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Document 31998R0259

Verordnung (EG) Nr. 259/98 der Kommission vom 30. Januar 1998 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhr von im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnissen

ABl. L 25 vom 31.1.1998, p. 39–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/12/2001; Aufgehoben durch 32001R2298

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/259/oj

31998R0259

Verordnung (EG) Nr. 259/98 der Kommission vom 30. Januar 1998 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhr von im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 025 vom 31/01/1998 S. 0039 - 0041


VERORDNUNG (EG) Nr. 259/98 DER KOMMISSION vom 30. Januar 1998 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhr von im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 11, sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der übrigen Verordnung über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (3) wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission (4) neue Grundregeln für die Bereitstellung der im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnisse festgelegt.

Die genannten neuen Vorschriften setzen bei der Bereitstellung der Erzeugnisse in der Gemeinschaft die Anwendung von Ausfuhrerstattungen voraus. In Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2114/97 (6), sind jedoch in bestimmten Punkten besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Damit die bei der Einreichung der Angebote für die Lieferungsausschreibung geltenden Wettbewerbsbedingungen nach der Zuschlagserteilung wegen einer Anpassung der am Tag der Ausfuhr geltenden Ausfuhrerstattungen nicht nachträglich geändert werden, muß von einigen Bestimmungen, die im Rahmen des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen anzuwenden sind, abgewichen und eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, die vor der Frist für die Einreichung der Angebote festgesetzt und veröffentlicht wird und deren Höhe unabhängig vom Tag der tatsächlichen Ausfuhr unverändert bleibt.

In der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission vom 30. April 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1482/96 (8), sind die maßgeblichen Tatbestände für die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse, insbesondere diejenigen für die Erstattungen, festgelegt.

Damit die genannten Vorschriften wirksam angewandt werden, sollten in Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1404/97 (10), bezüglich der Ausfuhrlizenzen Verwaltungsvorschriften vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollte die Sicherheitsleistung, die der Zuschlagsempfänger für die Lieferung der Nahrungsmittelhilfe zu erbringen hat, um die Einhaltung der Lieferverpflichtungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 zu gewährleisten, als zur Einhaltung der sich aus den Lizenzen ergebenden Verpflichtungen ebenfalls ausreichend angesehen werden.

Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 vorgenommenen Lieferungen gelten als Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft. Diese Liefervorgänge sind von der Kommission genau zu überwachen.

Im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe sollten Ausfuhrerstattungen nur für die Mengen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ausgeführt und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 übernommen wurden.

In der Verordnung (EWG) Nr. 2330/87 der Kommission (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2226/89 (12), sind besondere Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhr von im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnissen festgelegt. Angesichts der nötigen Änderungen sowie aus Gründen der Klarheit und im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung ist die Verordnung (EWG) Nr. 2330/87 zu ersetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung findet unbeschadet der von der Kommission für Sondermaßnahmen erlassenen abweichenden Vorschriften Anwendung, wenn unter die gemeinsamen Marktorganisationen fallende, in Artikel 1 der Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EWG) Nr. 3665/87 genannte Erzeugnisse in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 als Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft geliefert und gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 in der Gemeinschaft bereitgestellt werden.

Artikel 2

(1) In Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ist die zu zahlende Ausfuhrerstattung die, welche an dem Tag anwendbar ist, der in der Ausschreibungsbekanntmachung der Kommission mit besonderen Bestimmungen für Nahrungsmittelhilfelieferungen, nachstehend als "Ausschreibungsbekanntmachung" bezeichnet, angegeben ist.

(2) Bei Lieferungen ab Werk oder frei Frachtführer und frei Verschiffungshafen finden die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 festgelegten Fristen, innerhalb derer die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben müssen, keine Anwendung.

(3) Abweichend von den Bestimmungen, die eine Berichtigung der im voraus festgesetzten Beträge vorsehen, wird der in Absatz 1 genannte Erstattungsbetrag weder angepaßt noch berichtigt.

(4) Der Erstattungsbetrag wird zu dem am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung gültigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Landeswährung umgerechnet. Der am Tag der Einreichung des Lizenzantrags geltende Umrechnungskurs kann gemäß den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 im voraus festgesetzt werden.

Artikel 3

(1) In Abweichung von Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ist die Zahlung der Erstattung von der Vorlage einer zur Durchführung der betreffenden Nahrungsmittelhilfelieferung beantragten Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erstattung abhängig.

Die Lizenz gilt nur für die in diesem Zusammenhang durchzuführende Ausfuhr.

In Abweichung von Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 kann die Gültigkeitsdauer der Lizenz von der zuständigen Behörde auf begründeten schriftlichen Antrag des Zuschlagempfängers (nachstehend "Auftragnehmer" genannt) verlängert werden.

(2) Dem Lizenzantrag wird der Nachweis beigefügt, daß der Antragsteller der Auftragnehmer für die gemeinschaftliche Nahrungsmittelhilfe ist. Dieser Nachweis wird durch eine Kopie der Mitteilung, mit der die Kommission ihm den Auftrag für die betreffende Nahrungsmittelhilfe erteilt, und auf Anforderung der erteilenden Stelle durch eine Kopie der Ausschreibungsbekanntmachung erbracht.

Die Lizenz wird erst erteilt, wenn die Erbringung der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 nachgewiesen ist. Diese Sicherheit gilt als Leistung der Lizenzsicherheit. In Abweichung von Titel III Abschnitt 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird die Sicherheit nach den Bedingungen von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 freigegeben.

(3) Eine der folgenden Angaben ist in dem für den Erstattungsantrag verwendeten Dokument gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 und zusätzlich zu den gemäß Artikel 14a der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 einzuhaltenden Bedingungen in Feld 20 des Lizenzantrags und der Ausfuhrlizenz einzutragen:

- Ayuda alimentaria comunitaria - Acción n° . . . /. .

- Fællesskabets fødevarehjælp - aktion nr. . . . /. .

- Gemeinschaftliche Nahrungsmittelhilfe - Maßnahme Nr. . . . /. .

- ÊïéíïôéêÞ åðéóéôéóôéêÞ âïÞèåéá - ÄñÜóç áñéè. . . . /. .

- Community food aid - Action No . . . /. .

- Aide alimentaire communautaire - Action n° . . . /. .

- Aiuto alimentare comunitario - Azione n. . . . /. .

- Communautaire voedselhulp - Actie nr. . . . /. .

- Ajuda alimentar comunitária - Acção nº . . . /. .

- Yhteisön elintarvikeapu - Toimi N:o . . . /. .

- Livsmedelsbistånd från gemenskapen - Aktion nr . . . /. .

Als Maßnahmen-Nummer ist die in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebene Nummer einzutragen.

Artikel 4

(1) Unbeschadet des Artikels 2 wird die Ausfuhrerstattung im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe gezahlt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 und in Abweichung von Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gegen Vorlage einer Kopie der Übernahmebescheinigung oder der Lieferbescheinigung gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97, die von derjenigen Kommissionsdienststelle beglaubigt worden ist, an die die Angebote gemäß der Ausschreibungsbekanntmachung gerichtet werden.

Zu diesem Zweck übermittelt der Auftragnehmer der in Unterabsatz 1 genannten Kommissionsdienststelle eine Fotokopie der ordnungsgemäß erteilten Ausfuhrlizenz.

(2) Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 findet keine Anwendung, wenn die beantragte Erstattung den für die betreffende Ausfuhr zu zahlenden Betrag aufgrund von Umständen oder Ereignissen überschreitet, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluß nehmen kann und die nach Abschluß der Lieferung gemäß Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 10 oder Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 eingetreten sind.

Ändert der Empfänger das Bestimmungsland, so wird die Erstattung gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 nicht angewendet.

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 2330/87 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die Lieferungen von gemeinschaftlicher Nahrungsmittelhilfe, für die sie in der Ausschreibungsbekanntmachung angeführt wird.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37.

(3) ABl. L 166 vom 5. 7. 1996, S. 1.

(4) ABl. L 346 vom 17. 12. 1997, S. 23.

(5) ABl. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(6) ABl. L 295 vom 29. 10. 1997, S. 2.

(7) ABl. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.

(8) ABl. L 188 vom 27. 7. 1996, S. 22.

(9) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(10) ABl. L 194 vom 23. 7. 1997, S. 5.

(11) ABl. L 210 vom 1. 8. 1987, S. 56.

(12) ABl. L 214 vom 25. 7. 1989, S. 10.

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