterhin eingeführt wurde. Und vor allem werden umfangreiche Mengen aus anderen Drittländern importiert.

ii) Standpunkt der Düngemittelmischbetriebe

(71) Zwar trat das Unternehmen, das sich bei der Kommission meldete, für die Aufhebung der Maßnahmen ein, räumte aber ein, daß es seinen Bedarf nicht ausschließlich mit den Einfuhren aus den betroffenen Ländern decken kann.

5. Auswirkungen der Aufhebung/Änderung der Maßnahmen

(72) Da sich die Umstände, die zur Verschärfung der Maßnahmen im Jahr 1994 führten, nicht nennenswert geändert haben (dies gilt auch für die stagnierenden Verkäufe auf den Inlandsmärkten der Ausführer), dürfte es im Fall der Änderung oder der Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich erneut zur gleichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (insbesondere in Form zunehmender finanzieller Verluste) kommen wie vor Einführung der derzeitigen Maßnahmen.

6. Schlußfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(73) Daher liegen keine zwingenden Gründe für den Schluß vor, daß die derzeitigen Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen. Die 1994 eingeführten Maßnahmen führten wie gewünscht zur Beseitigung der durch die unfairen Handelspraktiken hervorgerufenen Verzerrungen und dadurch insgesamt zu einer Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

Trotz gegenteiliger Behauptungen liegen keine Beweise dafür vor, daß sich diese Maßnahmen nachteilig auf den Umfang des Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt auswirkten, zu dem faire Einfuhren, die ihren Marktanteil in der Gemeinschaft sogar steigern konnten, weiterhin Zugang hatten. Genausowenig beeinträchtigten diese Maßnahmen die Lage der gewerblichen Abnehmer.

Im Verlauf der Untersuchung ließen sich auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Einführer nachweisen.

(74) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß keine Beweise dafür vorliegen, daß der Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Überprüfung eine Änderung der Feststellungen der Kommission zum Interesse der Gemeinschaft gerechtfertigt hätte.

VII. VERPFLICHTUNG

(75) IPC bot dreimal eine Verpflichtung gemäß Artikel 8 der Grundverordnung an.

(76) Nach einer eingehenden Prüfung lehnte die Kommission diese Vorschläge mit der Begründung ab, daß dadurch die schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht beseitigt würden. Angesichts der bisherigen Entwicklung ist bei Verpflichtungsangeboten in diesem Verfahren Vorsicht angezeigt, und die unterbreiteten Vorschläge boten ganz offensichtlich nicht die erforderlichen Garantien für die Annahme der Verpflichtung.

(77) Der Ausführer wurde über die Gründe für die Ablehnung seiner Verpflichtungsangebote unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

VIII. MASSNAHMEN

(78) Die Überprüfung ergab, daß der Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft keine Auswirkungen auf die Dumpingermittlung und die Schlußfolgerungen zum Dumping der Ausführer in den betroffenen Ländern hatte, denn die Dumpingspannen veränderten sich seit der letzten Untersuchung nur geringfügig.

(79) Daher wird die Auffassung vertreten, daß es sich bei den Maßnahmen weiterhin um die Kombination eines Mindestpreises mit einem festen Zoll handeln sollte. Allerdings sollten die Mindestpreise und die festen Zölle im Einklang mit den Ergebnissen dieser Untersuchung angepaßt werden.

(80) In Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls entsprechen die vorgeschlagenen Antidumpingzölle entweder dem nachstehend je Kategorie und Qualität angegebenen festen Zoll pro Tonne KCl bzw. der Differenz zwischen den nachstehend angegebenen Preisen und dem Nettopreis frei Grenzen der Gemeinschaft, unverzollt, je Tonne KCl der entsprechenden Kategorie und Qualität, sofern diese höher ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Kaliumchlorid der KN-Codes 3104 20 10, 3104 20 50 und 3104 20 90 mit Ursprung in Belarus, Rußland und der Ukraine wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Zoll entspricht dem nachstehend je Kategorie und Qualität angegebenen festen Betrag in Ecu je Tonne KCl oder der Differenz zwischen den nachstehend angegebenen Mindestpreisen in Ecu und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, je Tonne KCl der entsprechenden Kategorie und Qualität, sofern diese höher ist

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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(3) Im Rahmen der Anwendung des Antidumpingzolls gilt Kaliumchlorid, das in einer anderen Form als der Standard- oder der Granulatqualität eingeführt wird, als Kaliumchlorid der Granulatqualität und unterliegt dem dafür geltenden Antidumpingzoll.

(4) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. COOK

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 2. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1).

(2) ABl. L 308 vom 24. 10. 1992, S. 41.

(3) ABl. L 80 vom 24. 3. 1994, S. 1.

(4) ABl. C 201 vom 5. 8. 1995, S. 4.

(5) Rechtssache T-164/94, Ferchimex SA gegen Rat, [1995] Slg. II, 2681.

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